RS Lvwg 2021/11/17 LVwG-S-1820/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.11.2021

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z4 litc
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §16 Abs1 Z2
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
VStG 1991 §29a

Rechtssatz

Bei Delikten von juristischen Personen kommt es beim Ort der Begehung vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist. […] Liegen als Tathandlungen die rechtswidrige Ablagerung von gefährlichen Abfällen in einer Deponie der zugrunde, wobei es sich jeweils um ein Begehungsdelikt handelt, ist bei der Frage des Tatortes in Berücksichtigung des betreffenden Tatbildes nicht der Unternehmenssitz, sondern der Ort der Deponie heranzuziehen, da dort die Begehungsdelikte durch die rechtswidrige Ablagerung der gefährlichen Abfälle begangen worden sind.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gefährlicher Abfall; Ablagerung; Zwischenlagerung; Begehungsdelikt; Tatort; Deponie;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1820.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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