TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/3 W159 2247716-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2021
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Entscheidungsdatum

03.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch


W159 2247716-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf 5 Jahre herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Serbien, wurde am 25.02.2021 von Beamten des Landeskriminalamtes XXXX festgenommen, weil der dringende Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer mehrere in verschiedenen europäischen Ländern als gestohlen gemeldete Kraftfahrzeuge verwahrt, manipuliert und zur Verbringung in andere europäische Länder zwecks Verkauf vorbereite. Bei der Durchsuchung der Lagerhalle wurde auch teures elektronisches Gerät für den KFZ-Diebstahl sichergestellt. In der Beschuldigtenvernehmung vom gleichen Tag bestritt der Beschwerdeführer die vorgeworfenen KFZ-Diebstähle. Eine (teilweise) Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers wurde dem Akt angeschlossen.

Mit Schreiben vom 01.03.2021 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der Erlassung der Schubhaft und der Abschiebung das Parteiengehör ein. Trotz nachweislicher Zustellung ist eine Äußerung des Beschwerdeführers nicht eingelangt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.09.2021, Zahl XXXX wurde der in Untersuchungshaft angehaltene Beschwerdeführer nebst anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, des Verbrechens der Hehlerei, des Vergehens der Urkundenfälschung und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Schadenshöhe gewertet. Weitere Erwägungen sind hinsichtlich des Schuldspruches in dem genannten Urteil nicht enthalten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 23.09.2021, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Datum der Einreise sich der Kenntnis der Behörde entziehe, als vorgelegtes Beweismittel wurde ausschließlich der serbische Reisepass angeführt. Als weitere Beweismittel wurden der Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie eine Systemabfrage im Zentralen Fremdenregister und ein Sozialversicherungsauszug herangezogen. Zur Person des Beschwerdeführers wurde unter anderem festgestellt, dass er serbischer Staatsangehöriger sei, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge und auch über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Außerdem bestünden zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er sei auch niemals in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen und sei weder kranken- noch sozialversichert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Auszugsweise wurde auch das aktuelle Länderinformationsblatt zu Serbien wiedergegeben.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht vorlägen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde mangels einer gegenteiligen Stellungnahme davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich habe und seine Familienangehörigen in Serbien lebten. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine beruflichen Bindungen zu Österreich, hingegen sei er straffällig geworden. Sein Gesamtfehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht attestiert werden. Weiters sei der Beschwerdeführer mittellos und sei auch sonst keine Integration festzustellen und sei es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten, in sein Herkunftsland zurückzukehren und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er gesund, erwerbsfähig und der serbischen Sprache mächtig sei und den Großteil seines Lebens dort verbracht habe. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig.

Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG behauptet wurde und sich auch aus den Länderfeststellungen nichts Derartiges ergeben würde. Überdies habe der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es bestünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung nach Serbien entgegenstünde, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt IV. und V. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und deswegen auch keine Frist für die freiwillige Ausreise habe gewährt werden können. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung und würde der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung zum nächstmöglichen Termin nach Serbien abgeschoben.

Zu Spruchpunkt VI. schließlich wurde auf die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hingewiesen („Ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten…rechtskräftig verurteilt worden ist“). Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sei dieser Tatbestand erfüllt. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei wegen Diebstahls und Urkundendelikten rechtskräftig verurteilt und befinde sich in Strafhaft. Die Behörde finde daher die Erlassung eines achtjährigen Einreiseverbotes als angemessen und notwendig. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers sei mit einer Fortsetzung seines kriminellen Verhaltens zu rechnen und könne eine positive Zukunftsprognose nicht abgegeben werden, da hiefür eine gewisse Zeit in Freiheit Voraussetzung sei und sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Justizhaft befinde. Bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe die Abwägungsentscheidung der Behörde ergeben, dass die Erlassung eines sechsjährigen Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot beziehe sich auf sämtliche Staaten, die von der Rückführungsrichtlinie umfasst seien.

Eine freiwillige Ausreise wurde von der Behörde abgelehnt, der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2021 aus der Strafhaft entlassen und befindet sich nunmehr in Auslieferungshaft.

Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch die XXXX , mit Schriftsatz vom 19.10.2021 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des oben angeführten Bescheides. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und ein Transportunternehmen in der Slowakei besitze und erhebliche soziale und berufliche Interessen habe, weiterhin in den Schengen-Raum einreisen zu dürfen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein Sohn würden derzeit in Frankreich leben und habe er daher auch familiäre Interessen weiterhin in den Schengenraum einreisen zu dürfen. Der Beschwerdeführer sei bereits im Strafverfahren geständig gewesen, bereue seine Straftaten und habe seine kriminelle Vergangenheit hinter sich gelassen. Es handle sich um die erste Verurteilung und werde er keine weiteren Straftaten begehen. Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes besondere Bedeutung zu und habe die belangte Behörde eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterlassen. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in der Slowakei und hätte die belangte Behörde nach § 52 Abs. 6 FPG vorgehen müssen. Von dieser Vorgangsweise könne nur abgegangen werden, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Vom Beschwerdeführer gehe jedoch höchstens eine geringe Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Beim Einreiseverbot sei auf die privaten und familiären Interessen Rücksicht zu nehmen und erstrecke sich das Einreiseverbot auf das gesamte Schengengebiet. Jedenfalls sei ein siebenjähriges Einreiseverbot überschießend und hätte ein etwaiges Einreiseverbot zumindest mit einer geringeren Dauer bemessen werden müssen. Bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe die Behörde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer über Familie in Frankreich und einen Aufenthaltstitel in der Slowakei verfüge und wurde daher angeregt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos zu beheben. Schließlich wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes und zur allfälligen Erörterung von Rechtsfragen beantragt.

Die belangte Behörde erhob weiters im Wege des Polizeikooperationszentrums XXXX (mit der Slowakei), welchen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer in der Slowakei besitzt. Die slowakischen Behörden teilten mit, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 10.03.2022 verfügt.

Mit Beschwerdevorlage wurde darauf hingewiesen, dass laut Aktenlage nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge (?), aber auch wenn er im Besitz eines solchen sei, könne aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nicht mit einer Ausreiseaufforderung in die Slowakei vorgegangen werden. Weiters wurde hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes auf die Suchtgiftdelinquenz und ihre besondere Gefährlichkeit hingewiesen (wobei sich im Akt keine Hinweise auf eine Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers befinden).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt, festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Serbien und wurde am XXXX geboren. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung in der Slowakei, gültig bis zum 10.03.2022. In Österreich ist er jedoch weder (außer in einer Justizanstalt) gemeldet, noch war er in Österreich je gemeldet, noch weniger verfügt er über einen Aufenthaltstitel. Der Zeitpunkt der letzt-maligen Einreise ist nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch nicht legal gearbeitet. Er führt in Österreich kein Familienleben und hat auch keine Angehörigen. Seine Frau und sein Sohn befinden sich seinen Angaben zufolge in Frankreich. Weiters soll er seinen Angaben zufolge Inhaber einer Firma in der Slowakei sein. Es sind keinerlei Bindungen zu Österreich feststellbar und auch keine Integration. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Serbien nicht nur geboren und aufgewachsen ist, sondern auch den Großteil seines Lebens verbracht hat. Zumindest hat er nichts Gegenteiliges behauptet. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf ernsthafte Erkrankungen des Beschwerdeführers. Vielmehr ist von seiner Arbeitsfähigkeit und dem Umstand, dass er noch über Verwandte in Serbien verfügt, auszugehen. Er hat nicht vorgebracht, dass er in Serbien staatlicherseits oder von Privatpersonen verfolgt oder sonst wie bedroht wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.09.2021, Zahl XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, des Verbrechens der Hehlerei, des Vergehens der Urkundenfälschung und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter einer Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die Schadenshöhe gewertet. Weitere Ausführungen enthält das Strafurteilt nicht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der von dem Beschwerdeführer begangene Diebstahl mehrfach qualifiziert (durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) und offenbar von hoher krimineller Energie begleitet war, zumal der Beschwerdeführer auch über teure elektronische Geräte für den KFZ-Diebstahl verfügte.

Der Beschwerdeführer hat den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bereits verbüßt und befindet sich aktuell in Auslieferungshaft.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl XXXX , insbesondere dem darin enthaltenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.09.2021, Zl. XXXX .

Das Bundesverwaltungsgericht geht, obwohl eine solche im Verfahrensakt nicht enthalten ist, davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung in der Slowakischen Republik gültig bis zum 10.03.2022 hat, weil dies das Polizeikooperationszentrum XXXX (mit der Slowakischen Republik) mit Schreiben vom 21.10.2021 der belangten Behörde mitgeteilt hat und der slowakische Aufenthaltstitel sowohl in den Einvernahmeprotokollen der Kriminalpolizei als auch im Anhalteprotokoll IV der XXXX (AS 97) erwähnt wurden. Die Ausführungen in der Beschwerdevorlage, dass aus der Aktenlage nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt, kann daher ebenso wenig nachvollzogen werden, wie die Suchtgiftdelinquenz als Begründung für die Erlassung des Einreiseverbotes, zumal in dem Akt sich keinerlei Hinweise auf Suchtgiftdelikte, sondern ausschließlich auf Vermögens- bzw. Urkundendelikte im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen befinden.

Anzumerken bleibt auch, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Zustellung an dem Verfahren insoferne nicht mitgewirkt hat, als er auf das schriftliche Parteiengehör der belangten Behörde vom 01.03.2021 in keiner Weise reagiert hat. Selbst in der Beschwerde wurden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen in keiner Weise thematisiert und geht daher das Bundesverwaltungsgericht von diesen aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Einleitend wird festgehalten, dass der Spruchpunkt I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG) nicht angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu den Spruchpunkten II. bis V.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringen geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben statt, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorsehen ist und eine Maßnahme darstellte, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte der Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren Delikten auch im Falle eines Familienlebens eine Rückkehrentscheidung zulässig ist (zB VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Allgemein besteht bei Verbrechen, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen, ein großes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet (zB jüngst VwGH vom 13.09.2021, Ra 2021/18/0112).

Es gibt keinerlei Hinweise auf ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Vielmehr befinden sich seine engsten Familienangehörigen seinen Angaben zufolge in Frankreich.

Es gibt auch keinerlei Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist hier weder beruflich noch sozial verankert, war in Österreich (außer in einer Justizanstalt) nie gemeldet und auch niemals legal erwerbstätig. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Österreich über hier legal aufhältige Verwandte oder enge Freunde verfügt oder sonst irgendwie am gesellschaftlichen oder sozialen Leben teilnimmt. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich offenbar nur dazu genutzt, hier kriminelle Aktivitäten zu entwickeln.

Es wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, der offenbar gesund und arbeitsfähig ist, nicht in der Lage wäre, in seinem Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist und offenbar die meiste Zeit gelebt hat, nicht in der Lage wäre, zumindest das überlebensnotwendige Existenzminimum sich durch Erwerbsarbeit zu verschaffen.

Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Anbetracht der Begehung mehrerer Verbrechen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, so ist dem nicht entgegenzutreten und ist daher eine Rückkehrentscheidung trotz Vorliegens eines Aufenthaltstitels in der Slowakischen Republik im vorliegenden Fall zulässig.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario iSd § 50 FPG vorliegt.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Serbien nicht. Vielmehr handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien war daher ebenfalls zu bestätigen.

Die Annahme der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, ist daher in Anbetracht der Begehung mehrerer Verbrechen durch den Beschwerdeführer in Anbetracht des Umstandes, dass sich dieser nunmehr in Auslieferungshaft befindet, ebenfalls zu bestätigen, sodass keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren war und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.

Zu Spruchteil VI.:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Es ist nochmals festzuhalten, dass bei dem Beschwerdeführer weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben in Österreich feststellbar ist und auch keinerlei Integration. Der Beschwerdeführer hat offenbar seinen Aufenthalt in Österreich lediglich dafür genutzt, hier Straftaten zu begehen, wobei er rechtskräftig wegen zweier Verbrechen und zweier Vergehen verurteilt wurde und den Taten offenbar auch eine hohe kriminelle Energie (verbunden mit hohem technischen Aufwand) innewohnte. Die verhängte (zum Teil bedingte) Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist auch weit höher als die in § 53 Abs. 3 Z 1 angeführte Mindeststrafe von sechs Monaten und ist nochmals auf das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen hinzuweisen.

Was den behaupteten Aufenthalt der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers in Frankreich sowie das behauptete Transportunternehmen in der Slowakei betrifft, so ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch bei einem Einreiseverbot durchaus nach Frankreich bzw. in die Slowakei einreisen kann, zumal diese beiden Länder befugt sind, dem Beschwerdeführer (nach Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen) ein Visum „D“ oder einen Aufenthaltstitel zu erteilen (siehe auch BVwG vom 28.05.2021, W159 2242608-1/4E).

Eine Beschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich hingegen ist gesetzlich nicht vorgesehen (VwGH vom 09.07.2020 Ra2020/21/0257).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen, wie er sich in Freiheit wohlverhalten hat (z.B: VwGH vom 09.11.2020, Ra 2020/21/0417, jüngst VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0482 u.v.a.m.) Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch nach wie vor in Haft.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Strafbarkeit und vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen ist (siehe auch BVwG vom 15.02.2016, L508 2118419-1/4E).

Zur Höhe des Einreiseverbotes ist auf Folgendes hinzuweisen:

Im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof diesbzgl. betont, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Wie in der Beschwerde durchaus zutreffend ausgeführt wird, handelt es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um die erste Verurteilung und wurde die Haftstrafe zum überwiegenden Teil auch bedingt ausgesprochen und handelt es sich ausschließlich um Vermögens- und Urkundendelikte, sodass in Anbetracht der Maximaldauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z1 FPG von 10 Jahren die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren zu hoch erscheint (wobei in der Begründung von einem sechsjährigen Einreiseverbot die Rede ist).

Das Einreiseverbot war daher spruchgemäß herabzusetzen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

?        der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

?        bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

?        die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

?         das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

?        in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Im Gegensatz zum Asylverfahren ist die Verwaltungsbehörde in einem reinen fremdenrechtlichen Verfahren, nicht in jedem Fall einer persönlichen Einvernahme verpflichtet. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausführte, dient der persönliche Eindruck, insbesondere bei der Dauer eines Einreiseverbotes, vor allem zur Feststellung der Integration sowie des Privat- und Familienlebens (z.B. VwGH vom 06.04.2021 Ra 2020/21/0453-12). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, liegt jedoch beim Beschwerdeführer weder ein Privat- und Familienleben, noch eine Integration in Österreich vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst feststellte, ist bei einem besonders verpöntem Fehlverhalten die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht in jedem Fall erforderlich, insbesondere dann, wenn es sich um einen eindeutigen Fall handelt und kein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gegeben ist (VwGH vom 22.02.2021, Ra 2021/21/0537) oder auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist (VwGH vom 20.09.2020/21/0112).

Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Urkundenunterdrückung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2247716.1.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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