TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/12 W119 2188860-2

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W119 2188860-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA: Mongolei, vertreten durch Herrn Baasanjav Bayanjav (MAS), Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. 4. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1030804407/191050172, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.

II. XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste im Jahre 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach eigenen Angaben sei er im Juni 2013 in das Bundesgebiet eingereist.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Zl W119 2188856), die mit einem 6-Monate gültigen Visum im Jahre 2013 in das Bundesgebiet einreiste, wobei der Antrag auf Verlängerung desselben negativ verlief, stellte am 19.05.2017 für sich und den in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn (W119 2188852) jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für eine weitere in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers (Zl W119 2212030) wurde am 7. 11. 2018 ein solcher Antrag eingebracht.

Am 05.09.2014 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG, in der er zu seinen Fluchtgründen anführte, dass er in seinem Herkunftsstaat im Wahlkampf für ein Mitglied der Regierung gearbeitet habe und eine falsche Aussage hätte tätigen müssen. Dieser Mann habe Gewalt gegen ihn angewandt und auch seine Familie sei von diesem bedroht worden. Da dieses Regierungsmitglied nun auch eine sehr hohe Position innehabe und ihn für lange Zeit ins Gefängnis sperren würde, könne er nicht mehr zurückkehren. Er habe keine Sicherheit in seinem Herkunftsstaat und sei daher nach Österreich gekommen. Er sei römisch- katholischen Glaubens, jedoch nicht getauft worden.

Am 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführervor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er der Volksgruppe der Mongolen angehöre und christlichen Glaubens sei. Im Herkunftsstaat habe er zehn Jahre lang eine Ausbildung genossen, ein Studium für Ingenieurwesen im Kraftwerksbau begonnen und nach 1 ½ Jahren beendet. Er habe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt und zu dieser ein gutes Verhältnis gepflegt. Die Mutter und seine Geschwister (Bruder und Schwester) würden weiterhin in der Mongolei leben. Bis zur Ausreise habe er als Schaufelbaggerfahrer im Kohleabbau gearbeitet. Er habe sich mit Hepatitis B infiziert und befinde sich derzeit in ärztlicher Behandlung.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2012 für die Demokraten gearbeitet habe. Er sei Zeuge zweier Vorfälle gewesen. Er hätte am 25.06.2012 nach der Arbeit als Fahrer von zwei Wahlmitarbeitern beobachtet, dass diese einen unbekannten Mann geschlagen hätten. Er sei am selben Tag von der Polizei angerufen und persönlich bezüglich dieses Vorfalles einvernommen worden. Danach sei er am selben Abend von einem ihm unbekannten Mann angerufen worden und in dessen Auto gestiegen, in welchem sich auch ein Lenker und ein weiterer Mann befanden, welche ihn nach einer zehn bis zwanzig-minütigen Fahrt geschlagen hätten. Die Männer hätten seine Aussage bei der Polizei „wieder in Ordnung gebracht“ und sei er zudem aufgefordert worden, mit der Wahlwerbung aufzuhören, was er nicht getan habe. Danach habe es einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem er geschlagen worden sei, weil er für die Partei Kisten transportiert habe und überhaupt Zeuge von „vielen Sachen“ geworden sei. Nach diesem Vorfall habe er viele anonyme Anrufe erhalten, aber nicht abgehoben, seine Nummer gewechselt und sei zu einem Freund gezogen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass Leute an seinem Wohnort nach ihm gefragt hätten. Er sei nicht zur Polizei, sondern zu einem Schamanen gegangen, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen, was er letztlich auch getan habe. Überdies sei er ein Christ und diese wären in seinem Herkunftsstaat ungerne gesehen.

Im Bundesgebiet würden seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsamer Sohn leben. Er kenne seine Lebensgefährtin seit Herbst 2015 und sie würden seit Oktober 2016 im gemeinsamen Haushalt leben. Sie hätten das gemeinsame Sorgerecht über ihren Sohn.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. 2. 2018, Zl IFA: 1030804407 + VZ 14941964, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Unter Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.03.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe der Fluchtgründe wurde auf die Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im Fall einer Rückkehr in die Mongolei die notwendigen Medikamente und Therapien erhalten würde. Der Beschwerdeführer habe weiters ein glaubhaftes und stringentes Vorbringen erstattet, weshalb die Bescheidbegründung, wonach seinem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werde, keinesfalls nachvollziehbar sei und das Bundesamt an mehreren Stellen weiter nachfragen hätte müssen, um das Vorbringen 66vollständig und richtig beurteilen zu können. Die Verfolgung sei nicht nur von einer Person ausgehend. Auch stehe dem Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung des Bundesamtes, keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Schließlich wurde auf die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers und dem im Bundesgebiet bestehendem Familienleben hingewiesen, sowie darauf, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müsse.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018, Zl W119 2188860-1/3Z, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

Am 28.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer für den Beschwerdeführer zwei Empfehlungsschreiben vom Mai 2019, ein Arbeitsangebot eines Unternehmens vom Mai 2019, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 10.07.2018, eine Kopie der Ambulanzkarte vom 15.10.2018, eine Deutschkursbestätigung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 23.05.2019, eine Bestätigung eines Kindergartens sowie zahlreiche private Fotos vorgelegt wurden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. 9. 2019, Zl W277 2188860-1/12E, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Am 16. 10. 2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Dazu wurde schriftlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seit 2014 ununterbrochen im Bundesgebiet leben würden. Sie würden die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 bis B1 beherrschen und hätten zahlreiche Integrationskurse und Prüfungen erfolgreich absolviert. Sie hätten bis dato ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet und wären im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Lage ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, weil sie über arbeitsrechtliche Vorverträge verfügen würden. Zudem seien sie Mitglieder eines Basketballvereines und würden zahlreiche österreichische Freunde besitzen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. 4. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1030804407/191050172, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Im Spruchpunkt IV wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Verfahrensanordnung vom 10. 4. 2020 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtige Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 6. 5. 2020 Beschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, dass das Vorgehen des Bundesamtes gegen Art 2, 3 und 8 EMRK verstoße, weil eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen worden sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. 6. 2020 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

Mit Schriftsatz vom 29. 3. 2021 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 17. 3. 2021, das ÖSD-Zertifikat B2 der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 15. 11. 2019, eine Bestätigung vom 16. 3. 2021, wonach diese Masken selbst nähe und dem Ute Bock Bildungszentrum übergebe sowie eine Bestätigung über deren ehrenamtliche Tätigkeit, eine Bestätigung des Kindergartenbesuches der beiden Kinder des Beschwerdeführers sowie zahlreiche Empfehlungsschreiben die gesamte Familie betreffend.

Am 20. 7. 2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilgenommen hatte. Der Beschwerdeführer legte eingangs seinen Vollarbeitsvorvertrag, den Mutter-Kind-Pass seiner Lebensgefährtin (errechneter Geburtstermin: XXXX ) sowie Kindergartenalben seiner beiden Kinder vor.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, das A2-Sprachzertifikat erworben, aber weitere Deutschkurse wegen der herrschenden Corona-Situation nicht besucht zu haben, er wolle jedoch einen B1-Kurs absolvieren. Zu seinen Angehörigen befragt, gab er an, dass seine Mutter und seine Geschwister in der Mongolei leben würden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, mit seiner bald fünfköpfigen Familie keine Unterkunft finden zu können. Die erkennende Richterin hielt fest, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers soweit gediehen sind, dass eine Kommunikation in deutscher Sprache möglich ist.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab an, dass sie zu ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern in Kontakt stehe. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass sich ihr Leben dort verschlechtern würde, weil es nicht sicher sei.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Schriftsatz vom 2. 8. 2021 langte eine solche Stellungnahme ein, in der auf die in der Mongolei herrschende Situation hingewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste im Jahr 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Mongolei leben die Mutter und zwei Geschwister des Beschwerdeführers.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers reiste im Jahre 2013 in das Bundesgebiet ein. Er führt mit dieser seit Oktober 2016 ein Familienleben. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die die mit einem 6-Monate gültigen Visum im Jahre 2013 in das Bundesgebiet einreiste, wobei der Antrag auf Verlängerung desselben negativ verlief, stellte am 19.05.2017 für sich und den in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn (W119 2188852) jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für eine weitere in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers (Zl W119 2212030) wurde am 7. 11. 2018 ein solcher Antrag eingebracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018, Zl 1030804407-14941964, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. 9. 2019, Zl W2772188860-1/12E, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Am 16. 10. 2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2013 ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin führen im Bundesgebiet seit fünf Jahren ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erwartet im Jänner ihr drittes Kind.

Der Beschwerdeführer absolvierte am 10. 7. 2018 das ÖSD-Sprachzertifikat A2. Er verfügte bereits über Vollzeitarbeitsvorverträge, seit März 2021 führt der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten durch, indem er übrig gebliebene Waren einsammelt und einem Sozialmarkt übergibt. Überdies muss er auch den Kontakt zu den Warenspendern herstellen und erste Qualitätskontrollen der Waren durchführen. Er legte zudem einen aktuellen Vollzeitarbeitsvorvertrag vor, um seine finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übt seit demselben Zeitpunkt dieselbe ehrenamtliche Tätigkeit für den Sozialmarkt wie der Beschwerdeführer selbst aus, um auch ihre finanzielle Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen. Überdies näht sie seit März 2021 Masken für ein Bildungszentrum. Sie absolvierte am 15. 11. 2019 das ÖSD-Zertifikat B2 für die deutsche Sprache. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers besuchen den Kindergarten.

Der Beschwerdeführer und seine Familie unterhalten intensiv und regelmäßig gepflegte freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen.

Aufgrund des aufrechten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und den im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers beruht auf seiner vorgelegten mongolischen Identitätskarte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin seit 2013 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage eines Sprachdiploms auf der Niveaustufe A2 seine grundlegenden Deutschkenntnisse nachgewiesen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig sein wird, beruht auf dem vorgelegten Vollzeitarbeitsvorvertrag.

Die Feststellung zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in der Mongolei beruht auf seinen glaubhaften Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als mongolischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).

Das bedeutet Folgendes:

Zunächst ist festzuhalten, dass im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. 9. 2019, mit dem der Beschwerdeführer in die Mongolei ausgewiesen wurde, bereits aufgrund seiner im Jahr 2019 ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Sozialmarkt und der für ihn bestehenden Möglichkeit eine Stelle als Vollzeitarbeitskraft zu erhalten, eine maßgeblich veränderte Sachlage hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorliegt.

Der Beschwerdeführer führt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Beide halten sich seit 8 Jahren in Österreich auf, sie führen seit fünf Jahren ein Familienleben. In dieser Zeit entwickelten sie ebenso ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte.

Der Beschwerdeführer konnte Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen. Stark zugunsten des arbeitsfähigen Beschwerdeführers spricht, dass er in Österreich auf Basis von Renumerationen über Jahre Hilfstätigkeiten ausführt, indem er einen Sozialmarkt mit Waren beliefert und diese einer Erstkontrolle zuführt. Dort wird er als tatkräftige und wertvolle Unterstützung des Sozialmarktes gesehen. Letztlich konnte er sowohl im Jahr 2019 als auch aktuell einen Vollzeitarbeitsvorvertrag vorlegen.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist im Besitz des B2-Sprachzertifikates für die deutsche Sprache und war auch in der Lage der mündlichen Verhandlung ohne Zutun der Dolmetscherin zu folgen. Sie übt ebenfalls Hilfstätigkeiten für einen Sozialmarkt aus. Zudem nähte sie Masken für ein Bildungszentrum.

Wenn das Bundesamt dem Beschwerdeführer vorwirft, nicht für den Unterhalt seiner Familie aufkommen zu können, so ist dem zu entgegnen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin Anstrengungen unternommen haben, um sich ein Einkommen aus Renumerationen anzueignen, wobei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bereits 2019 einen Vollarbeitsvorvertrag vorlegte und nun wiederum über einen solchen in aktualisierter Form verfügt, der ihm ermöglicht, seine wirtschaftliche Unabhängigkeit unter Beweis zu stellen zu können. Diese Tätigkeiten steigern im Sinne eines Beitrags für die Allgemeinheit jedenfalls den Grad seiner Integration und verstärken sein Interesse im Rahmen der durchzuführenden Abwägung nach Art 8 EMRK.

Die beiden Kinder des Beschwerdeführers wurde in Österreich geboren, sind drei bzw vier Jahre alt, haben in Österreich ihr gesamtes Leben verbracht und waren noch nie in der Mongolei. Beide besuchen den Kindergarten und wachsen unter anderem deutschsprachig auf.

Darüber hinaus weisen der Beschwerdeführer und seine Familie eine soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen österreichischer Mitbürger, welche die gute Integration und Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen, untermauert wird.

Zudem haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Bundesamt bemüht war, eine Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Familie zu veranlassen.

Seit September 2019 sind nunmehr zwei Jahre vergangen, ohne dass faktisch und rechtlich mögliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden.

Denn gemäß § 21 Abs. 6 NAG und § 58 Abs. 13 AsylG 2005 wurde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht des Beschwerdeführers durch seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vom 16. 10. 2019, nicht begründet. Der Antrag des Beschwerdeführers steht somit der Erlassung und Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht entgegen und können gegenüber solchen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. wiederum § 21 Abs. 6 NAG und § 58 Abs. 13 AsylG 2005).

Vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt in den letzten beiden Jahren gegen den Beschwerdeführer – obwohl die rechtlichen Voraussetzungen und keine faktischen Hindernisse gegeben waren – keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen veranlasst hat, kann im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein dringendes und gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung in Österreich besteht.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist, sodass ihm gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist. Da ein solcher zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei nicht mehr vor; die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides sind zu beheben.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt oder (Z 2) einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Laut § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.

Gemäß § 10 Abs. 2 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 3) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Z 4) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, (Z 5) einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist. Gemäß § 3 Abs. 3 SchOG sind die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe sowie die entsprechenden Stufen der Sonderschule Primarschulen. Nach § 3 Abs. 4 SchOG ist/sind die Oberstufe der Volksschule / die Hauptschule / die Neue Mittelschule / die Polytechnische Schule / die entsprechenden Stufen der Sonderschule / die Berufsschulen / die mittleren Schulen / die höheren Schulen eine Sekundarschule. Nach § 3 Abs. 6 SchOG sind die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen) und die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) Pflichtschulen.

Gemäß § 11 Abs. 3 IntG ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen. Nach § 11 Abs. 4 IntG entscheidet über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2017 idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (1) einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt, oder (2) einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten gemäß § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: (1) Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; (2) Goethe-Institut e.V.; (3) Telc GmbH.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Gemäß § 7 Abs. 1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, StF BGBl. II Nr. 449/2005 idF BGBl. II Nr. 205/11, beinhaltet das Modul I der Integrationsvereinbarung die Erreichung des A2 Niveaus des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Nach der Übergangsbestimmung des Art. 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG - in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 68/2017, d.h. vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I 68/2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Mit dem BGBl I 68/2017 (Titel: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen, sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wurden) wurde das Integrationsgesetz erstmalig erlassen, welches für die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 leg. cit. mit 9.6.2017 und für die §§ 7 bis 16 leg. cit. am 01.10.2017 in Kraft trat. Der § 7 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, verlangt zumindest die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs 37 NAG lautet:

Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch-Zertifikat A2 des ÖSD, ausgestellt am 10. 7. 2018 - und damit nach dem 01.10.2017-, weshalb er die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 9 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, nicht erfüllt hat. In Einklang mit der soeben zitierten Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 37 NAG liegt die Vorlage dieses Zeugnisses nicht mehr innerhalb der in der zuvor zitierten Bestimmung normierten 36-Monats-Frist, weil das BGBl. I Nr. 68/2017 am 01.01.2018 in Kraft trat und somit diese Frist bereits abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt daher auch nicht die Voraussetzung des vormaligen § 14a Abs. 4 der Integrationsverordnung iVm § 81 Abs. 37 NAG.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt daher dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung individuelle Verhältnisse Integration Pandemie Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W119.2188860.2.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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