Entscheidungsdatum
19.08.2021Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z1Spruch
W116 2236564-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas PRAXMARER, gegen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 02.09.2020, GZ: 101 Ds 4/20i, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG teilweise insofern stattgegeben, als hinsichtlich folgender Anschuldigungen gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird:
Der Beschwerdeführer habe als Referent und gleichzeitig mehreren Leiterinnen und Leitern von Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesener Beamter im Zusammenhang mit folgenden Verfahren, die er vor dem Beginn seiner physischen Abwesenheit (23. März 2020) im Rahmen seiner (unmittelbaren) Tätigkeit als Referent für die Gerichtsabteilungen XXXX zur Bearbeitung erhalten hatte, lediglich eine mangelhafte Aktenführung bzw. mangelhafte Verfahrensadministration vorgenommen, und zwar:
7./ GZ XXXX : … Im eVA+ wurden zwei Verhandlungsschriften eingepflegt, wobei eine davon keine Unterschriften enthalten hat. …
8./ GZ XXXX: … Unter OZ 7 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht vom 18. Oktober 2018 erfasst, diesbezüglich allenfalls gesetzte Verfahrensschritte (eine erfolgte Durchführung der Akteneinsicht bzw. eine Rückmeldung an den Antragsteller) bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung wurden jedoch nicht protokolliert.
11./ GZ XXXX : … Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt. Die zuletzt vorgenommene Eintragung im Aktenlauf wurde nicht korrekt vorgenommen.
12./ GZ XXXX : … Die Unterlagen zu den OZen 19 und 20 wurden lose auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt eingelegt. Die Unterlage zu OZ 21 ist im physischen Akt nicht vorhanden. Die Unterlagen zu den OZen 19 bis 21 wurden dem Verwaltungsgerichtshof nicht (nach-)übermittelt. …
16./ GZ XXXX : …, im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
20./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 12 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
22./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 10 und 11 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
25./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt.
27./ GZ XXXX : … Hinsichtlich des angeführten Ersuchens um Parteiengehör wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (eine Übermittlung des Gutachtens bzw. eine Rückmeldung zum Ersuchen) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
29./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
30./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
32./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
33./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
35./ GZ XXXX : … Hinsichtlich eines Ersuchens der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2020 um Verlegung der für den 22. Jänner 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung (OZ 56) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
36./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Hinsichtlich eines Ersuchens vom 21. Juni 2018 um Information zum Stand des Verfahrens (OZ 6) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (Beantwortung) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
37./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
39./ GZ XXXX : im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
40./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
41./ GZ XXXX : … Weder hinsichtlich eines Ersuchen des Arbeitsmarktservice vom 31. Juli 2018 um Information zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (OZen 24 und 25) noch hinsichtlich eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. August 2018 um dringende Aktenübermittlung (OZ 26) wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
48./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt.
50./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
52./ GZ XXXX : Das Verfahren ist laut eVA+ seit 20. April 2018 abgeschlossen, im eVA+ wurde jedoch keine Enderledigung protokolliert.
53./ GZ XXXX : Das Verfahren ist laut eVA+ seit 20. April 2018 abgeschlossen, im eVA+ wurde jedoch keine Enderledigung protokolliert.
56./ GZ XXXX : … Hinsichtlich eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2018 um Mitteilung zum Verfahrensstand (OZ 12), eines Ersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 9. August 2019 um Übermittlung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung (OZ 16) sowie eines Ersuchens des Bundesamtes vom 3. März 2020 um Mitteilung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (OZ 22) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (Rückmeldungen/Beantwortungen) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
58./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz vom (der Beschwerdeführer) befand.
60./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. …
61./ GZ XXXX : … Weder hinsichtlich mehrerer protokollierter Anfragen/Ersuchen des Beschwerdeführers noch hinsichtlich einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
66./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
67./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
68./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
70./ GZ XXXX : … Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2020 zur Frage der zuständigen Gerichtsabteilung (OZ 4) wurden keine allenfalls gesetzte Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
72./ GZ XXXX : … Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 6. August 2019 zur Frage der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers (OZ 7) wurden keine allenfalls gesetzten Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
73./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. …
76./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
79./ GZ XXXX : … Weder hinsichtlich einer Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 11. Dezember 2019 (OZ 3) noch hinsichtlich einer Urgenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2020 (OZ 4) wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
80./ GZ XXXX : … Das Erkenntnis vom 28. Jänner 2020 wurde nicht an die Rechtsvertretung abgefertigt, sondern im Akt hinterlegt.
Das Disziplinarverfahren wird zu diesen Anschuldigungen gemäß § 118 Abs. Z 1 und 2 BDG 1979 eingestellt.
Hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.01.2014 ist im Bundesverwaltungsgericht, XXXX als Referent eingesetzt und zugleich mehreren Gerichtsabteilungen zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesen.
2. Mit Schreiben vom 04.08.2020 erstattete das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts als Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMJ.
Darin wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 23.03.2020 bis 03.04.2020 im Krankenstand befand und ihm vom 06.04.2020 bis einschließlich 01.06.2020 im Hinblick auf eine vorgelegte ärztliche Bestätigung im Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie eine gerechtfertigte Abwesenheit von der Dienststelle genehmigt worden sei.
Zur Sache wird ausgeführt, dass er im Zeitpunkt des Beginns seiner physischen Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz XXXX auf diesem 205 Verfahrensakten sowie 806 lose (mit einem Protokollierungsstempel versehene), jedoch nicht in die zugehörigen Verfahrensakten eingeordnete Unterlagen aufbewahrt habe.
Unter diesen Verfahrensakten und Unterlagen hätten sich insbesondere auch Akten und Schriftstücke betreffend Verfahren von Gerichtsabteilungen befunden, für die er im Zeitpunkt des Beginns seiner physischen Abwesenheit weder unmittelbar noch mittelbar (im Vertretungsfall) zuständig gewesen sei. 98 der insgesamt 205 Akten hätten Verfahren betroffen, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen seien. Von den insgesamt 806 losen Unterlagen hätten 100 Schriftstücke Verfahren betroffen, deren Akten sich zu diesem Zeitpunkt auch auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befunden hätten. 114 bzw. 419 Schriftstücke hätten Verfahren betroffen, deren Akten zu diesem Zeitpunkt bereits XXXX im Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien archiviert gewesen seien.
Im Zusammenhang mit konkret angeführten Verfahren, die der Beschwerdeführer vor dem Beginn seiner physischen Abwesenheit (23. März 2020) im Rahmen seiner (unmittelbaren) Tätigkeit als Referent für die Gerichtsabteilungen XXXX zur Bearbeitung erhalten hatte, habe dieser lediglich eine mangelhafte Aktenführung bzw. mangelhafte Verfahrensadministration vorgenommen. In weiterer Folge wurde zu insgesamt 88 mit Geschäftszahl bezeichneten Verfahrensakten näher ausgeführt, welche konkreten Bearbeitungsschritte, die im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Aktenbearbeitung bzw. Datenpflege im eVA+ erforderlich gewesen wären, vom Beschwerdeführer als dafür verantwortlichen Referenten nicht bzw. nicht korrekt erledigt worden seien.
Aus Sicht der Dienstbehörde würden keine Gründe vorliegen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen der durch ihn vorgenommenen Bearbeitung von Verfahrensakten eine ordnungsgemäße Aktenführung/elektronische Datenpflege bzw. Verfahrensadministration durchzuführen und hinsichtlich von ihm aufbewahrter Akten und Unterlagen, die nicht (mehr) unmittelbar oder mittelbar seinen Zuständigkeitsbereich betroffen haben, entsprechende Veranlassungen vorzunehmen, um eine ordnungsgemäße Administration der betroffenen Verfahren zu gewährleisten.
Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe würden sich auf einen im Auftrag des Kammervorsitzenden XXXX erstellten und der Disziplinaranzeige beigelegten Analyse-Bericht (Beilage C.) stützen, welcher der Dienstbehörde am 25.05.2020 vorgelegt und von dieser einer - ergänzenden - Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Bericht sei eine im Zeitraum von 13.04.2020 bis 22.04.2020 im Auftrag des Kammervorsitzenden XXXX durchgeführte Bestandsaufnahme hinsichtlich der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufbewahrten Akten und Unterlagen vorausgegangen. Zweck dieser Bestandsaufnahme sei gewesen, aufgrund der längeren physischen Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz im Hinblick auf die Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob allenfalls offene in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Arbeitsaufträge bzw. Aufgaben vorliegen würden.
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser durchgeführten Bestandsaufnahme habe in weiterer Folge im Zeitraum zwischen 12.05.2020 und 20.05.2020 eine nähere und detaillierte inhaltliche Überprüfung der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vorgefundenen Akten und Unterlagen stattgefunden, um allenfalls offene Arbeitsschritte (in Abstimmung mit den jeweiligen Leiterinnen/Leitern der betroffenen Gerichtsabteilungen) vornehmen zu können.
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme und der in weiterer Folge vorgenommenen näheren inhaltlichen Überprüfung sei sodann der der beigelegte 323 Seiten umfassende Analyse-Bericht erstellt worden, welcher insbesondere eine bildliche Darstellung des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt des Beginns der durchgeführten Bestandsaufnahme, Angaben zur Anzahl der im Zuge der Bestandsaufnahme auf dem Arbeitsplatz Vorgefundenen Akten und Unterlagen (sowie dazu ergänzend eine Berichterstattung zur Zugehörigkeit dieser Akten bzw. Unterlagen) sowie eine nähere Berichterstattung zu den dargestellten Mängeln in der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Aktenführung bzw. Verfahrensadministration enthalte.
Zu diesen festgestellten Mängeln (in der Aktenführung bzw. der Verfahrensadministration) sei insbesondere anzumerken, dass diese im Bericht - je Verfahren und unter Anwendung des Vier-Augen-Prinzips - übersichtlich aufgelistet und die Mängel durch einen diesbezüglichen Screenshot aus dem Programm eVA+ bildlich dargestellt worden seien. Die festgestellten Mängel seien aus Sicht der Dienstbehörde durch diese Art der Aufbereitung nachvollziehbar und übersichtlich dokumentiert und seitens der Dienstbehörde durch Einsichtnahme in das eVA+ darüber hinaus einer ergänzenden Überprüfung unterzogen worden.
Ergänzend werde angemerkt, dass im vorliegenden Bericht zudem auch vom Beschwerdeführer (für Akte mit Zuweisung ab 2016) vorgenommene Vorlagen von Verfahrensakten an Höchstgerichte (in Fällen einer Revision) im Hinblick auf die jeweilige Zeitspanne zwischen Eingang der Revision und Abfertigung der Aktenvorlage analysiert würden. In dieser Hinsicht enthalte der Bericht somit auch Ausführungen zu einem weiteren Aufgabenbereich, für den für den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Referenten-Tätigkeit besondere Sorgfaltspflichten bestanden hätten bzw. bestehen würden. Im Hinblick darauf, dass die Zeitspanne zwischen Eingang einer Revision und Abfertigung einer Aktenvorlage im Einzelfall von mehreren Faktoren beeinflusst werden könne (z.B. ein verspätetes Eintreffen der physischen Revision, ein Einbringen einer Revision ohne Kenntnis der Revisionsabteilung, ein Abwarten einer Gegenschrift des/der zuständigen Richters/Richterin, eine Abwesenheit des zuständigen Referenten) und im vorliegenden Bericht diesbezüglich keine weiteren detaillierten Ermittlungsergebnisse enthalten seien, sei in diesem Zusammenhang von Feststellungen abgesehen worden.
Darüber hinaus werde angemerkt, dass der vorliegende Bericht auch eine Analyse betreffend eine mangelhafte Aktenführung in Verfahren von Gerichtsabteilungen, für die der Beschwerdeführer mittelbar (für den Vertretungsfall) zuständig gewesen sei, enthalte. Mangels weiterer konkreter Ermittlungsergebnisse im vorliegenden Bericht (im Hinblick auf diesbezüglich vom Beschwerdeführer allenfalls gesetzte [fehlerhafte bzw. unzureichende] Arbeitsschritte) seien auch in diesem Zusammenhang keine Feststellungen getroffen worden.
Ausgehend vom angeführten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer - unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt - in einer Vielzahl an Verfahren nicht für eine ordnungsgemäße Führung der von ihm in Bearbeitung genommenen Verfahrensakten gesorgt bzw. nicht eine entsprechende Verfahrensadministration gewährleistet habe, bestehe insbesondere im Hinblick auf die ihm als Referent obliegenden Aufgaben - der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegen die in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen hat, weswegen gegenständliche Disziplinaranzeige erstattet werde.
3. Die Disziplinaranzeige langte am 05.08.2020 Bei der Disziplinarkommission ein. Dem Beschwerdeführer wurde eine Abschrift der Disziplinaranzeige von der Dienstbehörde zugestellt. Davor wurde er von der Dienstbehörde nicht mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert.
4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 02.09.2020 hat Disziplinarkommission beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, er habe (im Original, anonymisiert):
„als Referent und gleichzeitig mehreren Leiterinnen und Leitern von Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesener Beamter
I. von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zumindest 23. März 2020 an seinem Arbeitsplatz XXXX 205 Verfahrensakten sowie 806 lose (mit einem Protokollierungsstempel versehene), jedoch nicht in die zugehörigen Verfahrensakten eingeordnete Unterlagen aufbewahrt, wobei sich unter diesen Schriftstücken auch solche befanden, für die er im Zeitpunkt des Beginns seiner physischen Abwesenheit weder unmittelbar noch mittelbar (im Vertretungsfall) zuständig gewesen ist, wobei 98 der insgesamt 205 Akten(stücke) Verfahren betrafen, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren, während von den insgesamt 806 losen Unterlagen 100 Schriftstücke Verfahren betrafen, deren Akten sich auch auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befanden; 114 bzw. 419 Schriftstücke betrafen Verfahren, deren Akten zu diesem Zeitpunkt bereits XXXX im Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien archiviert waren.
II. Im Zusammenhang mit folgenden Verfahren, die (der Beschwerdeführer) vor dem Beginn seiner physischen Abwesenheit (23. März 2020) im Rahmen seiner (unmittelbaren) Tätigkeit als Referent für die Gerichtsabteilungen XXXX zur Bearbeitung erhalten hatte, lediglich eine mangelhafte Aktenführung bzw. mangelhafte Verfahrensadministration vornahm, und zwar:
1./ GZ XXXX : Betreffend eine Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 05. Februar 2015 an die belangte Behörde liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
2./ GZen XXXX : Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 27. Juli 2016 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.
3./ GZ XXXX : Hinsichtlich eines ersten Zustellversuches betreffend den verfahrensabschließenden Beschluss vom 5. Februar 2015 an den Beschwerdeführer (Retournierung mit dem Vermerk „verzogen“) wurde im eVA+ kein Rückschein eingepflegt. Obwohl eine Zustellung an den Beschwerdeführer auch in einem zweiten Versuch erfolglos blieb (erneut Retournierung mit dem Vermerk „verzogen“, Rückschein im eVA+ eingepflegt), wurden keine weiteren Schritte zur Finalisierung der Zustellung an den Beschwerdeführer protokolliert.
4./ GZ XXXX : Trotz erfolgloser Zustellversuche an den Beschwerdeführer sowohl betreffend ein Parteiengehör vom 29. September 2014 als auch betreffend den verfahrensabschließenden Beschluss vom 5. Februar 2015 (jeweils Retournierung mit dem Vermerk „Unzulässiger Freimachungsvermerk im Auslandsverkehr“) wurden jeweils keine weiteren Schritte zur Finalisierung der Zustellung(en) an den Beschwerdeführer protokolliert.
5./ GZ XXXX : Betreffend eine Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 5. Februar 2015 an den Beschwerdeführer liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (dem Beschwerdeführer) befand.
6./ GZ XXXX : Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Eine diesbezügliche Unterlage (Vollmachtsbekanntgabe vom 12. März 2020) wurde zudem nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
7./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Das Schreiben zur Ordnungszahl (OZ) 10 („Schreiben an Dolmetscher“ vom 9. Jänner 2020) wurde lose auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Verfahrensakt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Im eVA+ wurden zwei Verhandlungsschriften eingepflegt, wobei eine davon keine Unterschriften enthalten hat. Der Kanzleiauftrag zum Versand der Verhandlungsschrift (inklusive Beilagen) wurde in den physischen Akt eingelegt, jedoch nicht im eVA+ protokolliert.
8./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ wurde im eVA+ nicht befüllt. Unter OZ 7 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht vom 18. Oktober 2018 erfasst, diesbezüglich allenfalls gesetzte Verfahrensschritte (eine erfolgte Durchführung der Akteneinsicht bzw. eine Rückmeldung an den Antragsteller) bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung wurden jedoch nicht protokolliert.
9./ GZ XXXX : Die Schreiben zu den OZen 4 („Ersuchen um Stand des Verfahrens“ vom 23. Februar 2019) und 5 („Ersuchen um Entscheidung“ vom 28. Februar 2019) wurden zwar im eVA+ protokolliert, jedoch lose auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht ordnungsgemäß in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
10./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden weder im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ eingepflegt noch am physischen Akt vermerkt. Ein Schreiben zu einer Vollmachtsauflösung (OZ 10) wurde zudem nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
11./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 9 wurde von (der Beschwerdeführer) (lose) auf seinem Arbeitsplatz aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt. Die zuletzt vorgenommene Eintragung im Aktenlauf wurde nicht korrekt vorgenommen.
12./ GZ XXXX : Der Verwaltungsgerichtshof wurde im eVA+ nicht als Verfahrensbeteiligter eingepflegt. Die Unterlagen zu den OZen 19 und 20 wurden lose auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt eingelegt. Die Unterlage zu OZ 21 ist im physischen Akt nicht vorhanden. Die Unterlagen zu den OZen 19 bis 21 wurden dem Verwaltungsgerichtshof nicht (nach-)übermittelt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
13./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 3 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
14./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 5 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
15./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 2 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt.
16./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt, im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
17./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
18./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 7, 9, 10 und 11 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
19./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
20./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 12 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
21./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden weder im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ eingepflegt noch am physischen Akt vermerkt. Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
22./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 10 und 11 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
23./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 5 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
24./ GZ XXXX : Betreffend die Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses an den Beschwerdeführer liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
25./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.
26./ GZ XXXX : Der Behördenakt befand sich auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) und lag damit nicht dem Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, bei.
27./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 22 vom 25. Februar 2020, mit der auf Übermittlung eines Gutachtens und um Gewährung von Parteiengehör ersucht wurde, wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Zudem wurden auch Sachverständigengutachten (OZ 16 und OZ 21) nicht in den physischen Akt eingelegt. Die zuletzt vorgenommene Eintragung im Aktenlauf wurde nicht korrekt vorgenommen. Hinsichtlich des angeführten Ersuchens um Parteiengehör wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (eine Übermittlung des Gutachtens bzw, eine Rückmeldung zum Ersuchen) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
28./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die OZen 3 und 5 (betreffend Ladungen zu mündlichen Verhandlungen) wurden im eVA+ nicht befüllt, sondern wurden diesbezügliche Unterlagen im Akt zum Verfahren mit der GZ. XXXX protokolliert. Auch die Verhandlungsschrift vom 22. Mai 2018 wurde im eVA+ nicht protokolliert, sondern lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX . Bezüglich eines Ersuchens des Verwaltungsgerichts Wien (auf Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie des erlassenen Beschlusses; OZ 9) finden sich im eVA+ lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX Unterlagen zu einer diesbezüglichen Erledigung.
29./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
30./ GZ XXXX : Die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
31./ GZ XXXX : Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 16. September 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.
32./ GZ XXXX : Es wurde ein OZ 2 („Unzuständigkeitsanzeige“) angelegt, jedoch in diesem Zusammenhang kein Dokument eingepflegt. Die Beschwerde wurde im Vorakt nicht vollständig eingepflegt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
33./ GZ XXXX : Die OZen 24 (Ladungen), 25 (Verhandlungsschrift), 26 (Ladungen), 32 (Erkenntnis) und 39 (VwGH - a.o.Rev. - Parteienverständigung) wurden nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
34./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 65 bis 69 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
35./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 42 bis 44 und 64 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Die Zuordnung der Ehefrau des Beschwerdeführers als dessen Rechtsvertreterin (im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte) ist - im Hinblick auf den Akteninhalt - nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich eines Ersuchens der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2020 um Verlegung der für den 22. Jänner 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung (OZ 56) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
36./ GZ XXXX : Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ weder eingepflegt noch auf dem physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Hinsichtlich eines Ersuchens vom 21. Juni 2018 um Information zum Stand des Verfahrens (OZ 6) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (Beantwortung) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
37./ GZ XXXX : Die OZen 32, 36, 37, 39 und 46 wurden nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
38./ GZ XXXX : Die OZen 59 und 61 bis 63 wurden nicht befüllt. Unterlagen zu den OZen 35, 53 und 57 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Eine Beauftragung eines (im Verfahren beigezogenen) Sachverständigen ist im eVA+ nicht protokolliert bzw. ist im eVA+ kein Sachverständiger als Verfahrensbeteiligter eingepflegt.
39./ GZ XXXX : im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
40./ GZ XXXX : Die OZ 4 wurde im eVA+ nicht befüllt, diesbezügliche Unterlagen (betreffend Akteneinsicht) befanden sich im physischen Akt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
41./ GZ XXXX : Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 27. März 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung des Verfahrensaktes an die belangte Behörde. Weder hinsichtlich eines Ersuchen des Arbeitsmarktservice vom 31. Juli 2018 um Information zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (OZen 24 und 25) noch hinsichtlich eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. August 2018 um dringende Aktenübermittlung (OZ 26) wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
42./ GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht vollständig befüllt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 1. April 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung des Verfahrensaktes an die belangte Behörde.
43./ GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht vollständig befüllt. Der Verfahrensstatus (abgeschlossen seit 23. Dezember 2019) wurde im Hinblick auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 2020 (OZ 77), mit dem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Angelegenheit aufgehoben wurde, nicht entsprechend abgeändert.
44./ GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretung wurde nicht im eVA+ eingepflegt. Der Aktendeckel (physischer Akt) wurde nicht befüllt.
45./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Der Aktendeckel (physischer Akt) wurde nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.
46./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.
47./ GZ XXXX Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 01. März 2019 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde.
48./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt.
49./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 2. Dezember 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde.
50./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
51./ GZ XXXX : Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes liegt dem physischen Akt bei, wurde im eVA+ jedoch nicht protokolliert. Hinsichtlich einer für den 15. Februar 2019 anberaumten mündlichen Verhandlung (vgl. Ladungen unter OZ 7; Vertagungsbitte unter OZ 10) finden sich keine weiteren Protokollierungen zu einer Verlegung bzw. Abberaumung (Anmerkung: eine mündliche Verhandlung fand in weiterer Folge am 15. Mai 2019 statt; OZ 13).
52./ GZ XXXX : Das Verfahren ist laut eVA+ seit 20. April 2018 abgeschlossen, im eVA+ wurde jedoch keine Enderledigung protokolliert.
53./ GZ XXXX : Das Verfahren ist laut eVA+ seit 20. April 2018 abgeschlossen, im eVA+ wurde jedoch keine Enderledigung protokolliert.
54./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 13, 14, 17, 18 und 19 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
55./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt. Die OZ 5 („VH -Ladungen für den 10.01.2020“) wurde fehlerhaft bezeichnet.
56./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 22 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Ein beigezogener Sachverständiger wurde nicht im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) eingepflegt bzw. wird ergänzend angemerkt, dass eine Erledigung zur Bestellung eines CJR Sachverständigen nicht protokolliert wurde. Die Verhandlungsschrift vom 7. August 2019 wurde erst nachträglich (am 22. August 2019) protokolliert, womit die protokollierten OZen inhaltlich nicht chronologisch gereiht wurden. Hinsichtlich eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2018 um Mitteilung zum Verfahrensstand (OZ 12), eines Ersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 9. August 2019 um Übermittlung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung (OZ 16) sowie eines Ersuchens des Bundesamtes vom 3. März 2020 um Mitteilung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (OZ 22) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (Rückmeldungen/Beantwortungen) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
57./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 3 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Die OZ 2 wurde nicht befüllt.
58./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Im Akten lauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz vom (der Beschwerdeführer) befand.
59./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 6 und 17 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt eingelegt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Der Akt befand sich entgegen der Protokollierung im Aktenlauf (eVA+) nicht auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer).
60./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt.
61./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 21 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Im Verfahren beigezogene Sachverständige wurden nicht im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) eingepflegt. Ladungen zur mündlichen Verhandlung an die Sachverständigen wurden im eVA+ nicht protokolliert und auch nicht in den physischen Akt eingelegt. Eine an einen Dolmetscher ergangene Ladung wurde nicht im eVA+ protokolliert, eine diesbezügliche Vorbereitung findet sich im physischen Akt. Ladungen an die Beschwerdeführerin/Zeugin wurden per E-Mail zugestellt. Weder hinsichtlich mehrerer protokollierter Anfragen/Ersuchen des Beschwerdeführers noch hinsichtlich einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
62./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 6 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
63./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.
64./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.
65./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden nicht am physischen Akt vermerkt. Seit 21. Dezember 2017 wurden keine Eintragungen im Aktenlauf (eVA+) getätigt.
66./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
67./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
68./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
69./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten wurden im eVA+ sowie der Aktendeckel (physischer Akt) wurden nicht befüllt.
70./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 4 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2020 zur Frage der zuständigen Gerichtsabteilung (OZ 4) wurden keine allenfalls gesetzte Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
71./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 14. Jänner 2020 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde.
72./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich - entgegen der Protokollierung im Aktenlauf (eVA+) - beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt. Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 27. August 2019 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 6. August 2019 zur Frage der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers (OZ 7) wurden keine allenfalls gesetzten Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
73./ GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt.
74./ GZ XXXX : Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 6. Mai 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.
75./ GZ XXXX : Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 6. Februar 2020 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde. Die OZen 2 und 8 wurden nicht befüllt, zur OZ 2 befanden sich zudem keine Unterlagen im physischen Akt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.
76./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.
77./ GZ XXXX : Unterlagen zu den OZen 2 und 4 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
78./ GZ XXXX : Die Verhandlungsschrift vom 30. Jänner 2018 wurde nicht im eVA+ protokolliert. Die OZ 10 wurde im eVA+ nicht befüllt.
79./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Weder hinsichtlich einer Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 11. Dezember 2019 (OZ 3) noch hinsichtlich einer Urgenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2020 (OZ 4) wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.
80./ GZ XXXX : Die OZ 10 („Verhandlungsschrift/Protokoll") wurde nicht befüllt. Das Erkenntnis vom 28. Jänner 2020 wurde nicht an die Rechtsvertretung abgefertigt, sondern im Akt hinterlegt.
81./ GZ XXXX : Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 21. Juni 2019 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde. Unterlagen zu den OZen 4 bis 8 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich - laut Aktenlauf - beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
82./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.
83./ GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ sowie der Aktendeckel (physischer Akt) wurden nicht befüllt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 30. Juli 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde.
84./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.
85./ GZ XXXX : Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 19. September 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.
86./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.
(der Beschwerdeführer) steht demnach im Verdacht, hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, schuldhaft verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.“
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Anzeigevorbringen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe ersichtlich seien, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Bearbeitung von Verfahrensakten eine korrekte Datenpflege (Verfahrensadministration) durchzuführen. Ebenso seien für die anzeigende Dienstbehörde keine Gründe erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, hinsichtlich von ihm aufbewahrter Akten und Unterlagen, die nicht (mehr) unmittelbar oder mittelbar seinen Zuständigkeitsbereich betroffen hätten, entsprechende Veranlassungen vorzunehmen, um eine ordnungsgemäße Administration der betroffenen Verfahren zu gewährleisten.
Die mutmaßlichen Mängel bzw Versäumnisse in der Aktenführung bzw. der Verfahrensadministration seien in dem der Disziplinaranzeige als Beilage angeschlossenen Bericht nach Verfahren übersichtlich aufgelistet und durch einen diesbezüglichen Screenshot aus dem Programm eVA+ bildlich dokumentiert worden.
Der Beschwerdeführer stehe somit im Verdacht, durch die im Tenor dieses Bescheids im einzelnen dargestellten Verhaltensweisen bzw. Versäumnisse gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen schuldhaft verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben. Mit Blick auf den oben dargestellten Anzeigesachverhalt sei ein (Anfangs-)Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 91 leg.cit. zu bejahen. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage bleibe dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten.
Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 23.09.2020 zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter gegen diesen Einleitungsbeschluss binnen offener Frist die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, worin der bekämpfte Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts Gänze angefochten wird.
Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Disziplinaranzeige auf eine unzulässige Durchsuchung seiner Büroräume stützen würde. Widerrechtlich erlangte Beweismittel könnten jedoch niemals zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens erhoben werden. Zudem sei ihm von der Dienstbehörde vor deren Erstattung kein Parteiengehör eingeräumt habe. Auch die Disziplinarkommission habe in weiterer Folge entschieden, ohne dem Beschwerdeführer eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die Anschuldigungen der Dienstbehörde entsprechend zu prüfen. Weiters habe es die Behörde verabsäumt, den Bescheid entsprechend zu begründen, weshalb sich dieser als grob mangelhaft erweise.
Seit dem Beginn seiner Tätigkeit für das BVwG sei seine Arbeitsweise kein einziges Mal kritisiert worden, sondern er habe jedes Jahr eine Belohnung erhalten. Auch nach seiner Rückkehr aus dem Homeoffice am 01.06.2020 sei er mit den Vorwürfen nicht konfrontiert worden. Die mit seiner Fachaufsicht betrauten Richter seien nicht befragt worden. Darüber hinaus bearbeite er im Jahr etwa 1000 Akten, weshalb die Vorwürfe nur einen geringen Prozentsatz der von ihm bearbeiteten Akten betreffen würde. In der Folge nahm der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen betreffend konkrete Verfahren Stellung.
Dabei brachte er zu einzelnen Geschäftsfällen konkrete Umstände vor, welche bei Zutreffen für die Beurteilung der Frage, ob jeweils von einem konkreten Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzung auszugehen ist, von maßgeblicher Relevanz wären.
So wurde zum Vorwurf mangelhafter Zustellungen bzw. Einpflegung der Rückscheine im eVA+ im Zusammenhang mit konkret genannten Geschäftsfällen aus dem Jahr 2015 eingewendet, dass es sich um Geschäftsfälle eines Massenverfahrens betreffend nichtige Bescheide der XXXX (740 Beschwerdefälle) gehandelt und es dabei insofern Probleme gegeben habe, als Rückscheine verschwunden seien, was sowohl dem damaligen Leiter XXXX , als auch den zuständigen Richtern bekannt gewesen wäre. Darüber hinaus seien einige dieser Zustellungen nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer Kollegin veranlasst worden (siehe Punkt 3.1. der Beschwerde).
Hinsichtlich einer weiteren Anzahl von konkreten Vorwürfen betreffend das pflichtwidrige Unterlassen der entsprechenden Bearbeitung von Eingangsstücken bzw. Aktenteilen wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer entweder zum Zeitpunkt des Einlangens oder unmittelbar danach für längere Zeit nachweislich von der Dienststelle abwesend gewesen sei (Urlaub, Krankheit, Homeoffice usw.), weshalb ihm hier eine Untätigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (Punkt 3.2. der Beschwerde).
Zu den Vorwürfen, er habe es bei konkret angeführten Geschäftsfällen nach Einlangen von diversen Anfragen oder Ersuchen unterlassen, in diesem Zusammenhang allenfalls gesetzte Verfahrensschritte und entsprechende Aufträge der Leiter der jeweiligen Gerichtsabteilungen zu protokolieren, wurde ins Treffen geführt, dass es von den dafür zuständigen Richtern gar keine derartigen Aufträge und damit auch keine zu protokollierenden Verfahrensschritte gegeben hätte (Punkt 3.3. der Beschwerde).
Hinsichtlich weiterer Vorwürfe von mangelhafter Aktenführung wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer aus jeweils konkret anführten Gründen für die jeweiligen Arbeitsschritte gar nicht zuständig gewesen wäre bzw. die jeweiligen Arbeitsschritte nicht von ihm gesetzt worden seien (Punkt 3.4. der Beschwerde).
In fünf konkreten Fällen sei ihm die Bearbeitung der physischen Akten nicht möglich gewesen, weil sich diese zuhause beim zuständigen Richter befunden hätten (Punkt 3.5. der Beschwerde).
Und schließlich nahm der Beschwerdeführer noch zu weiteren konkreten Vorwürfen Stellung und brachte dabei konkrete Umstände vor, welche den Verdacht der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen widerlegen sollten (Punkte 3.6 bis 3.10.). Schließlich stellte der den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens.
6. Mit Schreiben vom 30.10.2020 legte die belangte Behörde (nunmehr die Bundesdisziplinarbehörde) die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 30.10.2020).
7. Mit Schreiben vom 18.01.2020 teilte der Leiter der damaligen Gerichtsabteilung XXXX mit, dass er als Fachvorgesetzter des Beschwerdeführers erst am 06.08.2020 von den gegen diesen erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangt habe. Die Dienstbehörde habe es unterlassen ihn vor Erstattung der Disziplinaranzeige zu hören. Er könne den Inhalt der Disziplinaranzeige nicht nachvollziehen, weil der Beschwerdeführer die mit ihm vereinbarten Ziele stets zufriedenstellend erbracht und in hervorragender Art und Weise erfüllt habe. Dieser sei überdurchschnittlich engagiert und kompetent. Es handle sich um einen zuverlässigen und gewissenhaften Mitarbeiter. Er stehe jedenfalls als Zeuge zur Verfügung, weil es aus disziplinarrechtlicher Sicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung sei, welche Anordnungen er als Fachvorgesetzter gegeben habe. Überdies verweise er auf die von ihm erhobene und zur Zahl XXXX protokollierte Maßnahmenbeschwerde. Schließlich lege er seine – auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutsame – Stellungnahme vom 25.11.2020 zu der gegen ihn selbst erhobenen Disziplinaranzeige bei.
In dem beigelegten Schreiben vom 25.11.2020 nimmt der Leiter der Gerichtsabteilung über seinen rechtlichen Vertreter gegenüber dem Disziplinargericht zu gegen ihn selbst erhobenen Vorwürfen Stellung. Dabei haben folgende Ausführungen einen Bezug zur gegenständlichen Disziplinarsache:
Auf Seite vier wird ausgeführt, dass es von 13. bis 20.05.2020 zu einer Durchsuchung seines und des Büros des Beschwerdeführers gekommen sei, welche 184 Stunden gedauert habe. Dabei seien auch Dokumente aus Kuverts genommen worden und private und dienstliche Dokumente beschlagnahmt und eingescannt worden. Weder er noch der Beschwerdeführer seien von der Durchsuchung informiert worden. Auf der Seite 6 wird vorgebracht, dass am 06.08.2020 dem Beschwerdeführer völlig überraschend eine 346 seitige Disziplinaranzeige zugestellt worden sei, in der diesem eine Vielzahl an Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen würden. Über den Inhalt dieser Disziplinaranzeige habe er erstmals von der über Monate geheim gehaltenen Durchsuchung der Büros Kenntnis erlangt. Auf der Seite 7 wird ausgeführt, dass er und der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 07. und 15.09.2020 gegen diese Durchsuchung eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht hätten, sowie dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.10.2020 gegen den gegen ihn erlassenen Einleitungsbeschluss Beschwerde eingebracht habe. Besonders hingewiesen werde dabei auf folgende Beschwerdeausführung des Beschwerdeführers: „... mit der Erstellung der Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 der Druck auf mich noch einmal erhöht werden (sollte), damit ich um mich selbst zu entlasten, vielleicht doch noch Dr. S belaste.“ Auf der Seite 10 wird neuerlich auf die seines Erachtens rechtswidrige Durchsuchung der Büros hingewiesen. Auf der Seite 19 wird zum gegen den Richter erhobenen Vorwurf der mangelhaften Fachaufsicht hinsichtlich des seiner Gerichtsabteilung zugewiesenen Referenten (der Beschwerdeführer) Stellung genommen. Dabei wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gegen diesen erstattete 346 seitige Disziplinaranzeige zwar erwähnt, aber die konkreten Vorwürfe nur kursorisch wiedergegeben würden. Dementsprechend sei ihm eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich. Wenn jedoch vermeint werde, dass ihm die Unzulänglichkeiten des Beschwerdeführers auffallen hätten müssen, werde darauf hingewiesen, dass sich diese Vorwürfe auch auf andere Gerichtsabteilungen beziehen würden. Und schließlich wird auf Seite 27 neuerlich auf die 184 Stunden dauernde und über Monate geheim gehaltene Durchsuchung der Büros hingewiesen.
8. Da auf Grundlage des konkreten Beschwerdevorbringens nicht auszuschließen war, dass bei Zutreffen einzelner Rechtfertigungen des Beschwerdeführers zumindest hinsichtlich einem Teil der gegenständlichen Tatvorwürfe offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, wurde die Dienstbehörde mit Schreiben vom 24.03.2021 gemäß § 123 Abs. 1, 2. Satz BDG 1979 beauftragt, diesbezüglich weitere Erhebungen durchzuführen und eine entsprechende Stellungnahme zu übermitteln. Um den Parteien des Verfahrens ihrerseits die Möglichkeit zu geben, zu den Erhebungsergebnissen Stellung zu nehmen, wurde die Die