TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/8 W146 2244485-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.11.2021

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W146 2244485-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2021, Zahl 751539706/190205038, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2005 einen Asylantrag. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er im Dezember 2004 von zu Hause abgeholt und eine Woche angehalten worden sei, da er Flugblätter, auf denen gestanden sei, dass die Tötung von Tschetschenen aufhören solle, verteilt habe. Er sei um 1000 Dollar freigekauft worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2006 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Aktenvermerk vom 27.02.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren aufgrund geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat ein.

Am 13.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er in Wesentlichen zusammengefasst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er habe in Österreich Deutsch gelernt und einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B1 gemacht, welchen er jedoch nicht bestanden habe. Er sei bereits mehrmals einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Seine Frau sowie die gemeinsamen Kinder würden ebenfalls in Österreich leben. Im Herkunftsstaat lebe nach wie vor der Vater des Beschwerdeführers. Zurück in die Russische Föderation könne er nicht, da er gesucht werde und dann im Gefängnis landen oder getötet werden würde. Er wolle keinen Daueraufenthaltstitel nach dem NAG, sondern Asyl behalten.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2019 teilte das BFA dem Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 den gegenständlichen Sachverhalt mit und ersuchte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG um die Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft.

Mit am 27.05.2019 beim BFA eingelangtem Schriftsatz übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

Mit Urgenz vom 18.12.2019 erbat das BFA von der MA 35 Auskunft, ob bzw. wann dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel – Daueraufenthalt EU – erteilt werde.

Am 20.01.2020 ersuchte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers um die Einstellung des Aberkennungsverfahrens.

Am 24.06.2020 (13 Monate nach der Mitteilung des BFA) teilte das Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 mit, dass dem Beschwerdeführer und seinen Kindern rechtskräftig Aufenthaltstitel erteilt worden seien.

Am 01.07.2020 wurde vom BFA der MA 35 mitgeteilt, dass im IZR weder ein Aufenthaltstitel noch eine Gültigkeitsdauer ersichtlich seien. Weiters wurde ersucht mitzuteilen, ob auch der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Am 22.10.2020 wurde eine Antwort vom BFA bei der MA 35 urgiert.

Am 11.10.2020 erging von der MA 35 das wortidente Mail vom 24.06.2020 nochmals an das BFA.

Am 22.02.2021 kontaktierte das BFA die zuständige Aufenthaltsbehörde erneut hinsichtlich Divergenzen zwischen den Angaben der zuständigen Aufenthaltsbehörde und den IZR- Einträgen betreffend den an den Beschwerdeführer verliehenen Aufenthaltstitel.

Mit Bescheid des Bundeamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 21.06.2006, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylF wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die maßgeblichen Gründe, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Die Situation im Herkunftsstaat habe sich maßgeblich geändert. Dem Beschwerdeführer sei von der zuständigen Aufenthaltsbehörde nach Verständigung des Sachverhalts rechtskräftig ein Aufenthaltstitel erteil worden.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, welche am 08.07.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Dabei wurde zusammengefasst vorgebracht, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden und die rechtliche Beurteilung unrichtig sei sowie dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Die belangte Behörde habe sich mit den Länderfeststellungen nicht ausreichend auseinandergesetzt sowie sämtliche Ermittlungen zur Lage gegen Regimegegner Kadyrows unterlassen. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht gebessert und der Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm zugeschriebenen staatsfeindlichen Gesinnung weiterhin einer Verfolgung ausgesetzt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannten Daten.

Der Beschwerdeführer reiste am 21.09.2005 gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2005 in der Folge einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2006 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt. Begründet wurde dies damit, dass dem Beschwerdeführer eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt werde. Es sei ein Fall vorgelegen, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen russischer Organe im weiteren Sinn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gedroht hätten. Die hinreichende Schwere der Menschenrechtsverletzung sei durch die vergangenen körperlichen Übergriffe, die zu einer psychischen Schädigung geführt hätten, eindeutig indiziert gewesen.

Der Beschwerdeführer ist seit 14.10.2005 durchgehend im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.

Es liegt zwar eine Verständigung der nach dem NAG zuständigen Aufenthaltsbehörde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde darüber, dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vor, jedoch ist aus dem IZR ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht gewährt, sondern der Antrag „abgewiesen“ wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, einer Einsichtnahme in das Zentrale Strafregister sowie in das Zentrale Fremdenregister.

Dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt, gründet auf folgenden Überlegungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die zuständige Aufenthaltsbehörde über den gegenständlichen Sachverhalt am 14.05.2019 schriftlich informiert und eine Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Nach einer Urgenz am 18.12.2019 teilte ein Mitarbeiter der zuständigen Aufenthaltsbehörde am 24.06.2020 erstmals mit, dass dem Beschwerdeführer ein rechtskräftiger Aufenthaltstitel zukomme. Da diese Informationen aus dem IZR so nicht ersichtlich waren (bzw. sind), sondern sich daraus gegensätzlich ergibt, dass ein Aufenthaltstitel „abgewiesen“ wurde, urgierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2020 ein weiteres Mal und ersuchte um die Erklärung der Divergenz zwischen der Mitteilung und dem Eintrag im IZR. Da das Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 auch auf diese Urgenz nicht reagierte, urgierte die Behörde am 22.10.2020 erneut. Vom Mitarbeiter der zuständigen Aufenthaltsbehörde wurde sodann am 10.11.2020 die wortgleiche Information übermittelt, welche dieser bereits im Juni 2020 übermittelt hatte. Weder wurde vom Mitarbeiter der zuständigen Aufenthaltsbehörde auf die konkreten Fragen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingegangen, noch wurden die Daten im IZR geändert, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.02.2021 die zuständige Aufenthaltsbehörde abermals auf die Unterschiede hinwies und um Aufklärung ersuchte.

Bloß aus dem Umstand, dass ein Mitarbeiter der zuständigen Aufenthaltsbehörde (MA 35) nach monatelanger Untätigkeit und nach mehreren Urgenzen schriftlich bekannt gibt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zukommt (ohne eine Gültigkeitsdauer anzuführen), kann jedoch nicht angenommen werden, dass dies den Tatsachen entspricht, wenn sich aus dem zugehörigen Register das Gegenteil ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es grundsätzlich möglich ist, dass in den Registern Daten erst später und nicht tagesaktuell erfasst werden, jedoch liegen zwischen der erstmaligen Behauptung und dem gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, in welchem sich nach wie vor keine Änderungen aus dem IZR erkennen lassen, bereits knapp eineinhalb Jahre.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch noch, dass der Frau des Beschwerdeführers laut IZR sehr wohl ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, obwohl sie in der Mitteilung des Mitarbeiters der MA 35 betreffend erteilter Aufenthaltstitel nicht erwähnt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen wurde, erfolgte mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2006.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, da der unbescholtene Beschwerdeführer aktuell in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass er das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtigt.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt. Zwar finden sich im Verwaltungsakt Hinweise dahingehend, dass die belangte Behörde mit Nachdruck ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist, einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde zu erwirken, jedoch wurde ein solcher, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, nicht erteilt. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entgegen.

Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte.

Der Behörde steht die neuerliche Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht entgegen, sollte sich der Umstand ergeben, dass die zuständige Aufenthaltsbehörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erteilt.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Voraussetzungen der Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen, sodass sich die mit Spruchpunkt I. vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht gerechtfertigt erweist. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, sind diese in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben.

Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aufgrund der Aktenlage stand fest, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung geänderte Verhältnisse Kassation Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W146.2244485.1.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten