Entscheidungsdatum
06.10.2021Norm
GebAG §53Spruch
W208 2240588-1/4E
W208 2240589-1/6E
W208 2240591-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden gegen die Bescheide vom 13.11.2020, GZ 2020-0.659-422, GZ 2020-0.660.903, GZ 2020-0-661.145, idF der Beschwerdevorentscheidungen vom 12.01.2021, GZ 2021-0.018.0122, GZ 2021-0.019.712, GZ 2021-0.019.728, mit denen die Gebührennoten der Frau XXXX (Nr. 1 vom 02.07.2018 iHv € 8.308,20, Nr. 2 vom 05.07.2018 iHv € 9.977,30 und Nr. 3 vom 09.07.2018 iHv 9.667,20) als unzulässig zurückgewiesen wurden, nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und die genannten Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Schlagworte
Bescheidbehebung Dolmetschgebühren gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2240589.1.00Im RIS seit
14.01.2022Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022