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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ForstG 1975 §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. Oktober 1992, Zl. Agrar11-228/5/92, betreffend Erteilung einer Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: "Erbengemeinschaft K", vertreten durch H), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 17, 18 und 19 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) die Bewilligung zur dauernden Rodung der Parzelle 11/1, KG R, im Ausmaß von 11.569 m2 zum Zwecke der Schaffung von Bauland bei Einhaltung verschiedener Vorschreibungen erteilt. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis 31. Dezember 1995 herbeigeführt wurde (Punkt 3. der Vorschreibungen).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 170 Abs. 8 ForstG beruhende Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
Dem damit verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluß vom 20. Jänner 1993, Zl. AW 93/10/0001, stattgegeben.
Nach einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Wolfberg vom 27. August 1996 wurde die streitgegenständliche Liegenschaft bis heute dem Rodungszweck nicht zugeführt. Dieser Umstand wurde auch von der mitbeteiligten Partei in einer schriftlichen Stellungnahme vom 10. September 1996 bestätigt.
Der beschwerdeführende Bundesminister vertrat in einer Äußerung die Ansicht, daß die der mitbeteiligten Partei erteilte Rodungsbewilligung bereits erloschen sei.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Rodungsbewilligung bis 31. Dezember 1995 befristet war. Sollte der Rodungszweck bis zu diesem Zeitpunkt nicht herbeigeführt worden sein, so erlischt die Bewilligung.
Bis zu dem genannten Zeitpunkt (einschließlich des Zeitraumes zwischen Erlassung der Rodungsbewilligung und Zustellung des Beschlusses auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, in dem eine Rodung noch rechtlich zulässig gewesen wäre) erfolgten nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnissen keine Rodungsmaßnahmen. Es ist daher davon auszugehen, daß die Rodungsbewilligung erloschen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis des beschwerdeführenden Ministers an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltunggerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. z.B. den Beschluß vom 17. Mai 1993, Zl. 91/10/0222, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Dem Verwaltunggerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG lediglich verpflichtet, "in dem betreffenden Falle" den der Rechtsanschauung des Verwaltunggerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der belangten Behörde wäre es aber im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mangels gesetzlicher Ermächtigung verwehrt, der mitbeteiligten Partei die angestrebte Bewilligung für einen vor ihrer Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend zu erteilen (vgl. auch dazu den bereits genannten Beschluß vom 17. Mai 1993).
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993100002.X00Im RIS seit
11.07.2001