TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/4 W251 2244311-1

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Entscheidungsdatum

04.11.2021

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W251 2244311-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vormals XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2021, Zl. 1140100100-210772569, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 12.01.2017 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle bei der Schwarzarbeit betreten worden sei und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er verfüge über kein schützenswertes Privat- und Familienleben und sei mittellos.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen.

3. Der Beschwerdeführer reiste am 05.01.2020 erneut in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 04.05.2021 im Rahmen einer routinemäßigen Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Da sich der Beschwerdeführer nicht ausweisen konnte, wurde er zunächst in die zuständige Polizeiinspektion und anschließend in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2021 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er zwischenzeitlich seinen Namen geändert habe. Er sei nach Erlassung der Rückkehrentscheidung sieben Tage später ausgereist, habe aber die Botschaft in Belgrad nicht aufgesucht, um sich dort eine Ausreisebestätigung ausstellen zu lassen. Er halte sich seit 05.01.2020 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er habe hier arbeiten und Geld verdienen wollen, dies sei aber aufgrund der Pandemie nicht möglich gewesen. In Österreich habe er eine Freundin, er wohne aber nicht bei ihr. Er wohne bei seiner Tante und seinem Onkel, sei dort aber nicht gemeldet.

Es wurde eine Wohnsitzüberprüfung an der Wohnadresse seiner Tante und seines Onkels durchgeführt, die positiv verlief.

5. Mit Mandatsbescheid vom 05.05.2021 wurde über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer trotz aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich zurückgekehrt sei. Zudem finanziere er seinen Lebensunterhalt aus illegalen Quellen. Er halte sich unangemeldet im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2017 aus Serbien ausgereist sei. Am 10.01.2019 habe er in Serbien seinen Namen ändern lassen, am 26.08.2019 sei ihm daher ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Er sei am 05.01.2020 nach Österreich eingereist und habe bei seinem Onkel gelebt, der ihn finanziell unterstützt habe. Seit einem Jahr habe er eine Beziehung.

Mit Mandatsbescheid vom 10.05.2021 wurde über den Beschwerdeführer gem. § 77 Abs. 1 und 3 und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt.

Ihm wurde aufgetragen, an der Adresse seines Onkels und seiner Tante Unterkunft zu nehmen.

Mit Erkenntnis vom 04.06.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 05.05.2021 statt und erklärte den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.05.2021 bis 10.05.2021 für rechtswidrig, da die Schubhaft nicht als „ultima ratio“ zu qualifizieren gewesen sei.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.06.2021 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).

Ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhalte und seinen sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen bei weitem überschritten habe. Eine berufliche oder soziale Verankerung liege nicht vor. Ein Einreiseverbot sei erlassen worden, da der Beschwerdeführer die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt sei und mit ihr eine gemeinsame Wohnung suche. Er sei für das Kind seiner Lebensgefährtin eine väterliche Bezugsperson. Der Beschwerdeführer habe zudem in der Reinigungsfirma seines Großvaters einen Job in Aussicht. Er verfüge daher über ein gem. Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2021 eine mündliche Verhandlung durch.

9. Mit Schreiben vom 19.10.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und legte Dokumente für den Nachweis vor, wonach er bereits im Jahr 2017 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX (vormals XXXX ) und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Serbiens und spricht Serbisch als Muttersprache (AS 1 ff; Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2021 = OZ 3, S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass (AS 270).

1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang die Grundschule besucht und hat zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes Hilfstätigkeiten ausgeführt (OZ 3, S. 7).

1.1.3. Die Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Serbien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Die Mutter des Beschwerdeführers erhält Sozialhilfe, der Bruder des Beschwerdeführers besucht die Schule (OZ 3, S. 7 ff).

1.1.4. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig (OZ 3, S. 4).

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste am 15.09.2016 nach Österreich, er wurde am 12.01.2017 bei der Schwarzarbeit betreten. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 25 ff).

Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist und nach Serbien eingereist ist.

1.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 05.01.2020 (unter geändertem Namen) erneut in das Bundesgebiet ein. Am 04.05.2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und festgenommen (AS 85 f, 119).

Der Beschwerdeführer befand sich von 05.05.2021 bis 10.05.2021 in Schubhaft und wurde am 10.05.2021 ins gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung entlassen (AS 138, 222, 226).

1.2.3. Der Beschwerdeführer ist seit März 2020 mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten, serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , zusammen. Seit September 2021 wohnt der Beschwerdeführer mit ihr und ihrer Tochter in einer gemeinsamen Wohnung in der XXXX in XXXX . Davor hat der Beschwerdeführer bei seiner Tante gewohnt (OZ 3, S. 6, 14 f).

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist seit 14.05.2021 in der XXXX in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet, dort ist er aber derzeit nicht mehr wohnhaft (OZ 3, S. 6).

1.2.5. Der Beschwerdeführer war zuletzt ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte. Er verfügt über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft (Beilage ./B).

1.2.6. Er war in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch hat er ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich erbracht. Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Deutschkenntnisse und hat weder einen Deutschkurs besucht noch eine Prüfung absolviert.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Serbien.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft in Serbien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 25.10.2021, 798.559 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 11.251 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.078.032 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 9.331 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.

Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen.

Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert.

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt.

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut.

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ist nunmehr landesweit gegeben. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden.

In Serbien ist ein breites Angebot an Schulen vorhanden. Es besuchen 98% aller Kinder in Serbien die Grundschule, bei den Kinder der Roma-Minderheit sind es rund 84%.

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind

In Serbien wird konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden angeboten. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr kann die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden, sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden, Sozialhilfe beantragen, Stellen kontaktieren - die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen – sowie die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.09.2020).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Tante in der mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister und Sozialversicherungssystem sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Serbien.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich:

2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem vorgelegten Reisepass. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren.

2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen in Serbien, seine Schulausbildung und Berufserfahrung) sowie seinen Familienangehörigen in Serbien gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und vor dem Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er angab, gesund zu sein sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

2.1.4. Die Feststellungen zu seinen Verfahren in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Dass nicht festgestellt werden konnte, wann der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ergibt sich aus folgenden Umständen:

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.05.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass er sieben Tage nach Erlassung des Bescheides (sohin am 19.01.2017) ausgereist sei. Er sei jedoch nicht zur Botschaft nach Belgrad zwecks Ausreisebestätigung gegangen, da er nur habe nach Hause wollen (AS 129).

Widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.05.2021 an, dass er am 21.01.2017 ausgereist sei (AS 215).

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zwei eidesstattliche Erklärungen seiner Mutter und seines Bruders vor, wonach der Beschwerdeführer im gesamten Kalenderjahr 2017 in Serbien gelebt habe. Hierzu muss jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2017 in Österreich aufgegriffen wurde und somit die eidesstattliche Erklärung, wonach er das gesamte Jahr 2017 in Serbien gewesen sei, nicht richtig sein kann.

Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgefordert, seinen alten Reisepass zum Nachweis für seine Ausreise (Ausreisestempel) vorzulegen, dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach.

Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zum Nachweis dafür vor, dass ihm am 19.10.2017 ein Personalausweis in Serbien ausgestellt worden ist. Das genaue Datum seiner Ausreise ist jedoch auch aus diesen Dokumenten nicht ersichtlich.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer aus Österreich ausgereist ist.

2.1.5. Die Feststellung zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen sowie den Angaben seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nicht verlobt sind, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, in der er erklärte:

„R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin nicht verheiratet, ich habe aber eine Lebensgefährtin. Wir haben geplant zu heiraten, aber wegen unser Situation konnten wir nicht, wenn das alles vorbei ist, werden wir heiraten. […]

R: Sind Sie verlobt?

BF: Nein, ich habe ihr schon den Ring gegeben, aber offiziell sind wir nicht verlobt.

R: Haben Sie schon einen konkreten Hochzeitstermin?

BF: Einen Termin haben wir nicht, aber wir haben schon geplant und vereinbart, dass wir heiraten werden (OZ 3, S. 5 ff).

Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er und seine Lebensgefährtin nicht offiziell verlobt sind, weshalb auch das erkennende Gericht nicht von einer Verlobung ausgehen kann.

Dass der Beschwerdeführer erst seit September 2021 mit seiner Freundin zusammenlebt, ergibt sich aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar an, dass er, bevor er mit seiner Freundin in einer Wohnung gewohnt habe, mit seiner Freundin bei deren Eltern gewohnt hätte. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer erklärte im Widerspruch dazu bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.05.2021, dass er im 12. Bezirk bei seiner Tante und seinem Onkel schlafe und dort für die Behörde greifbar sei. Er lebe dort seit etwa einem Jahr, also seitdem er in Österreich sei (AS 123). Auch eine am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte Wohnsitzüberprüfung ergab, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse bei seiner Tante gelebt hat, was von dieser auch bestätigt wurde. Darüber hinaus wurde Kleidung des Beschwerdeführers in der Wohnung vorgefunden (AS 134).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überwiegend bei seiner Tante und seinem Onkel gewohnt hat und nur gelegentlich bei seiner Freundin und deren Eltern übernachtet hat. Die Angaben, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr mit seiner Freundin zusammenwohnt, sind daher nicht glaubhaft.

Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.05.2021 aufgetragen worden ist, bei seiner Tante Unterkunft zu nehmen und seiner periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen.

2.1.6. Dass der Beschwerdeführer seit 14.05.2021 in der XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass er dort jedoch nicht mehr wohnhaft ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Er habe sich nicht umgemeldet, da er sich nicht ausgekannt habe.

1.2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung hinsichtlich der Einstellungszusage ergibt sich aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Schreiben des potenziellen Arbeitgebers.

1.2.6. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation war noch r ehrenamtliche Tätigkeiten erbracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Dass der Beschwerdeführer über lediglich geringe Deutschkenntnisse verfügt und weder einen Deutschkurs besucht noch eine Prüfung absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie dem Eindruck der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung.

2.2. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen Serbiens möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, eine Schulausbildung erhalten hat sowie die Landessprache Serbiens als Muttersprache spricht und nach wie vor Familienangehörige in Serbien hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers in Serbien vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG

3.1.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.1.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung

3.2.1. . § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 55 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(…)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(…)

Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

…““

3.2.2. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise, und soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

3.2.3. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.01.2020 im Bundesgebiet und hat damit seinen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen bereits bei weitem überschritten.

Der Beschwerdeführer war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag der Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Da er sich seit mehr als drei Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhält, erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als unrechtmäßig.

Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung daher zurecht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

3.2.4. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN).

3.2.5. Der Beschwerdeführer hält sich seit 05.01.2020 wieder in Österreich auf. Sein Aufenthalt ist spätestens seit 06.04.2020 nicht mehr rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hält sich daher seit mehr als eineinhalb Jahren illegal im Bundesgebiet auf und kommt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2017 illegal in Österreich aufgehalten. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Ob der Beschwerdeführer seiner damaligen Ausreiseverpflichtung zeitgerecht nachgekommen ist, konnte nicht festgestellt werde, da er seine Ausreise aus Österreich bzw. seine Einreise nach Serbien nicht gemeldet hat.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (Hinweis VfSlg. 19.086; VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).

Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Deutschkenntnisse, er hat keinen Kurs besucht und keine Prüfung absolviert und kann sich auf Deutsch nicht ausreichend ausdrücken.

Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft.

Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer eine maßgebliche Einschränkung des Kontaktes zu seiner Tante, seinem Onkel, seiner Freundin und deren Tochter mit sich bringen würde, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind jedoch erst seit etwa eineinhalb Jahren zusammen und leben erst seit September 2021 in einer Wohnung.

Der Beschwerdeführer hat – ohne Zweifel – großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich.

Seine Tante und Onkel sowie seine Freundin können den Kontakt mit dem Beschwerdeführer jedoch über moderne Kommunikationsmittel (zB Telefon oder Videotelefonie) und Besuche in Serbien aufrechterhalten.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer für die Tochter seiner Lebensgefährtin eine Vaterfigur darstellt. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht der leibliche Vater der Minderjährigen und zahlt für diese weder Unterhalt noch ist er für sie sorgepflichtig.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Serbien auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Serbien sozialisiert und hat dort die Schule besucht. Er spricht auch die Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, seinen Bruder und seine Mutter, in Serbien hat.

3.2.6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.

Zudem musste sich der Beschwerdeführer bei all seinen Schritten seines unsicheren bzw. illegalen Aufenthaltes bewusst sein. Der Beschwerdeführer versucht, die fremdenrechtlichen Vorschriften zu umgehen.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

3.2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.1. §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

…“

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

…“

„Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

3.3.2. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Serbien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen leidet und daher arbeitsfähig ist und eine Schulbildung aufweist. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen als Muttersprache spricht. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.

Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK. Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besonderen Immunschwächeerkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehört der Beschwerdeführer daher keiner Risikogruppe an. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Serbien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.

3.3.3. Die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist

3.4.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (…)“

3.4.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.4.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot

3.5.1. § 53 FPG lautet auszugsweise:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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