TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/8 I407 2219804-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2021
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Entscheidungsdatum

08.11.2021

Norm

AVG §37
AVG §39
AVG §45
AVG §58
AVG §60
BEinstG §22a
B-VG Art133 Abs4
PVG §20

Spruch


I407 2219804-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschuss für die Personalvertretungswahl der nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten der JA/Bewährungshilfe/JBA vom 11.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text




Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.        Am 23.07.2018 wurde Herr XXXX (im Folgenden: BF) als einer der fünf dort Beschäftigten begünstigten Behinderten zur Behindertenvertrauensperson für den Bereich der nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten der JA XXXX gewählt. Ein weiter Beschäftigter aus dem Kreis der dort tätigen begünstigten Behinderten wurde zur stellvertretenden Behindertenvertrauensperson gewählt.

2.       Am selben Tag wurde der Leiter der JA XXXX vom Wahlergebnis informiert.

3.       Mit Schreiben vom 24.07.2018 informierte der Leiter der JA XXXX das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz von der Wahl und dem Ergebnis.

4.       Mit Schreiben vom 13.09.2018 bat der Zentralwahlausschuss für die Personalvertretungswahl der nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten der Justizanstalten/Bewährungshilfe/JBA (im Folgenden: Zentralwahlausschuss) um weitere Informationen bezüglich der Anzahl der im Bereich Beschäftigten begünstigten Behinderten zum Zeitpunkt der Wahl, der Anzahl der Wahlberechtigten, der Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten sowie deren (aktiver oder passiver) Wahlberechtigung. Weiter bat der Zentralwahlausschuss um Informationen bezüglich der Frage, ob ein Aushang des Wahlvorschlages erfolgt und der örtlich zuständige Dienststellenwahlausschuss informiert worden sei.

5.       Am 22.10.2018 fand in weiterer Folge eine Sondersitzung des Zentralwahlausschusses statt. Der BF nahm an dieser nicht teil, ebenso wenig die stellvertretende Behindertenvertrauensperson.

6. Mit Schreiben vom 26.02.2019 äußerte sich die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) aufgrund des Ersuchens des Zentralwahlausschusses dahingehend, dass sie der Meinung sei, die verfahrensgegenständliche Wahl entspreche nicht den Formvorschriften. Gleichzeitig erklärte sie sich zur Überprüfung der Wahl für unzuständig.

7. Mit Bescheid vom 11.04.2019 erklärte der Zentralwahlausschuss die Wahl des BF zur Behindertenvertrauensperson für nichtig.

8.       Mittels Schriftsatz vom 16.05.2019 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und führte aus, dieser sei nicht als Bescheid anzusehen, da zwingende Bescheidmerkmale fehlen würden. Zudem sei der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und formell und inhaltlich rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die verfahrensgegenständliche Wahl der Behindertenvertrauensperson wurde am 23.07.2018 durchgeführt und der BF durch Unterschrift der an der Wahl beteiligten Personen als gewählte Behindertenvertrauensperson ausgewiesen.

Am selben Tag wurde der Leiter der JA XXXX über das Wahlergebnis informiert. Dieser informierte in weiterer Folge mit Schreiben vom 24.07.2018 das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz .

Dem Bescheid des Zentralwahlausschusses sind wesentliche Feststellungen nicht zu entnehmen. Weiter sind in dem Bescheid keine beweiswürdigenden Ausführungen enthalten. Es fehlen insbesondere Ausführungen zu den Fragen, wie die Wahl der Behindertenvertrauensperson konkret durchgeführt wurde, welche Verfahrensvorschriften neben der Vorschrift, die Wahl der Behindertenvertrauensperson sei gemeinsam mit den Personalvertretungswahlen durchzuführen, verletzt wurden und inwieweit diese Verletzungen geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen bzw. elementarste Grundsätze einer Wahl im Allgemeinen und einer Personalvertretungswahl im Besonderen zu verletzen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.

Die Feststellung, dass im Bescheid des Zentralwahlausschusses wesentliche Feststellungen unterlassen wurden, ergibt sich aus dem Inhalt des Bescheides sowie der geltenden Rechtslage. Auch, dass keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde ergibt sich aus dem Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im hier vorliegenden Fall wurde die Wahl der Behindertenvertrauensperson und des Stellvertreters für Nichtig erklärt. Bei Behindertenvertrauenspersonen handelt es sich um Organe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. § 19b BEinstG sieht eine Senatszuständigkeit nur in Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1 Zu A)

3.1.1 § 58 AVG regelt ausdrücklich, welche Form und welchen Inhalt Bescheide aufweisen müssen. Neben essentiellen Merkmalen (Bezeichnung als Bescheid, Signatur, Bescheidadressat etc.) die jeder Bescheid aufweisen muss, um nicht mit absoluter Nichtigkeit belastet zu sein, werden auch sonstige Formerfordernisse festgelegt.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die bescheiderlassende Stelle - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

In der Begründung sind im Sinne des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 21.11.2014, Ra 2014/02/0051; 16.12.2015, Ra 2015/03/0086; 19.06.2015, Ra 2015/03/0027, u.a.).

Im gegenständlichen Fall wurde die vorgenommene Wahl der Behindertenvertrauensperson in der Justizanstalt XXXX für nichtig erklärt. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass sich die Nichtigkeit der Wahl für den Zentralwahlausschuss aus der Nichteinhaltung der Vorschriften des § 22 ff BEinstG und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) ergibt. Konkret bemängelt der Zentralwahlausschuss, dass die Wahl der Behindertenvertrauensperson erst im Zuge der Personalvertretungswahlen für das Jahr 2019 hätte stattfinden dürfen, insoweit zu dem diesbezüglichen Stichtag mindestens fünf begünstigte Behinderte in der Justizanstalt beschäftig gewesen wären.

Die Voraussetzungen unter denen eine Wahl angefochten und in weiterer Folge für nichtig erklärt werden kann, sind dabei in § 20 Abs 13 und 14 PVG geregelt. Eine Nichtigkeit der Wahl ist dabei anzunehmen, wenn durch die Verletzung der Verfahrensbestimmungen das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Derartige Verfahrensmängel liegen beispielsweise vor, wenn ein gültiger Wahlvorschlag nicht zugelassen wurde, ein ungültiger oder verspätet eingebrachter Wahlvorschlag zugelassen wurde, gültige Stimmen für ungültig oder ungültige für gültig erklärt wurden. Ist eine fristgerechte Anfechtung nicht erfolgt, so ist die Wahl ungeachtet vorliegender Mängel gültig. Bei Verstößen gegen elementarste Grundsätze der Wahl wird absolute Nichtigkeit der Wahl anzunehmen sein. Eine solche Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden (Fellner, BDG § 20 Bundes-Personalvertretungsgesetz).

Der hier gegenständliche Bescheid lässt in seiner Begründung maßgebliche Feststellungen sowie jegliche beweiswürdigenden Ausführungen vermissen.

Insgesamt wird im Bescheid lediglich der Verfahrensgang aus Sicht des Zentralwahlausschusses und dessen Rechtsansicht dargestellt. Konkrete über den Verfahrensgang hinausgehende Feststellungen oder Negativfeststellungen wurden nicht bzw. kaum getroffen.

Der Bescheid enthält bezüglich des Wahlablaufes lediglich folgende Information: „Weder aus dem Schreiben des Anstaltsleiters noch aus der Mitteilung ging jedoch hervor, an welchem Tag die Wahl stattgefunden hat, weiters fehlten sämtliche Unterlagen bzw. Hinweise über den Ablauf des Wahlverfahrens“. Soweit es sich hierbei um eine Negativfeststellung in dem Sinne handeln soll, dass eben der Tag der Wahl sowie der genaue Ablauf der Wahl nicht feststellbar sind, fehlen jegliche Ausführungen zur Frage, warum diese Tatsachen eben nicht feststellbar sind, welche Beweismittel herangezogen wurden, warum diesen nicht gefolgt werden kann und welche Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Der Hinweis, dass keine diesbezüglichen Unterlagen vorlägen, reicht nicht aus.

Konkret wurde in der Mitteilung an den Leiter der Justizanstalt XXXX vom 23.07.2018 auf eine Abhaltung eines Vereinfachten Wahlverfahrens nach § 58 ArbVG hingewiesen und über den einzig existierenden Wahlvorschlag informiert. Auch die Wahlberechtigten waren auf diesem Schriftstück, welches am 27.07.2018 beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einlangte, aufgeführt. Im Bescheid hätte daher angeführt werden müssen, warum diese Hinweise nicht ausreichen.

Zudem geht aus der oben dargestellten Rechtslage hervor, dass die allfällige Verletzung der Verfahrensvorschriften geeignet sein muss, das Wahlergebnis zu beeinflussen, um eine Anfechtung zu rechtfertigen. Weiter ist die Annahme der absoluten Nichtigkeit der Wahl - und nur eine solche könnte mangels Anfechtung jederzeit geltend gemacht werden - auf besonders krasse Ausnahmefälle zu beschränken.

Die einzige Verletzung der Verfahrensvorschriften, die vom Zentralwahlausschuss konkret (wenn auch disloziert) festgestellt wurde ist, dass die gegenständliche Wahl nicht im Zuge der PV-Wahlen 2019 durchgeführt wurde. Der Ausspruch im Bescheid wonach: „die gesetzlichen Vorgaben in keiner Weise eingehalten wurden“ vermag nicht nachvollziehbar festzuhalten, welche Verfahrensvorschriften ansonsten konkret als verletzt angesehen wurden.

Ob und inwieweit die vorgenommene Wahl der Behindertenvertrauensperson in der vorgenommenen Form elementarste Grundsätze einer Wahl im Allgemeinen und eine Personalvertretungswahl im Besonderen missachtet, wurde weder festgestellt noch beweiswürdigend erläutert. Es wurde auch nicht festgestellt und dargelegt, dass und warum die festgestellte Verletzung (oder andere allfällige Verletzungen) der Verfahrensvorschriften geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen und elementarste Grundsätze einer Wahl zu verletzen.

Die Darstellung der nach Rechtsansicht des Zentralwahlausschusses geltenden Verfahrensbestimmungen gemäß § 22a BEinstG und der Vorschriften des PVG ersetzen nicht konkrete Ausführungen zur Frage, welche Vorschriften der Zentralwalausschuss durch welche Vorgehensweise inwieweit als verletzt ansieht. Ebenso wenig ersetzt die Darstellung notwendige Erklärungen zur Frage, warum durch die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften elementarste Grundsätze einer Wahl an sich verletzt wurden und die Darlegung der Gründe, welche die bescheiderlassende Stelle konkret zu dieser Annahme bringt.

Insbesondere hätte die konkret gewählte Vorgangsweise bei der hier gegenständlichen Wahl mit den geltenden Vorschriften verglichen, Unterschiede ermittelt und deren Auswirkungen erörtert werden müssen.

3.1.2. Im Hinblick auf die mangelhafte Begründung des Bescheides erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob die Wahl der Behindertenvertrauensperson mit absoluter Nichtigkeit belastet ist.

Gemäß der Rsp des VwGH zu § 60 AVG liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, wenn die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar sind.

Im vorliegenden Fall ist, wie oben ausgeführt, nicht nachvollziehbar, welche Verfahrensvorschriften – abgesehen davon, dass die Wahl nicht gemeinsam mit den PV-Wahlen 2019 durchgeführt wurde - der Zentralwahlausschuss als verletzt erachtet und inwieweit diese Verletzung bzw. allenfalls angenommene weitere Verletzungen gegen die elementarsten Grundsätze einer Wahl an sich und Personalvertretungswahlen im Besonderen verstoßen.

Auch eine Beweiswürdigung im Sinne der Anführung der maßgebenden Erwägungen, die zum festgestellten Verfahrensgang führten, fehlt. Der Zentralwahlausschuss unterließ eine Erklärung, welche Beweismittel herangezogen und welche tatsächlichen Feststellungen aufgrund welchen gedanklichen Verfahrens darauf im Einzelnen gegründet wurden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 21).

Durch die mangelhafte Bescheidbegründung wurde die nachprüfende Kontrolle durch das erkennende Gericht maßgeblich erschwert. Der Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet und in weiterer Folge aufzuheben.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach § 24 Abs. VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aufgrund der offenkundigen Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Begründungsmangel Behindertenvertrauensperson ersatzlose Behebung Nichtigerklärung Personalvertretungswahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2219804.1.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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