Entscheidungsdatum
09.11.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W136 2247432-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.09.2021, Zl. P1544089/8-HPA/2021, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) eine Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 454,64 zuerkannt.
2. Mit Schreiben vom 15.09.2021 erhob der BF gegen die Höhe der zuerkannten Wohnkostenbeihilfe Beschwerde, weil diese seine Fixkosten nicht decken würde; um nochmalige Prüfung und positive Erledigung wurde ersucht
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 18.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.10.2021, dem BF mittels Hinterlegung am 21.10.2021 zugestellt und am 22.10.2021 persönlich übernommen, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Auftrag, die Beschwerde durch Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern, da die Eingabe des BF den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Der BF wurde daher aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung den Mangel zu verbessern, und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
Der BF kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus der vorliegenden Übernahmebestätigung.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (VwGVG), hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende Beschwerde enthält keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sondern merkt nur an, dass die zuerkannte Wohnkostenbeihilfe die Fixkosten seiner Wohnung, ua Strom und Haushaltsversicherung, nicht deckt. Diese Eingabe kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, nicht zuletzt, weil die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht einmal behauptet wird.
Der BF wurde daher mit oben genannter Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem aufgetragen wurde, dass die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, dem BVwG binnen zwei Wochen bekanntzugeben sind. Der BF hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2247432.1.00Im RIS seit
14.01.2022Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022