Entscheidungsdatum
28.04.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L508 2146429-1/33E
L508 2146432-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 13.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Diakonie und Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II.) zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
2. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
3. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die Diakonie und Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II.) zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
2. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
3. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien und deren Rechtsvertretung am 13.04.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L508.2146429.1.00Im RIS seit
14.01.2022Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022