TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/10 W240 2247868-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2021
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Entscheidungsdatum

10.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W240 2247868-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Feichter, über die Beschwerde von XXXX , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020, Zl. 1173060700/200460969, zu Recht:

A) I.   Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. bis III. sowie V. bis VI. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. entfällt und Spruchpunkt II. zu lauten hat:

„Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“

II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, (in der Folge auch BF) wurde erstmals am 07.11.2017 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich angezeigt.

Mit Bescheid vom 18.12.2017, Zl. 1173060700/171254903, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß
§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und es wurde gemäß
§ 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF laut Reisepass am 23.07.2017 in den Schengenraum eingereist sei und somit die sichtvermerksfreie Zeit in Österreich überschritten habe. Es liege damit ein illegaler Aufenthalt vor, es sei somit als erwiesen anzusehen, dass der BF sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es würden in Österreich keine Angehörigen vom BF leben und die Familie von ihm lebe in Serbien. Rechtsmäßige berufliche Bindungen würden nicht bestehen. Er habe keine weiteren Angaben getätigt, weshalb als schützenswertes Familien- oder Privatleben nicht festgestellt worden sei. Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG würden die Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthalts vorliegen, die Rückkehrentscheidung sei gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig und sei gemäß
§ 10 Abs. 1 AsylG sowie § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auch erforderlich, daher sei gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen.

Vorzitierter Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Am 08.11.2019 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls in Österreich kontrolliert und wurde vermerkt, dass laut IZR-Anfrage gegen den BF am 18.12.2017 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme iVm einem Einreiseverbot erlassen worden war. Laut Aktenvermerk einer österreichischen Polizeiinspektion vom 08.11.2019 gab der BF an, er könne nicht genau sagen, wann er aus Österreich ausgereist sei, weil er einen neuen Pass habe. Der alte Reisepass sei in Serbien. Befragt, weshalb er die Bestätigung über die Ausreise nicht dem BFA gesendet habe, gab der BF an, weil dies ihm niemand gesagt habe. Es wurde eine Anzeige nach dem Meldegesetz durchgeführt, weil der BF ohne angemeldet gewesen zu sein, bei seiner angeblichen Lebensgefährtin zu leben. Der BF hatte auch behauptet, er hole seinen Sohn von der Schule ab, es stellte sich nach Befragung der Lebensgefährtin jedoch heraus, dass es der Sohn der Lebensgefährtin war und diese kenne den Kindsvater nicht.

Am 04.06.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt, weil er sich am 04.06.2020 als Fremder im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. In der Anzeige vom 04.06.2020 wurde ausgeführt, dass der BF angegeben habe, ihm sei bekannt, dass er nicht mehr als 90 Tage innerhalb von sechs Monaten in Österreich aufhältig sein dürfe, er habe jedoch aufgrund der Corona-Krise bei seiner Familie in Österreich bleiben wollen. Laut ZMR-Auszug ist der BF seit 13.02.2000 in Österreich gemeldet, obwohl der keinen von den Behörden eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besaß. Verwiesen wurde in der Anzeige darauf, dass sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalt eines Zeitraumes von sechs Monate nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen und sich aus dem Einreisestempel ergibt, dass der BF am 12.12.2019 in den Schengenraum eingereist ist und den sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen erheblich überschritten habe.

Der serbische Reisepass des BF wurde im Juni 2020 sichergestellt, dieser wurde ihm laut Sicherstellungsbestätigung am 31.08.2020 wieder ausgehändigt, was er auch durch seine Unterschrift am Formular Bestätigung über Sicherstellung iSd § 39 BFA-VG bestätigt hat.

Am 26.08.2020 wurde ein Festnahmeauftrag und ein Durchsuchungsauftrag erlassen. Am 31.08.2020 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.

Am 31.08.2020 wurde der Beschwerdeführer einvernommen.

Mit Mandatsbescheid vom 31.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet.

In der Beschwerdevorlage des BFA gegen den Schubhaftbescheid des BF wurden insbesondere folgende Punkte festgehalten:

?        Unbegleitete Abschiebung Luftweg am 03.09.2020

?        Schubhaft von 31.08.2020 bis 03.09.2020

Stellungnahme des zuständigen Referenten:

Verfahrensgang:

?        Der Beschwerdeführer, in weiterer Folge BF genannt, ist letztmalig am 12.12.2019 über Ungarn in das Schengener-Gebiet eingereist.

?        Davor wurde am 15.01.2018 gegen den BF der Bescheid des BFA unter VZ: 171254903 mit folgenden Spruchpunkten rechtskräftig: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. (Spruchpunkt I) Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. (Spruchpunkt II) Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach … Serbien … zulässig ist. (Spruchpunkt III) Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt IV) Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. (Spruchpunkt V)

?        Diesbezüglich wurde die spätestens Ausreise mit 01.07.2019 festgestellt (bedenklicher Serbischer Reisevermerk vom 01.07.2019 im serbischen Reisepass des BF, am 02.07.2019).

?        Am 04.06.2020 wurde der BF in XXXX Wien XXXX durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion (PI) Wien- XXXX FGP aufgegriffen. Der unrechtmäßige Aufenthalt des BF wurde festgestellt, eine Anzeige wurde erstattet und der am 26.11.2019 ausgestellt neu ausgestellte serbische Reisepass des BF mit Einreisevermerk vom 12.12.2019 (keine anderen Schengen Reisevermerke) wurde nach Anordnung BFA JD sichergestellt.

?        Aufgrund der Einreisevermerke in den beiden Reisepässen des BF wird somit festgestellt, dass sich der BF zumindest seit 24.10.2019 unrechtmäßig im Schengen Raum aufgehalten hat. Eine neuerliche Einreise am 12.12.2019 des BF in den Schengen Raum war nur aufgrund der Neuausstellung seines Reisepasses möglich, und war sein Aufenthalt im Schengen Raum unrechtmäßig.

?        Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet wurde die Festnahme zum Zweck der Vorführung zur Behörde gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG angeordnet.

?        Die BF wurde am 31.08.2020, um 05:20 Uhr, auf Anordnung der Behörde festgenommen und nach niederschriftlicher Einvernahme in das Polizeianhaltezentrum Wien XXXX eingeliefert.

Am 31.08.2020 wurde dem BF durch das BFA mittels Bescheid unter VZ 200460969 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach SERBIEN zulässig ist. (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt V). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. (Spruchpunkt VI). Die Entscheidung wurde mit 31.08.2020 durchsetzbar.

Gegen diesen Bescheid wurde am 29.09.2019 Beschwerde eingebracht.

?        Nachdem eine Buchung eines unbegleiteten Abschiebefluges innerhalb der Frist der möglichen Anhaltung bis 03.09.2020, 05:20 Uhr, ohne Erfolg verlief wurde am 31.08.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2020 wurde dem BF eine Organisation, welche über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens beraten und unterstützen kann, zur Seite gestellt.

?        Der BF wurde mittels unbegleitetem Abschiebefluges nach Belgrad Serbien am 03.09.2020 abgeschoben und deshalb am 03.09.2020, um 13:20 Uhr, aus der Schubhaft entlassen.

?        Am 21.09.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung von PK Schwechat ein, dass die am 07.08.2020 durch PK Schwechat, unter der Zahl XXXX wegen § 120(1a) FPG iVm §§ 31(1a, 31(1) FPG, Geldstrafe von
€ 500.-, erlassene Strafverfügung, mit 17.09.2020 in Rechtskraft I. Instanz erwachsen ist.

?        Am 29.09.2020 langte die Beschwerde gegen die Schubhaft beim Bundesamt ein.

Entsprechend dem bisherigen Verhaltens des BF begründen folgende Kriterien in seinem Falle eine Fluchtgefahr:

-        Gegen den BF wurde schon einmal am 15.01.2018 eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig, da er nach einer Einreise am 23.07.2017 die erlaubte Aufenthaltsdauer bis zu einen polizeilichen Aufgriff 07.11.2017 um 18 Tage überschritten hatte.

-        Die an den BF am 07.11.2017 ausgefolgte Information über die Verpflichtung zur Ausreise hat der BF nie bestätigen lassen und an das BFA übermittelt.

-        Der BF hat sich nach seinen Aufenthalten im Schengen Raum vom 19.07.2019 bis 28.07.2019, von 01.08.2019 bis 21.08.2019, von 26.08.2019 bis 13.09.2019 und von 14.09.2019 bis zu einem polizeilichen Aufgriff am 08.11.2019 ab dem 24.10.2019 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten.

-        Der BF ist nach einer nicht mehr nachvollziehbaren Ausreise am 12.12.2019 neuerlich in den Schengen Raum eingereist.

-        Die Einreise konnte nur stattfinden, da sich der BF, trotz eines vom 02.07.2019 bis 02.07.2029 gültigen Reisepass, am 28.11.2019 einen neuen Reisepass ausstellen ließ und in diesem keine Reisebewegungen vermerkt waren.

-        Der BF wurde am 04.06.2020 neuerlich und zufällig durch die Polizei aufgriffen. Dabei wurde der durchgehende Aufenthalt des BF seit 12.12.2019 festgestellt und sein Reisepass wurde sichergestellt.

-        Bis zu seiner Festnahme am 31.08.2020 hielt der BF an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fest, ohne sich Schritte für seine freiwillige Ausreise zu setzen.

-        Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der BF für 280 Tage an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet festgehalten.

-        Trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes hat sich der BF lt. ZMR Auskunft seit 13.02.2020 mit Hauptwohnsitz in XXXX hinten, angemeldet. Als Unterkunftgeber scheint die Lebensgefährtin XXXX auf.

-        Laut Auskunft im AJ WEB ist die Lebensgefährtin des BF Frau XXXX auf den Bezug von Notstands, Überbrückungshilfe angewiesen ist und hatte zuletzt von 09.05.2016 bis 02.06.2016 als Arbeitern durch unselbstständige Erwerbstätigkeit ein Einkommen.

-        Die Unterstützung des BF durch seine Lebensgefährtin zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich bestand daher nur darin, dass Sie den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF durch die Gewährung der Unterkunft förderte.

Am 01.09.2020 wurde ein Abschiebeauftrag für den 03.09.2020 erlassen.

Am 03.09.2020 wurde der Beschwerdeführer über den Luftweg abgeschoben.

Am 14.01.2021 forderte das BVwG das BFA insbesondere auf Stellung zu nehmen, wo sich der Reisepass bis zur Abschiebung des BF befunden habe. Das BFA führte in seiner Stellungnahme vom 14.01.2021 aus, der Reisepass des BF aufgrund des durchgehend unberechtigten Aufenthaltes des BF vom 12.12.2019 bis zum 04.06.2020 durch die LPD Wien nach Anordnung durch den Journaldienst des BFA RD Wien vorläufig sichergestellt wurde und ab dann im Verfahrensakt verwahrt wurde. Nach der Festnahme des BF am 31.08.2020 wurde der Reisepass zu den Effekten des BF genommen und bei der unbegleiteten Abschiebung am 03.09.2020 an den Inhaber ausgefolgt.

Am 15.01.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF bekannt zu geben, ob er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr eingebracht hat und allenfalls entsprechende Unterlagen vorzulegen bzw. eine Stellungnahme abzugeben, warum dies nicht erfolgt sei.

Der BF gab am 03.02.2021 bekannt, dass er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Österreich beim BFA gestellt habe. Diese Stellungnahme wurde dem BFA weitergeleitet.

Das BFA gab mit Schreiben vom 05.02.2021 bekannt, dass eine freiwillige Rückkehr nach Österreich im Fremdenpolizeigesetz nicht vorgesehen sei. Der BF sei aufgefordert worden, seinen Antrag zu präzisieren.

Am 24.02.2021 wurden vom BFA Unterlagen nachgereicht und zwar eine Antragspräzisierung gemäß § 27a Abs 2 FPG. Das Bundesamt teilte dem BF am 23.02.2021 mit, dass für solche Anträge keine Zuständigkeit des BFA bestehe und der Antrag bei der österreichischen Vertretung im Ausland gestellt werden müsse.

Am 16.03.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG aufgrund der Beschwerden des BF gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-NÖ) vom 31.08.2020, Zl. 1173060700-200795485, wegen § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-NÖ) vom 31.08.2020, Zl. 1173060700-200795485, wegen § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), sowie §§ 8a und 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu den GZ: W281 2235517-1 und W281 2235517-2 durchgeführt, zu dieser Verhandlung erschien der BF nicht, jedoch seine ausgewiesene Vertreterin, RA Mag. Vera M. WELD (in der Folge auch RV).

Mit mündlich verkündeter Entscheidung in der Verhandlung am 16.03.2021 zu
W281 2235517-1/23Z und W281 2235517-2/7Z wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020, Zl. 1173060700-200795485, sowie Anhaltung in Schubhaft, erkannt, dass I. der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben wird und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020, Zl. 1173060700-200795485, aufgehoben sowie die Anhaltung in Schubhaft von 31.08.2020 16:10 Uhr bis 03.09.2020 13:20 Uhr für rechtswidrig erklärt wird. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG der Bund der beschwerdeführenden Partei die Verfahrenskosten in Höhe von 1.659,60 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Unter Spruchpunkt III. wurde der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde unter Spruchpunkt IV. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt wie folgt:

„(…)

Der Beschwerdeführer hielt sich am 04.06.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die belangte Behörde wurde über die Sicherstellung des Reisepasses am 04.06.2020 verständigt. Am 08.06.2020 erkundigte sich die Lebensgefährtin nach dem Reisepass des Beschwerdeführers.

Allein und ausschließlich aus dem Umstand, dass eine Person nicht ausreisewillig ist, darf keine Schubhaft verhängt werden.

Auch die Gefahr des Untertauchens ist im konkreten Fall nicht nachvollziehbar begründet, wenn die belangte Behörde ausführt: „Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.“ Die belangte Behörde hat sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer Adresse seit Februar 2020 gemeldet und aufhältig war, an dieser aufgegriffen wurde und an dieser mit seiner Lebensgefährtin zusammen gewohnt hat nicht auseinandergesetzt.

Einen Sicherungsbedarf, auch aufgrund der mangelnden Straffälligkeit wurde auch nicht ausreichend begründet. Einen Sicherungsbedarf ausschließlich deshalb anzunehmen, weil sich ein Fremder nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und dies auch in der Vergangenheit im Jahr 2017 schon getan hat, ist nach der Judikatur jedenfalls nicht ausreichend.

Im Ergebnis erweist sich der Schubhaftbescheid somit als rechtswidrig.

(…)“

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes zu
Zl. 1173060700/200460969 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)

Begründend wurde im Wesentlichen insbesondere ausgeführt:

„(…)

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Es steht fest, dass Sie sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten haben, weil Sie keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzen, obwohl sich Staatsangehörige von Serbien ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes der letzten 180 Tage nicht länger als 90 Tage zu einem in Anhang 1 des Art 6 Abs. 3 des Schengener Grenzkodex genannten Gründen im Schengenraum aufhalten dürfen und Sie sich von 12.12.2019 bis 31.08.2020 im Schengen Raum aufgehalten haben.

Es steht fest, dass Sie dabei die erlaubte Aufenthaltsdauer um 174 Tage überschritten haben.

Es steht fest, dass Sie sich am 08.11.2019 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatten, da Sie zu diesem Zeitpunkt, die Ihnen als serbischer Staatsangehöriger erlaubte Aufenthaltsdauer, um 20 Tage überschritten hatten.

Es steht fest, dass gegen Sie, aufgrund der selben Verwaltungsübertretungen nach dem Fremdengesetz, bereits einmal eine Rückkehrentscheidung am 15.01.2018 rechtskräftig wurde, da sie sich von 23.07.2017 bis 07.11.2017 durchgehend im Schengen Raum aufgehalten hatten.

Es gilt als erwiesen, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet keinem den in Anhang 1 des Art 6
Abs. 3 des Schengener Grenzkodex genannten Gründen diente, da Sie sich zur unrechtmäßigen Wohnsitznahme in Österreich aufgehalten haben.

Es steht fest, dass Sie keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem Schengen Vertragsstaat besitzen.

Es gilt als erwiesen, dass Sie nicht über die erforderlichen Mittel für Ihren Lebensunterhalt in Österreich verfügen.

Es steht fest, dass Sie nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung sind.

Es ist definitiv, dass Sie im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nachgehen.

Es steht fest, dass Sie im österreichischen Sozialversicherungssystem nicht aufscheinen.

Es gilt als erwiesen, dass Sie aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes keinen Kontakt zu fremdenrechtlichen Behörden aufgenommen haben.

Es gilt als erwiesen, dass Sie Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aus eigenem nicht beendeten und auch nicht die unterstützte freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen haben, obwohl Ihnen dies möglich gewesen wäre.

Es steht fest, dass Sie sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es ist nicht festzustellen, dass Sie im Bundesgebiet ein gem. Art. 8 EMRK und gem. § 9 BFA-VG schützenwertes Familienleben führen obwohl Ihre Lebensgefährtin legal in Österreich lebt.

Es steht fest, dass Ihre Kernfamilie bestehend Ihrem Sohn und Ihrer Schwester in Serbien lebt.

Es steht fest, dass Ihr Privatleben in Österreich des Schützens nicht würdig ist.

Es gilt als erwiesen, dass Sie keine sozialen Kontakte in Österreich pflegen.

Es ist definitiv, dass Sie in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen dürfen und auch sonst keine Möglichkeit haben, auf legale Art und Weise an Geld zu kommen.

Es gilt als erwiesen, dass Sie in Österreich nicht Sozialversichert sind.

Es gilt als erwiesen, dass Sie keine sozialen Kontakte in Österreich pflegen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich anhand Ihres serbischen Reisepasses und aus der mit Ihnen vor dem BFA am 31.08.2020 aufgenommenen Niederschrift.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Zentralem Fremdenregister, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Bericht der PI XXXX FPG vom 08.11.2019, der Anzeige der PI Wien XXXX vom 04.06.2020, dem Bericht der PI XXXX FPG vom 31.08.2020, der Anzeige der PI XXXX FPG vom 31.08.2020, den Auszügen ZMR, IZR, AJ-WEB Ihrer Lebensgefährtin XXXX geboren, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Ihrem Reisepass und anhand der mit Ihnen am 31.08.2020 aufgenommen Niederschrift beim BFA.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben aus der mit Ihnen am 31.08.2020 aufgenommenen Niederschrift vor dem Bundesamt.

(…)“

Gegen den im Spruch angeführten Bescheid (Anmerkung BVwG: dessen Zahl nicht korrekt bezeichnet wurde, jedoch aus dem Gegenstand der Beschwerde ergibt sich, dass der im Spruch bezeichneter Bescheid betreffend den BF gemeint sein soll) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären bzw. aufzuheben bzw. in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Es wurde weiters der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würden vorliegen. Der angefochtene Bescheid sei dem Vollzug zugänglich, da für den BF eine Rückkehrentscheidung angeordnet worden sei, welche durch seine zwangsweise Abschiebung am 01.09.2020 nach Serbien vollstreckt worden sei. Es wurde ausdrücklich beantragt, dass der BF den Ausgang des vorliegenden Verwaltungsverfahrens im Inland abwarte und daher wieder nach Österreich einreisen dürfe. Es wurde um Erlaubnis ersucht, nach Österreich wiedereinzureisen und das Ergebnis des Verfahrens in Österreich abzuwarten. Verwiesen wurde darauf, dass der BF entschlossen sei, mit seiner Lebensgefährtin ein mit den rechtlichen Werten verbundenes Leben zu führen. Der BF lebe in geordneten Verhältnissen und bestehe daher keine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl Österreichs, die den sofortigen Vollzug verbundenen Nachteil für den BF aufwiegen könnten. Beim BF handle es sich um einen serbischen Staatsangehörigen, dessen Vergehen darin bestehe, dass er sich bei seiner bosnischen Lebensgefährtin in Österreich und deren Tochter aufhalte. Der BF sei am 04.06.2020 von Polizeibeamten in Wien aufgehalten worden und ihm sei sein Reisepass abgenommen worden. Der BF habe den einschreitenden Polizisten erklärt, dass er seit Mitte März 2020 nicht ausreisen habe können, da die Grenzen zu allen Nachbarländern gesperrt gewesen seien und er daher nicht nach Serbien habe zurückreisen können. Durch den Bescheid sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und ein Einreiseverbot in Höhe von fünf Jahren erlassen worden. In der Folge habe die Tochter der Lebensgefährtin regelmäßig beim BFA angerufen und habe gefragt, ob der BF seinen Reisepass zurückerhalten könne, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Aus technischen Gründen sei im „Shut Down“ [sic] eine Ausreise des BF nicht möglich gewesen, daher sei der BF bei seiner Lebensgefährtin in Österreich geblieben. Der BF habe stets mit den zuständigen Behörden in Kommunikation gestanden, habe wiederholt erklärt, unter welchen Voraussetzungen er mit den Behörden kooperiere und habe sich keineswegs vor den Behörden verborgen, sondern sei am 31.08.2020 festgenommen worden. Der BF habe seinen familiären Anschluss in Österreich durch seine Lebensgefährtin und dessen Tochter, er sei nicht vorbestraft und habe sich zu den Weihnachtsfeiertagen 2019 in den Autobus gesetzt, um von Serbien nach Österreich zu fahren. Dem BF könnten die Grenzschließungen im Zuge der Corona-Pandemie nicht angelastet werden. Der BF bewege sich in keiner gefährlichen Bahn und es sei eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung von der belangten Behörde unterlassen worden. Der BF plane durch einen Visumsantrag nach Österreich zu gelangen. Der BF pendle seit Jahren im Dreimonatsrhythmus zwischen Serbien und Österreich hin und her, er arbeite als Maler in Serbien, lebe sein Privatleben in Österreich. Durch die Maßnahmen des Ausnahmezustandes im März 2020 habe er in Österreich bleiben müssen und habe nicht ausreisen können. Als die Maßnahmen gelockert worden seien, habe er sich bemüht, seinen abgenommenen Reisepass zu erhalten von der Polizei. Im gegenständlichen Fall hätte eine Ausweisung genügt. Bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung dürfe man die Lebensumstände des Fremden, gegen den Fortbestand einer Gefährdungsprognose sprechen würden, nach ständiger Judikatur des VwGH nicht ausgeklammert werden. Eine solche Berücksichtigung habe das BFA unterlassen. Der BF habe kein strafwürdiges Verhalten gesetzt, welches ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertige, zudem sei sein Privatleben mit seiner Lebensgefährtin in Österreich zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 03.11.2021.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der volljährige Beschwerdeführer ist  Staatsangehöriger  von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union verfügt hätte.

Bereits mit Bescheid vom 18.12.2017, Zl. 1173060700/171254903, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß
§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und es wurde gemäß
§ 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF laut Reisepass am 23.07.2017 in den Schengenraum eingereist sei und somit die sichtvermerksfreie Zeit zum Entscheidungszeitpunkt überschritten hatte.

Am 08.11.2019 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls in Österreich kontrolliert und wurde vermerkt, dass laut IZR-Anfrage gegen den BF seit 18.12.2017 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme iVm einem Einreiseverbot bestand. Laut Aktenvermerk einer österreichischen Polizeiinspektion vom 08.11.2019 gab der BF an, er könne nicht genau sagen, wann er aus Österreich ausgereist sei, weil er einen neuen Pass habe. Der alte Reisepass sei in Serbien. Befragt, weshalb er die Bestätigung über die Ausreise nicht dem BFA gesendet habe, gab der BF an, weil dies ihm niemand gesagt habe. Es wurde eine Anzeige nach dem Meldegesetz durchgeführt, weil der BF ohne angemeldet gewesen zu sein, bei seiner angeblichen bosnischen Lebensgefährtin zu leben. Der BF hatte auch behauptet, er hole seinen Sohn von der Schule ab, es stellte sich nach Befragung jedoch heraus, dass der BF nicht der Kindsvater ist.

Am 04.06.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt, weil er sich am 04.06.2020 als Fremder im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. In der Anzeige vom 04.06.2020 wurde ausgeführt, dass der BF angegeben habe, ihm sei bekannt, dass er nicht mehr als 90 Tage innerhalb von sechs Monaten in Österreich aufhältig sein dürfe, er habe jedoch aufgrund der Corona-Kise bei seiner Familie in Österreich bleiben wollen. Laut ZMR-Auszug ist der BF seit 13.02.2000 in Österreich gemeldet, obwohl der keinen von den Behörden eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besaß. Verwiesen wurde in der Anzeige darauf, dass sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalt eines Zeitraumes von sechs Monate nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen und sich aus dem Einreisestempel ergibt, dass der BF am 12.12.2019 in den Schengenraum eingereist ist und den sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen erheblich überschritten habe.

Der serbische Reisepass des BF wurde im Juni 2020 sichergestellt, dieser wurde ihm laut Sicherstellungsbestätigung am 31.08.2020 wieder ausgehändigt, was er auch durch seine Unterschrift am Formular Bestätigung über Sicherstellung iSd § 39 BFA-VG bestätigt hat.

Mit Mandatsbescheid vom 31.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet.

Am 03.09.2020 wurde der Beschwerdeführer über den Luftweg abgeschoben nach Serbien.

Mit mündlich verkündeter Entscheidung in der Verhandlung am 16.03.2021 zu
W281 2235517-1/23Z und W281 2235517-2/7Z wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020, Zl. 1173060700-200795485, sowie Anhaltung in Schubhaft, erkannt, dass I. der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben wird und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2020, Zl. 1173060700-200795485, aufgehoben sowie die Anhaltung in Schubhaft von 31.08.2020 16:10 Uhr bis 03.09.2020 13:20 Uhr für rechtswidrig erklärt wird. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG der Bund der beschwerdeführenden Partei die Verfahrenskosten in Höhe von 1.659,60 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Unter Spruchpunkt III. wurde der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde unter Spruchpunkt IV. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründet war insbesondere festgestellt worden, dass allein aus dem Umstand, dass eine Person nicht ausreisewillig ist, keine Schubhaft verhängt werden dürfe. Eine Gefahr des Untertauchens war nicht festgestellt worden, weil der BF bei seiner Lebensgefährtin in Österreich aufhältig war.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung, eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung im Bundesgebiet (vgl Auszüge aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister).

Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nachgeht und nicht im österreichischen Sozialversicherungssystem aufscheint.

Es steht fest, dass der BF im österreichischen Sozialversicherungssystem nicht aufscheint.

Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er ist ledig und hat keine Kinder in Österreich, jedoch einen Sohn und eine Schwester in Serbien. In Österreich ist er wiederholt bei seiner bosnischen Lebensgefährtin und deren Kind aufhältig an der gleichen Adresse. Er ist laut seinen eigenen Angaben in Serbien als Maler tätig und pendelt zwischen Serbien und Österreich hin- und her, um in Österreich bei seiner Lebensgefährtin aufhätig zu sein, dabei überschritt der BF wiederholt den erlaubten Zeitraum, weil sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates wie der BF innerhalt eines Zeitraumes von sechs Monate nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen.

Aus dem Einreisestempel im Pass des BF ergibt sich, dass der BF zuletzt am 12.12.2019 in den Schengenraum eingereist ist und den sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen erheblich überschritten hatte.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, absolvierte keine Ausbildung und konnte auch nicht festgestellt werden, dass er über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen würde (vgl Angaben Beschwerdeführer und eingeholte Auszüge).

Festgestellt wird, dass der BF nicht über die erforderlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt in Österreich verfügt. Laut Auskunft im AJ WEB war die Lebensgefährtin des BF Frau XXXX auf den Bezug von Notstands, Überbrückungshilfe angewiesen ist und hatte zuletzt von 09.05.2016 bis 02.06.2016 als Arbeitern durch unselbstständige Erwerbstätigkeit ein Einkommen. Die Unterstützung des BF durch seine Lebensgefährtin zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich bestand daher – wie vom BFA zu Recht ausgeführt - darin, dass diese den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF durch die Gewährung der Unterkunft förderte.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, er führt eine Beziehung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten bosnischen Frau, diese Beziehung ist jedoch zweifelsohne zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der BF der zeitlich befristeten Natur seines Aufenthalts in Österreich bewusst sein musste, da er keinen Aufenthaltstitel hat oder hatte. Der Lebensgefährtin ist es auch möglich, postalisch oder über das Internet Kontakt zu halten oder den BF in Serbien zu besuchen.

Stellt man hier das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss. Die Trennung von seiner Lebensgefährtin ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens des BF ein größeres Gewicht bezumessen und daher gerechtfertigt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aufgrund des Reisepasses des BF, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zu den Familienangehörigen in Serbien und dass der BF in Österreich eine bosnische Lebensgefährtin wiederholt besucht, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen hinsichtlich der Beziehung des BF mit seiner bosnischen Lebensgefährtin in Österreich, welche er wiederholt besucht, und zur wiederholten gemeinsamen Wohnsitznahme in Österreich, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den eingeholten Auszügen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat, ist die Erlassung eines Einreiseverbots angesichts des wiederholten unrechtmäßigen Aufenthalts, der Mittellosigkeit und seiner Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gerechtfertigt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung und/oder über Deutsch-Kenntnisse verfügte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder entsprechende Nachweise erbracht hat noch vorbrachte, über solche zu verfügen.

Die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit und seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Insbesondere gab der BF an, er arbeite als Maler nur in Serbien, in Österreich arbeite er nie und lebe lediglich bei seiner Lebensgefährtin in Österreich.

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem wiederholten fremdenpolizeilichen und verwaltungsrechtlichen Fehlverhalten. Obwohl sich der Beschwerdeführer bereits einmal nachweislich die sichtvermerksfreie Zeit überschritten hatte und somit illegal in Österreich war, weshalb mit Bescheid vom 18.12.2017 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde, wurde er am 08.11.2019 ebenfalls in Österreich kontrolliert und wurde in einer Anzeige vermerkt, dass laut IZR-Anfrage gegen den BF seit 18.12.2017 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme iVm einem Einreiseverbot bestand und er sich dennoch in Österreich aufhielt. Laut Aktenvermerk einer österreichischen Polizeiinspektion vom 08.11.2019 gab der BF an, er könne nicht genau sagen, wann er aus Österreich ausgereist sei, weil er einen neuen Pass habe. Der alte Reisepass sei in Serbien. Befragt, weshalb er die Bestätigung über die Ausreise nicht dem BFA gesendet habe, gab der BF an, weil dies ihm niemand gesagt habe. Es wurde eine Anzeige nach dem Meldegesetz durchgeführt, weil der BF ohne angemeldet gewesen zu sein, bei seiner angeblichen Lebensgefährtin zu leben. Der BF hatte auch behauptet, er hole seinen Sohn von der Schule ab, es stellte sich nach Befragung der Lebensgefährtin jedoch heraus, dass der BF nicht der Kindsvater ist. Aus diesem Verhalten und den Angaben des BF ergibt sich bereits, dass er seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachkam, seine Bereitschaft Falschangaben vor Behörden zu tätigen und seine Unwilligkeit, sich an Einreisebeschränkungen bzw. Vorschriften zu halten.

Die Feststellung, dass der BF nicht über die erforderlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und aus der Einholung von relevanten Auskünften, woraus sich ergibt, dass der BF in Österreich nie arbeitstätig oder versichert war und er auch auf keine gesicherte Unterstützung durch seine Lebensgefährtin zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich rechnen kann, weil diese selbst über kein gesichertes Einkommen verfügt. Es ist daher von der Mittellosigkeit des BF auszugehen und erneut darauf zu verweisen, dass der BF die sichtvermerksfreie Zeit wiederholt überschritt in Österreich und dann in Österreich illegal aufhältig war.

Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da er strafrechtlich unbescholten sei und er deshalb nicht ausgereist sei im Jahr 2020, weil ihm sein Reisepass abgenommen worden sei und die COVID-19-Situation eine Ausreise unmöglich gemacht hätten, können diese Angaben nur als unbrauchbare Schutzbehauptung gewertet werden. Insbesondere ist klar darauf zu verweisen, dass der BF, als er am 04.06.2020 kontrolliert wurde in Österreich und wegen seines unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt wurde, weil der Beschwerdeführer laut Reisepass bereits seit 12.12.20219 in den Schengenraum eingereist war und damit die sichtvermerksfreie Zeit von 90 Tagen am 12. März 2020 überschritten hatte, selbst einräumte, es sei ihm bewusst, dass er sich seither unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Mitte März 2020 war zwar der Beginn für zahlreiche Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, dennoch vermochte der BF durch seine unsubstantiierte und vage Behauptungen, er hätte wegen der Corona-Krise nicht ausreisen können, nicht dazulegen vermocht, dass er– obwohl er bereits zuvor massive Probleme mit den österreichischen Behörden aufgrund seines neuerlich mehr als 90tägigen Aufenthalts – nie Kontakt mit Behörden oder der Botschaft aufgenommen hätte und sich über seine Ausreiseverpflichtungen sowie zu den Ein-und Ausreisebestimmungen erkundigt hätte. Es wird einzig behauptet, der BF hätte rund zweieinhalb Monate später im Juni 2020 – nach Abnahme seines Reisepasses – nachdem er kontrolliert und sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erneut festgestellt worden war, nachgefragt, ob er seinen Reisepass wieder erhalten könne. Der Verweis auf die Covid-19-Pandemie kann somit zu keinem anderen Ergebnis führen und ist darauf zu verweisen, dass der BF bereits Falschangaben vor Behörden getätigt hat und auch laut Anzeige vom 04.06.2020 zunächst nicht behauptete, er hätte nicht ausreisen können, sondern er hätte nicht ausreisen wollen, weil er aufgrund er Corona-Krise bei seiner „Familie“ (Anmerkung BVwG: Lebensgefährtin und deren Kinder in Östererich) hätte bleiben wollen.

Aus diesen Angaben ergibt sich, dass der BF durch seine behauptete Unwissenheit bzw. überaus vagen Angaben zu wesentlichen Punkten wie zum Verbleib seines Reisepasses, zur Übermittlung eines Nachweises seiner erfolgten Ausreise und seinem wiederholten Verbleib in Österreich nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit, ergibt sich die Feststellung, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam.

Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Gefährdung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er keine Probleme in der Heimat habe und auch nicht verfolgt werde.

Aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und des Umstandes, dass der BF wiederholt seine sichtvermerksfreie Zeit in Österreich überschritten hatte, nachweislich seine Mitwirkungspflicht verletzte sowie Falschangaben vor Behörden getätigt hat und aufgrund von einem Verstoß gegen das Meldegesetz angezeigt wurde, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung und vor allem an die fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu halten.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die entsprechenden Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien vor und decken sich diese mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Bericht zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Serbien aufgrund der allgemeinen Lage unzulässig sein sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2)      Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)      Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)      Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der

Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier

Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)      Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)      Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7)      Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)      Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)      Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)    Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11)    Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2)      Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen   einer   Übertretung  dieses  Bundesgesetzes  oder    des     

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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