TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/8 94/04/0205

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §71a;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der X-GmbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. August 1994, Zl. IIa-60.023/3-94, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat mit Bescheid vom 31. März 1994 der Beschwerdeführerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer (näher) beschriebenen Anlage nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und sonstigen Unterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen gemäß §§ 77 Abs. 1 und 74 Abs. 2 GewO 1994 i.V.m. § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz und § 31a Abs. 7 Wasserrechtsgesetz erteilt.

Unter "A. Gewerbetechnische Auflagen" wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:

"1) Die Anlage ist vor Beginn der Heizsaison 1994/95 auf den Betrieb mit Heizöl extra leicht umzustellen. Ab Heizsaison 1994/95 darf die Anlage nur mit Heizöl extra leicht gemäß ÖNORM C 1109 betrieben werden.

2) Vor Austausch eines oder beider Heizkessel ist unter Vorlage einer Wärmebedarfsrechnung sowie einer technischen Beschreibung und eines Planes in jeweils 4-facher Ausfertigung um die Genehmigung für diese Anlagenänderung anzusuchen."

Die Beschwerdeführerin erhob "gegen nachstehende Auflagen" (und zwar die oben zitierten) Berufung.

Über diese Berufung erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. August 1994, der in seinem Kopf und Spruch folgenden Wortlaut hat:

" B E S C H E I D

Mit Bescheid vom 29.3.1994, Zahl 3-1509/93-G, hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der X-Ges.m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ... unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen zwei dieser Auflagen wurde von der X-Ges.m.b.H. fristgerecht Berufung erhoben.

S p r u c h

Der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde II. Instanz gemäß § 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 entscheidet über die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

I.

Die Berufung der X-Ges.m.b.H., Wien, gegen Auflage A. 1) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31. März 1994, Zahl 3-1509/93-G, wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Berufung der X-Ges.m.b.H., Wien, gegen Auflage A. 2) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31. März 1994, Zahl 3-1509/93-G, wird Folge gegeben und diese Auflage ersatzlos behoben."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, § 77 Abs. 3 GewO 1994 bestimme, daß Luftschadstoffe jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen seien. Auf dem Sektor der Ölfeuerungsanlagen könnten bei der Bestimmung des Standes der Technik das Tiroler Ölfeuerungsgesetz samt Ölfeuerungsverordnung, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen samt Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen sowie auch ausländische Regelwerke wie z.B. die TA-Luft herangezogen werden. Das Ölfeuerungsgesetz in der derzeit gültigen Fassung bestimme im § 13 Abs. 1, daß, wenn Ölfeuerungsanlagen mit Heizöl extra-leicht befeuert würden, dessen Schwefelgehalt 0,12 Gewichtsprozent nicht überschreiten dürfe. In Abs. 3 werde bestimmt, daß Heizöl mit einem höheren Schwefelgehalt verwendet werden dürfe, wenn geeignete Maßnahmen nachweislich die Schwefeldioxidemissionen auf das Maß herabsetzten, welches bei Verwendung von Heizöl mit dem entsprechenden Schwefelgehalt entstehen würde. In Abs. 4 werde bestimmt, daß Kleinanlagen nur mit Heizöl extra-leicht befeuert werden dürften, wobei Kleinanlagen im Sinne dieses Gesetzes Anlagen mit einer Gesamtnennheizleistung bis zu 70 kW, bezogen auf den Kessel, seien. Darüber hinaus enthalte auch die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen (BGBl. Nr. 19/1989) Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen. Sowohl im Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, als auch in der Luftreinhalteverordnung seien jedoch lediglich höchstzulässige Grenzwerte festgelegt, was so viel bedeute, als daß ein Unterschreiten dieser Grenzwerte in Einzelfällen ebenso rechtlich möglich sei. In den Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen werde im § 9 Heizöl extra-leicht definiert mit einem maximalen Schwefelgehalt von 0,20 % Masseanteil. In § 10 heiße es weiters, daß bei Brennstoffwärmeleistungen von Anlagen bis zu 2 MW flüssige Brennstoffarten einen maximalen Schwefelgehalt von 0,2 % haben dürften. Dieser Schwefelgehalt entspreche dem in der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen definierten Heizöl extra-leicht und auch dem Heizöl extra-leicht der damals gültigen Ausgabe der ÖNORM C 1109. Mittlerweile sei ein weiterer Entwicklungsschritt zur Reduktion der Schwefeldioxidemissionen durch die weitere Senkung des Schwefelgehaltes in den Brennstoffen erfolgt, was in der aktuellen Ausgabe der ÖNORM C 1109 mit der Begrenzung auf 0,1 % Masse seinen Niederschlag gefunden habe. Auch in den Entwürfen zur Novellierung der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen sei dieser Umstand bereits berücksichtigt, womit die Intention des Verordnungsgebers, daß über den Brennstoff die Schwefeldioxidemission so weit wie möglich reduziert werden solle, und hier die Untergrenze bei einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW zu sehen sei, ersichtlich sei. Grundsätzlich ließen somit alle oben angeführten Regelwerke die Möglichkeit offen, entsprechende Maßnahmen zur Reduktion der Schwefeldioxidemissionen in Form von technischen Einrichtungen zu treffen. Die Auflage, daß nurmehr Heizöl extra-leicht verwendet werden dürfe, erfolge in Anbetracht dessen, daß dies das gelindeste Mittel für das Erreichen des Schutzzweckes gewesen sei. Eine technische Umstellung der vorhandenen Ölfeuerungsanlage durch Ausschaltung der Ölvorwärmung und Veränderung der Brennerdüse sei ohne großen technischen Aufwand möglich. Es reiche die Auflage "damit nicht wesentlich in das Projekt ein", weil sämtliche technischen Anlagen in ihrem Wesen erhalten blieben. Lediglich die Betriebsweise werde durch diese Auflage geregelt, wobei eben auch die Betriebsweise bei der Bestimmung des Standes der Technik zu berücksichtigen sei. Da somit die Vorschreibung von Heizöl extra-leicht unter Anwendung des § 77 Abs. 3 GewO 1994 dem Stand der Technik entspreche, sei die Berufung gegen die Auflage als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei die Beschwerdeführerin beantragt, "der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben, wobei jedoch angeregt wird, die Aufhebung auf Spruchteil I. zu beschränken, mit welchem Spruchteil die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Auflage A. 1) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31. März 1993, Zl. 3-1509/93-G, als unbegründet abgewiesen wurde".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdepunkte geltend:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß ihr bei Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung keine anderen als die zur Vermeidung von Gefährdungen und zur Beschränkung von Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen auf ein zumutbares Maß erforderlichen Auflagen vorgeschrieben werden. Weiters in ihrem Recht, daß ihr keine Auflagen vorgeschrieben werden, die nicht notwendig sind, um Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Dies bedeutet konkret, daß die Auflage unter A. I) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31. März 1994, Zl. 3-1509/93-G, nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen und diese Auflage daher ebenfalls ersatzlos hätte behoben werden müssen."

In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes heißt es u.a., wie von der belangten Behörde als auch von der Behörde erster Instanz richtig erkannt worden sei, handle es sich bei der gegenständlichen Anlage um keine Dampfkesselanlage. Vielmehr handle es sich um eine sogenannte Warmwasserkesselanlage. Dies bedeute zunächst, daß das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K) auf Grund der Bestimmung des § 1 des LRG-K nicht zur Anwendung gelange. Ungeachtet der Frage, ob das Tiroler Ölfeuerungsgesetz samt der dazu erlassenen Ölfeuerungsverordnung überhaupt im Betriebsanlagenverfahren beachtlich sei, gelange § 12 Abs. 4 Tiroler Ölfeuerungsgesetz, wonach Kleinanlagen nur mit Heizöl extra-leicht befeuert werden dürften, nicht zur Anwendung, weil es sich bei der gegenständlichen Anlage um keine Kleinanlage handle. Dies bedeute, daß keine gesetzlichen Bestimmungen bestünden, die für den Betrieb der gegenständlichen Anlage den Einsatz eines bestimmten Brennstoffes vorschreiben würden. Dies bedeute aber auch, daß die Behörde nicht berechtigt sei, den Einsatz eines anderen als des vorgesehenen Brennstoffes aufzutragen, und zwar auch dann nicht, wenn dessen Emissionen geringer wären. Dies käme nur dann in Betracht, wenn durch den Einsatz des vorgesehenen Brennstoffes Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 nicht vermieden werden könnten und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO 1994 nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt werden könnten. Solche Verfahrensergebnisse seien im gesamten Verfahren erster und zweiter Instanz jedoch nicht hervorgekommen. Auch die Bezugnahme auf den Stand der Technik im § 77 Abs. 3 GewO 1994 bedeute nicht, daß im Rahmen der zulässigen Immissionen der Ersatz eines vorgesehenen Brennstoffes durch einen anderen aufgetragen werden könnte. "Stand der Technik" bedeute nicht, daß die Behörde berechtigt wäre, einen anderen als den vorgesehenen Brennstoff vorzuschreiben, sondern nur, daß die Anlage im Hinblick auf die Emissionsvermeidung und den vorgesehenen Brennstoff auf dem neuesten Entwicklungsstand sein müsse. Auch hätte die Auflage nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil durch eine Auflage keine wesentliche Änderung des Projektes auferlegt werden dürfe.

Schon mit dem letztgenannten Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Nach § 77 Abs. 3 GewO 1994 hat die Behörde Immissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.

Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 71a GewO 1994 der aus den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

Es ist zunächst festzuhalten, daß die gegenständliche Auflagenvorschreibung nicht deshalb erfolgte, weil Luftschadstoffemissionen der Betriebsanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse gefährdend oder unzumutbar belästigend seien. Die Auflagenvorschreibung stützte sich vielmehr auf die Sonderregelung des § 77 Abs. 3 GewO 1994, wonach Emissionen von Luftschadstoffen JEDENFALLS nach dem Stand der Technik zu begrenzen sind.

Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung (§ 353 GewO 1994), ist aber zu erschließen, daß das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem Wesen unberührt bleibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1982, Zl. 81/04/0036). Das Wesen einer (gewerblichen) "Warmwasserkesselanlage" bestimmt sich aber gerade durch die Art des eingesetzten Betriebsmittels; dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Art des eingesetzten Betriebsmittels Ausgangspunkt dafür ist, ob die für den (spezifischen) Brennstoff projektsgemäß eingesetzten Verfahrensweisen dem Stand der Technik hinsichtlich der Begrenzung von Luftschadstoffen entsprechen oder nicht.

Die belangte Behörde verkannte aber auch insoweit die Rechtslage, daß dann, wenn ein Bescheid - wie im Beschwerdefall - nur teilweise angefochten ist, Berufungsgegenstand dennoch die ganze Sache und daher der ganze Bescheid ist, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0038). Dabei kann - wie der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 15. September 1987 dargetan hat - im Hinblick auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 GewO 1973 (nunmehr: GewO 1994) eine "Trennbarkeit" von Genehmigung und den in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen der Gesetzeslage entsprechend nicht angenommen werden.

Es war daher verfehlt, wenn die belangte Behörde lediglich über die Nebenbestimmungen (die beiden Auflagen A. 1) und A. 2) des erstinstanzlichen Bescheides) und nicht über die ganze Sache (also auch über den damit im untrennbaren Zusammenhang stehenden erstinstanzlichen Bescheidinhalt) absprach.

Mangels Trennbarkeit kann aber auch der "Anregung" der Beschwerdeführerin, die Aufhebung auf den die Auflage A. 1) betreffenden Abspruchsteil des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides zu beschränken, nicht nachgekommen werden.

Da nach dem oben Gesagten die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringes bedurfte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040205.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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