Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z4 litcRechtssatz
Bei Delikten von juristischen Personen kommt es beim Ort der Begehung vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist. […] Liegen als Tathandlungen die rechtswidrige Ablagerung von gefährlichen Abfällen in einer Deponie der zugrunde, wobei es sich jeweils um ein Begehungsdelikt handelt, ist bei der Frage des Tatortes in Berücksichtigung des betreffenden Tatbildes nicht der Unternehmenssitz, sondern der Ort der Deponie heranzuziehen, da dort die Begehungsdelikte durch die rechtswidrige Ablagerung der gefährlichen Abfälle begangen worden sind.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gefährlicher Abfall; Ablagerung; Zwischenlagerung; Begehungsdelikt; Tatort; Deponie;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1820.001.2020Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022