Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des O in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Juni 1996, Zl. Gew-544/1/96, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides entzog der Landeshauptmann von Kärnten mit dem Bescheid vom 11. Juni 1996 dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die ihm zustehende Gewerbeberechtigung, lautend auf "Holzschlägergewerbe" an einem näher bezeichneten Standort. Nach der Begründung dieses Bescheides ging der Landeshauptmann davon aus, mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Mai 1995 sei der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinzureichenden Vermögens abgewiesen worden. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage führte der Bundesminister ferner aus, im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Weiterführung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer im vorwiegenden Interesse der Gläubiger gelegen sei. Aus der Aktenlage ergäbe sich, daß der Beschwerdeführer zwar der Aufforderung der Erstbehörde zur beabsichtigten Gewerbeentziehung Stellung zu nehmen, insofern nachgekommen sei, daß er mit Schreiben vom 25. September 1995 mitgeteilt habe, er sehe im Wechsel des Steuerberaters und in der Übernahme der kaufmännischen Verrechnung durch seine Schwester die Möglichkeit, die entstandenen Rückstände in Form von Ratenzahlungen zu bedienen. Seine Hausbank habe bisher Forderungszessionen durchgeführt, was zu einem sehr starken Rückgang seiner Einnahmen geführt habe. Nach Aussprache mit seiner Bank würden diese zurückgestellt, damit er wieder die normalen Arbeitspreise erzielen könne. Das Weiterbestehen seines Unternehmens sei auch im Gläubigerinteresse, da diese aufgrund der Umstellungen und des Konzeptes mit der Bezahlung ihrer Forderungen rechnen könnten. Der dreimaligen Aufforderung der Erstbehörde Namen und Adressen seiner Gläubiger bekanntzugeben, sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Aus der Aktenlage ergäbe sich, daß gegen den Beschwerdeführer im Jahr 1993 elf Exekutionen, 1994 siebzehn Exekutionen und 1995 zum Stichtag 11. April 1995 sechs Exekutionen anhängig gewesen seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit seinen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen, welche von diesen akzeptiert und von ihm eingehalten würden, sei kein entsprechendes Vorbringen und enthalte auch keine Bescheinigungsanbieten. Daß er über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge, um auch nur seine derzeitigen Verbindlichkeiten abzudecken, behaupte er selbst nicht. Der Beschwerdeführer verfüge offenbar über keine ausreichenden liquiden Mittel zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes und es lägen somit für die Annahme, sein Tätigwerden als selbständiger Gewerbetreibender könne für seine Gläubiger nützlich sein, keine Anhaltspunkte vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 bei Erfüllung der dort angeführten Tatbestandsvoraussetzungen verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt er vor, die belangte Behörde habe die Rechtsfrage, ob die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, unrichtig gelöst. Sie übersehe nämlich, daß die Anzahl der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Exekutionen und die Höhe der ursprünglich gegen ihn betriebenen Forderungen zur abschließenden Beurteilung der hier maßgebenden Rechtsfrage nicht ausreichend sei. Daraus folgernd habe die belangte Behörde auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob und in welcher Höhe tatsächlich Verbindlichkeiten bestünden bzw. ob und mit welchen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden seien. Die belangte Behörde habe sich von einer unzulässigen antizipartiven Beweiswürdigung leiten lassen und ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 25. September 1995 eine Stellungnahme zur beabsichtigten Gewerbeentziehung abgegeben und darin seine Möglichkeiten zur Bedienung der anerlaufenen Verbindlichkeiten klar dargelegt. Daß er der Aufforderung der Erstbehörde, Namen und Adressen der Gläubiger bekanntzugeben, nicht nachgekommen sei, vermöge daran nichts zu ändern. In Entsprechung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, wie auch des Grundsatzes des Parteiengehörs wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, nicht nur den Beschwerdeführer aufzufordern Namen und Adressen der Gläubiger bekanntzugeben. Sie wäre vielmehr auch verpflichtet gewesen, ihn selbst zu laden und über die offenen Fragen eine Niederschrift mit ihm aufzunehmen. Darüber hinaus sei auch dem Schreiben vom 25. September 1995 ein Parteivorbringen zu entnehmen, das für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sei. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden und den Beschwerdeführer aufzufordern, für seine Behauptung eine entsprechende Bescheinigung anzubieten. Erst nach einem derartigen Vorhalt wäre die belangte Behörde berechtigt gewesen, aus einer mangelnden Mitwirkung der Partei zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung eventuell auch für den Beschwerdeführer negative Schlüsse zu ziehen. Daneben wäre sie auch verpflichtet gewesen, aufgrund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Folgen der Unterlassung einer Stellungnahme bzw. der Bekanntgabe von Namen und Adressen der Gläubiger hinzuweisen. Weiters hätte die belangte Behörde auch Feststellungen dahin treffen müssen, wie hoch die Forderungen der im angefochtenen Bescheid genannten Exekutionen insgesamt wären. Es sei auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich, daß die Zahl der Exekutionen im Lauf der Jahre abgenommen habe wobei aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich sei, ob nicht die erwähnten Exekutionen für die Jahre 1994 und 1995 bereits die erwähnten Exekutionen für das Jahr 1993 beträfen. Der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe selbst nicht behauptet, über die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der Verbindlichkeiten zu verfügen, sei das Schreiben vom 25. September 1995 entgegen zu halten, aus dem sich eindeutig ergebe, daß der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der erwähnten Rücksprache mit der Hausbank über diese Mittel verfüge. In Entsprechung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens und der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch auffordern müssen einen informierten Vertreter der Hausbank namhaft zu machen, der dann einzuvernehmen gewesen wäre. Die belangte Behörde sei sich offenbar selbst nicht im klaren, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über ausreichend liquide Mittel verfüge oder nicht, zumal sie selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführe, der Beschwerdeführer verfüge "offenbar" über keine ausreichenden liquiden Mittel.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.
Zunächst ist festzuhalten, daß das Vorliegen der Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 in der Beschwerde nicht bestritten wird und sich auch aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt für die Annahme ergibt, daß dies nicht der Fall wäre. Es geht daher im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich darum, ob die belangte Behörde die Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 anzunehmen gehabt hätte.
Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" wenn aufgrund seiner nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon alleine entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0098).
Ausgehend von den auch vom Beschwerdeführer nicht als unrichtig bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde über die gegen den Beschwerdeführer anhängigen Exekutionen und über den Inhalt des Schreibens vom 25. September 1995 vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, gegen den Beschwerdeführer bestünden offene und fällige Forderungen, die der Annahme, die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes liege vorwiegend im Interesse der Gläubiger, entgegenstünden, nicht als rechtswidrig zu erkennen, wird in dem Schreiben vom 25. September 1995 doch ausdrücklich das Bestehen solcher Rückstände zugestanden. Die behauptete Vereinbarung mit der Hausbank vermag eine Annahme, es seinen mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen geschlossen worden, nicht zu rechtfertigen. Daß solche Vereinbarungen bestünden, wird auch sonst in der Beschwerde nicht behauptet.
Soweit aber der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine vielfache Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung von amtswegigen Ermittlungen und Vernehmungen vorwirft, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern nur solche, welche insofern relevant sind, als die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) zur Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führt. Die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun, ist dabei Sache des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall unterließ es der Beschwerdeführer aber darzulegen, zu welchen Ergebnis die belangte Behörde gelangt wäre, wenn sie die vermißten Ermittlungen durchgeführt hätte. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher die Relevanz der behaupteten Verfahrensverstöße im Sinne des § 46 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht erkennbar.
Da damit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040178.X00Im RIS seit
20.11.2000