Entscheidungsdatum
15.11.2021Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W242 2190898-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. XXXX , vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2021 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte II. bis IV. werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2017 – am XXXX .2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“. Diesbezüglich wurde er durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2017 niederschriftlich einvernommen.
Den Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX 2018 ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte schließlich die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2018 fristgerecht Beschwerde und begründete diese mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes in seiner Gesamtheit.
Am XXXX .2021 erteilte der Beschwerdeführer dem im Erkenntniskopf genannten Verein sowie dessen Mitarbeiterin eine Vollmacht.
Am XXXX .2021 fand vor dem BVwG die mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Vertretung sowie der Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Bescheinigungsmittel (Konvolut als Beilage ./1) vor: Arbeitsvorvertrag vom XXXX .2021; Meldezettel vom XXXX .2021; Erklärung der Mutter vom XXXX .2021; eine Mitteilung des Finanzamtes vom XXXX .2021; Wohnrechtsvereinbarung vom XXXX 2021; Schreiben der Sozialversicherung vom XXXX .2021; Rechnung betreffend B1-Integrationsprüfung vom XXXX .2021; Zertifikat A2 vom XXXX .2017. Schließlich legte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen betreffend sein Honorar vor (Beilage ./2).
Mit Schreiben vom XXXX .2021 legte der Beschwerdeführer das B1 Deutschzertifikat vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist XXXX Staatsangehöriger – seine Muttersprache ist Mongolisch. Er ist ledig und hat keine Kinder bzw. sonstige Sorgepflichten. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist in der Mongolei aufgewachsen. Er besuchte dort eine 10-jährige Mittelschule und hielt sich bis zu seiner Ausreise in der Mongolei auf. In seinem Herkunftsland leben ein Großvater sowie der Bruder seiner Mutter. Zu diesen besteht kaum Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet weder an chronischen, noch an akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Medikamente nimmt er derzeit keine.
Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2011 durchgehend in Österreich auf. Derzeit lebt er zusammen mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, wobei er weder für die Miete noch für Lebensmittel aufkommt. Er ist seit XXXX .2021 an der Adresse XXXX , gemeldet. Die erstmalige Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte am XXXX .2011.
Der Beschwerdeführer wird derzeit durch seine Mutter (finanziell) unterstützt. Er bekommt von ihr monatlich Taschengeld in Höhe von EUR 100,--. Darüber hinaus unterrichtet der Beschwerdeführer Mongolisch und hat sohin im Monat insgesamt EUR 260,-- zu Verfügung. Der Beschwerdeführer hat eine (Vollzeit-)Position als Küchenhilfe in Aussicht. Dabei würde er ein monatliches Einkommen von rund EUR 1.575,-- brutto beziehen. Von XXXX .2013 bis XXXX .2014 sowie von XXXX .2016 bis XXXX .2017 war der Beschwerdeführer in Österreich jeweils in einem Restaurant geringfügig beschäftigt.
In seiner Freizeit trifft der Beschwerdeführer Freunde und geht diversen Freizeitaktivitäten nach. Einem Verein gehört er nicht an.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Prüfungen abgelegt. So hat er am XXXX .2017 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ gut bestanden. Am XXXX 2021 hat er die B1-Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden.
Dem Beschwerdeführer wurde im Laufe seines Aufenthaltes mehrmals ein Aufenthaltstitel erteilt. Den am XXXX .2016 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“ nach dem NAG wies die Magistratsabteilung 35 am XXXX .2016, Zahl: XXXX , ab. Trotz negativer Entscheidung verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch:
- Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insb. in die niederschriftliche Einvernahme vom XXXX .2017 (AS 39 ff) sowie in die Beschwerde vom XXXX .2018 (AS 78 ff);
- Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und (Integrations-)Unterlagen;
- Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX .2021 vor dem BVwG;
- Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister;
- Einsichtnahme in das Sozialversicherungssystem;
- Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrale Fremdenregister sowie
- Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Identität des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens eine Kopie seines Reisepasses vorlegte (AS 7 f). Abgesehen davon blieben seine Angaben bezüglich seines Namens und Geburtsdatums im Laufe des Verfahrens gleich, sodass seine Identität mit ausreichender Sicherheit feststeht.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Muttersprache sowie der Umstand, dass er keine Kinder bzw. sonstige Sorgepflichten hat, ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie aus seinen Angaben vor dem BVwG (VP vom XXXX .2021 S. 2 und 5).
Die Feststellungen zu seinem Leben in der Mongolei, insb. sein dortiger Schulbesuch, und jene zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer kaum Kontakt zu den Genannten hat, beruhen auf seinen dahingehenden Ausführungen im Zuge seiner Einvernahme vor de BVwG (VP vom XXXX .2021 S. 5 f).
Sein Gesundheitszustand, seine Arbeitsfähigkeit sowie der Umstand, dass er derzeit keine Medikamente nimmt, ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren im Zusammenhalt mit seinen Ausführungen vor dem BVwG (VP XXXX .2021 S. 3).
Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und die derzeitige Wohnsituation fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BVwG (VP vom XXXX .2021 S. 7). Die Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer durch seine Mutter (finanziell) unterstützt wird sowie dass er weder Miete zahlt noch für Lebensmittel aufkommt, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BVwG (VP vom XXXX .2021 S. 8) in Übereinstimmung mit der vorgelegten Erklärung der Mutter vom XXXX .2021 (Beilage ./1). Seine Ausführungen zum Unterricht ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem BVwG (VP vom XXXX .2021 S. 9) und stützen sich außerdem auf die vorgelegten Bestätigungen betreffend sein Honorar (Beilage ./2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Aussicht auf eine (Vollzeit-)Position als Küchenhilfe hat, gründet auf dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag (Beilage ./1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits geringfügig beschäftigt war, ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BVwG (VP vom XXXX .2021 S. 8 f).
Die Feststellungen zu seinem Freundeskreis und zu seinen Freizeitaktivitäten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit keinem Verein angehört, beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor dem BVwG (VP vom XXXX 2021 S. 9).
Seine bestandenen Prüfungen ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe des Verfahrens im Zusammenhalt mit den vorgelegten Zeugnissen bzw. Prüfungsurkunden (Beilage ./1).
Die im Laufe des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erteilten Aufenthaltstitel sind aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ersichtlich. Dass der am XXXX 2016 gestellte Antrag abgewiesen wurde, beruht auf der im Akt einliegenden Entscheidung der Magistratsabteilung 35 (AS 27 ff) in Übereinstimmung mit dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz negativer Entscheidung vom XXXX .2016 das Bundesgebiet nicht verließ, ergibt sich einerseits aus der Aktenlage und andererseits aus seinen Angaben vor dem BVwG, wonach er sich seit November 2011 durchgehend in Österreich aufhalte bzw. Österreich in der Zwischenzeit lediglich für zwei Tage (Urlaub in der Schweiz) verlassen habe (VP vom XXXX .2021 S. 7).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Spruchteil A)
Zur Stattgabe der Beschwerde sowie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I.):
Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2017 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz beantragt, weswegen gegenständlich eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen ist, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Dabei setzt die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: (Z 1) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; (Z 2) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; (Z 3) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; (Z 4) der Grad der Integration; (Z 5) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; (Z 6) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; (Z 7) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; (Z 8) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; (Z 9) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).
Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
Für den gegenständlichen Fall ist daher Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hält sich, wie festgestellt, seit November 2011, sohin nun 10 Jahre, durchgehend in Österreich auf. Im Laufe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde dem Beschwerdeführer mit Verweis auf den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister mehrmals ein Aufenthaltstitel erteilt, sodass sein Aufenthalt in Österreich teilweise auch rechtmäßig war. Gemeldet ist er seit XXXX .2021 an der Adresse XXXX . Der Beschwerdeführer lebt derzeit zusammen mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt an der genannten Adresse.
Vor diesem Hintergrund kann beim Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK angenommen werden.
Zur Integration des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrscht. So hat er nicht nur die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“, sondern auch die B1-Prüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen, bestanden. Vor dem Hintergrund seines Freundeskreises im Bundesgebiet und seiner diversen Freizeitaktivitäten kann beim Beschwerdeführer des Weiteren auch eine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich erkannt werden. Im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang im Bundesgebiet ist auszuführen, dass beim Beschwerdeführer die Absolvierung einer Berufsausbildung nicht hervorgekommen ist. Wie jedoch festgestellt, war der Beschwerdeführer in Österreich bereits geringfügig beschäftigt und sammelte er Berufserfahrung in einem Restaurant. Abgesehen davon gibt er Unterricht für die mongolische Sprache. Der Beschwerdeführer hat derzeit eine (Vollzeit-)Position als Küchenhilfe in Aussicht, bei der er ein monatliches Einkommen von rund EUR 1.575,-- brutto beziehen würde, sodass auch eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne der anzustellenden zukunftsorientierten Betrachtung (vgl. jüngst VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062) zu bejahen wäre. Insgesamt kann sohin durchaus von einer gefestigten sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in der Mongolei. Er besuchte dort eine zehnjährige Mittelschule. Er hat Familienangehörige in seinem Herkunftsstaat, zu denen laut seinen Angaben kein bzw. kaum Kontakt besteht. Folglich kann beim Beschwerdeführer noch eine im Ansatz vorhandene Bindung zum Herkunftsland erkannt werden. Insgesamt liegt jedoch, insb. vor dem Hintergrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zusammenhalt mit seinen Integrationsbemühungen, eine stärkere Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich als zu seinem Herkunftsland vor.
Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis dato strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Schlussendlich wird jedoch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer, nachdem die NAG-Behörde über seinen (Verlängerungs-)Antrag negativ entschieden hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, sondern den gegenständlichen Antrag vom XXXX .2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Auch wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Allerdings überwiegen in einer Zusammenschau der im Zuge der Interessenabwägung dargelegten Umstände gegenständlich die familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher unzulässig.
Der Beschwerdeführer ist mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn (Z 1) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (Z 2) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß § 5 Abs. 2 ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 475,86 € (gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Gemäß § 9 Abs. 4 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, (Z 3) über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, (Z 4) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder (Z 5) als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Nach Abs. 2 umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. Gemäß Abs. 3 werden der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, die B1-Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen am XXXX .2021, durchgeführt vom österreichischen Integrationsfonds, bestanden. Er hat somit gemäß § 11 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.
Im Ergebnis ist daher der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 4 Z 1 IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Ausschlussgründe im Sinne des § 60 AsylG liegen nicht vor. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 (Z 1 „Aufenthaltsberechtigung plus“) für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Zu den Spruchpunkten II. – IV. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt II.):
Aufgrund der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels war es nicht erforderlich eigens über die Rückkehrentscheidung oder über deren Unzulässigkeit abzusprechen. In Erledigung der Beschwerde sind daher die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse individuelle Verhältnisse Integration Pandemie Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W242.2190898.1.00Im RIS seit
14.01.2022Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022