TE Vwgh Beschluss 1996/10/7 96/10/0124

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Veröffentlicht am 07.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache des C, W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Mai 1996, Zl. UVS-03/P/21/01788/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung, und die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. September 1995, Zl. S 115182/S/95, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Das Verfahren über die mit Schreiben vom 26. Juni 1996 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Mai 1996 wird eingestellt.

2. Die Beschwerde gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. September 1995 und die mit Schreiben vom 1. September 1996 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Mai 1996 werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 26. Juni 1996 erklärte der Beschwerdeführer (mit näherer Begründung), er wolle etwas gegen den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien und gegen die Strafverfügung vom 15. September 1995 unternehmen bzw. werde die "Wiedereinsetzung des Verfahrens" beantragen.

Der damit verbundene Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juli 1996 abgewiesen.

Die näher begründete, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Erklärung einer Verfahrenspartei, etwas gegen einen bestimmten Bescheid unternehmen zu wollen, ist als Bescheidbeschwerde zu werten.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 1996 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien entsprechend den §§ 28 Abs. 1 Z. 4, 6 und 7 Abs. 2, sowie 24 Abs. 1 und 2 VwGG zu verbessern.

Mit Schreiben vom 1. September 1996 erklärte der Beschwerdeführer u.a., er habe die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung beantragt; er wolle nicht zum dritten Mal prüfen lassen, ob die Zustellung rechtmäßig gewesen sei. Er reiche nochmals Beschwerde gegen den abgewiesenen Wunsch auf eine Wiedereinsetzung ein.

Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates ist gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen, weil die Mängel der Beschwerde, zu deren Behebung der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli 1996 aufgefordert worden war, nicht behoben wurden.

Die gegen die Strafverfügung erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil nur der Bescheid der letzten Instanz (hier: des Unabhängigen Verwaltungssenates) mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG).

Die mit Schreiben vom 1. September 1996 erhobene weitere Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates war zurückzuweisen, weil das Recht zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid durch die bereits mit Schreiben vom 26. Juni 1996 erhobene Beschwerde verbraucht worden war.

Schlagworte

Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100124.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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