RS Lvwg 2021/11/25 VGW-001/086/3959/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

3. COVID-19-NotMV idF BGBl. II 27/2021 §1
3. COVID-19-NotMV idF BGBl. II 27/2021 §12
3. COVID-19-NotMV idF BGBl. II 27/2021 §14
3. COVID-19-NotMV idF BGBl. II 27/2021 §15
3. COVID-19-NotMV idF BGBl. II 27/2021 §16
EpidemieG 1950 idF BGBl 23/2021 §15
EpidemieG 1950 idF BGBl 136/2020 §40 Abs2
COVID-19-VwBG §6 Abs1
COVID-19-VwBG §3 Abs1
AVG §34

Rechtssatz

Die Unzumutbarkeit, aus gesundheitlichen Gründen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, geht aus dem Attest eines Arztes, das die kategorische Ablehnung des Mund-Nasenschutzes durch den Arztes erkennen lässt, nicht schlüssig und widerspruchsfrei hervor. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der gewählten Diktion bereits massive Zweifel an der Richtigkeit des Attestes und der Seriosität des ausstellenden Arztes angezeigt. Eine Bindung an ein unschlüssiges Gutachten oder Attest besteht nicht.

Schlagworte

Maskenbefreiungsattest; zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt; Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2; FFP2-Maske; Ausnahmegrund Abstandsvorschriften; wichtige Bezugsperson; Corona-Maßnahmen; Versammlung; Zwangsstrafe; nicht entschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.086.3959.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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