Norm
JGG §5 Z9Rechtssatz
Mit Blick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die allgemeinen Strafgesetze gelten, sofern das JGG nichts anderes bestimmt (§ 5 erster Satz JGG), findet § 43 Abs 3 StGB auch für die Ahndung von Jugendstraftaten Anwendung, weil § 5 Z 9 JGG lediglich die auf die urteilsmäßige Strafe abstellende Beschränkung des § 43 Abs 1 StGB beseitigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133833Im RIS seit
17.01.2022Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022