Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der J-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Mai 1996, Zl. 63.220/69-VII/A/4/96, betreffend Zurückweisung eines Antrages um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Mai 1996 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 29. August 1994 um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung für ein näher bezeichnetes Abbaufeld gemäß "§ 94 Abs. 4" erster Satz des BergG 1995 i.V.m. dessen § 96 Abs. 1 Z. 1 und 2 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister aus, dem Ansuchen der Beschwerdeführerin sei unter anderem eine geologisch- lagerstättenkundliche Beschreibung samt Analysenbericht angeschlossen gewesen, dessen Inhalt in der Begründung des angefochtenen Bescheides annähernd wörtlich wiedergegeben wird. Im Anschluß daran führte der Bundesminister aus, mit Schreiben vom 21. Juni 1995 habe die geologische Bundesanstalt eine Stellungannahme im Gegenstand abgegeben. Darin werde im wesentlichen ausgeführt, daß die geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung ein vorbildlich genaues Bild der regionalen und lokalen geologischen Verhältnisse gebe. Demnach handle es sich bei dem im beantragten Abbaufeld gelegenen Rohstoff, um im wesentlichen horizontal gelagerte, stadial schräg geschichtete Kiessande (sandige Grob- und Mittelkiese) der von der Urdonau und tributären Gerinnen geschütteten Gänserndorfer Terrasse von rißeiszeitlichem Alter. Die Komponenten der Kiesfraktion würden zur Hauptsache aus Quarz und kristallinen Geröllen bestehen, karbonatisches Material fehle weitgehend. In der Folge wird der weitere Inhalt dieser Stellungnahme wiedergegeben, die mit folgenden Ausführungen ende: Die in der Lagerungskarte gewählte Bezeichnung "Quarz, Quarzit und Quarzsand" werde von der Geologischen Bundesanstalt als Hinweis auf die seitens der Obersten Bergbehörde getroffene Auslegung (mit Grenzwertfestlegung) des BergG (1975) in der geltenden Fassung verstanden, nach welcher derartige Rohstoffe (Quarzrohstoffe) mit mehr als 70 Massen-Prozent SiO2 als Einsatzstoffe zur Herstellung von Zementen geeignet seien und damit unter die Aufsicht der Bergbehörde fallen würden. Nach dem geologischen Befund sei der Rohstoff allerdings als "Kiessand" zu bezeichenen, der als solcher im § 5 BergG 1975 in der geltenden Fassung nicht genannt sei. In der Folge wird im angefochtenen Bescheid der weitere Gang des Verfahrens dargestellt. Sodann führte der Bundesminister nach Darstellung der maßgebenden Gesetzeslage aus, die im § 96 Abs. 1 Z. 1 BergG 1975 geforderte geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung diene dem Nachweis des Vorliegens eines erschlossenen Vorkommens grundeigener mineralischer Stoffe, die unter anderem die Art, Menge und Beschaffenheit der mineralischen Stoffe, aus denen das gegenständliche Vorkommen bestehe, bekanntzugeben habe. Vor Einbringung eines Ansuchens um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung sei daher jedenfalls die Art der mineralischen Rohstoffe, aus denen das Vorkommen bestehe, festzustellen und sodann im Ansuchen anzugeben. In der dem gegenständlichen Ansuchen angeschlossenen geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung werde festgestellt, daß das Material der untersuchten Proben "als grundeigener mineralischer Rohstoff im Sinne des § 5 des BergG 1975 in der geltenden Fassung geeignet sei, bei der Zementherstellung als Einsatzstoff verwendet zu werden". Der Beschreibung sei weiters zu entnehmen, daß der lithologische Stoffbestand der Kiese alpinotyp geprägt sei. Es überwiege Quarz, hiezu würden Anteile metamorpher Gesteinsarten, Hornsteine sowie in welchselndem Ausmaß Karbonatgerölle kommen. Diese Ausführung beruhe offenbar auf einer bloßen Abschätzung der mineralogischen Zusammensetzung. Unterlagen über eine mineralogische Untersuchung seien dem Ansuchen nicht angeschlossen gewesen. Es seien auch keine röntgenographischen Phasenuntersuchungen bzw. Korngrößenuntersuchungen durchgeführt worden. Dem der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung angeschlossenen Analysenbericht sei weiters zu entnehmen, daß die chemische Analyse zweier im begehrten Abbaufeld entnommener Proben einen SiO2-Gehalt von 74,76 % bzw. 72,0 % erbracht habe. Der K2O-und Na2O-Gehalt betrage zusammen 1,75 % bzw. 1,89 %. Aufgrund dieser Analysenwerte sei nicht auszuschließen, daß neben Quarz zusätzliche SiO2-Trägerminerale wie Feldspat, Tone und Glimmer vorhanden seien. Nicht quantifizierbar sei jedenfalls der SiO2-Anteil der Hornsteinkomponente. Somit sei mangels einer mineralogischen Untersuchung nicht zweifelsfrei feststellbar, ob trotz SiO2-Gehalten von über 70 % tatsächlich die vorherrschende Mineralkomponente des Vorkommens aus Quarz bestehe. Es wäre daher im Hinblick auf die Ergebnisse der chemischen Analyse im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, durch eine mineralogische Untersuchung zu klären, ob das Vorkommen im begehrten Abbaufeld über seine gesamte Mächtigkeit aus Quarz (zumindest 50 % ß-Quarz) bestehe. Unterlagen über eine solche mineralogische Untersuchung seien nicht vorgelegt worden, sodaß auch keine Angaben über die Art des im begehrten Abbaufeld anstehenden mineralischen Rohstoffes getroffen werden könnten. Der Hinweis in der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung, das Material der untersuchten Proben sei als grundeigener mineralischer Rohstoffe im Sinne des § 5 des BergG 1975 anzusehen, lasse keinen eindeutigen Rückschluß auf die Art der im § 5 leg. cit. genannten mineralischen Rohstoffe zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Gewinnungsbewilligung für das in Rede stehende Abbaufeld für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gemäß § 95 BergG 1995 sowie in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt sie vor, im Spruch des angefochtenen Bescheides werde als Abweisungstatbestand "§ 94 Abs. 4 erster Satz BergG 1975" zitiert. § 94 leg. cit. enthalte keine Möglichkeit zur Abweisung eines Ansuchens um Erteilung der Gewinnungsbewilligung. Gehe man aber davon aus, daß die belangte Behörde die Abweisung auf § 96 Abs. 4 leg. cit. stütze, so komme eine Zurückweisung des Ansuchens nur dann in Betracht, wenn das Ansuchen nicht § 96 Abs. 1 Z. 1 und 2 BergG 1975 entspreche. Wenn also entweder eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde oder Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Hervorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon fehlten. Dem Ansuchen sei unbestritten eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung beigefügt gewesen, die von der Erstbehörde als ausreichend beurteilt worden sei. In einem von der belangten Behörde herausgegebenen Erlaß würden die Mindestanforderungen an die geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung und an die Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens im einzelnen festgehalten. Zu den Eignungskriterien für grundeigene mineralische Rohstoffe im Sinne des § 5 BergG 1975 werde in diesem Erlaß bezüglich Quarz, Quarzit und Quarzsand ausgeführt, daß diese dann die nach dem Gesetz maßgebenden Kriterien erfüllten, wenn sie in ihrem natürlichen Vorkommen einen SiO2-Gehalt von mindestens 70 % Masse aufwiesen. Daß dies im vorliegenden Fall zutreffe, werde in der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung im Wege der chemischen Analyse nachgewiesen. Untersuchungen über die Korngrößenverteilung und die mineralogische Zusammensetzung seien nach dem genannten Erlaß der belangten Behörde nicht zwingend vorgeschrieben, sondern eine wünschenswerte Ergänzung der chemischen Analysen. Auch dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß die in der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung vorgenommene Abschätzung der mineralogischen Zusammensetzung aufgrund der Analysenberichte nicht ausreichend wäre. In der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung werde ausgeführt, daß Quarz "vorherrsche", dies könne nicht anders gedeutet werden, als daß die vorherrschende Mineralkomponente des Vorkommens aus Quarz bestehe. Die geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung führe daher Art, Menge und Beschaffenheit sowie Eignung der mineralischen Rohstoffe ausreichend an, sodaß die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Z. 1 und 2 BergG 1975 erfüllt seien. Eine Zurückweisung nach § 96 Abs. 4 leg. cit. käme nur dann in Betracht, wenn entweder die erforderliche Beschreibung und die nötigen Angaben überhaupt fehlten oder so mangelhaft seien, daß nur von einer "Schein-Beschreibung" gesprochen werden könnte. Davon könne im gegenständlichen Fall jedoch keine Rede sein. Überdies sei darauf zu verweisen, daß für die dem gegenständlichen Abbaufeld unmittelbar benachbart liegenden zwei weiteren Abbaufelder die rechtskräftige Abbaubewilligung erteilt worden sei, sodaß allein dadurch die im Ansuchen gezogenen Schlüsse für das Vorliegen grundeigener mineralischer Rohstoffe ausreichend begründet seien, daß das Rohstoffvorkommen den rechtskräftig bewilligten Abbaufeldern entspreche. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe ihr im Berufungsverfahren nicht das erforderliche Parteiengehör gewährt. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG seien im Beweisverfahren Sachverständige beizuziehen, soweit dies notwendig sei. Sachverständige seien daher insbesondere dann beizuziehen, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig seien. Für die als Grund für die Zurückweisung des Ansuchens herangezogene Frage, ob das Vorliegen grundeigener mineralischer Rohstoffe ausreichend nachgewiesen sei, hätte die belangte Behörde einen Sachverständigen beiziehen und dessen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor der Entscheidung zur Kenntnis bringen müssen. Hätte die Beschwerdeführerin die Gelegenheit gehabt, auf die behaupteten Mängel der Antragsunterlagen einzugehen, so sei es nicht auszuschließen, daß sie bzw. ihr Experte auf entsprechender fachlicher Ebene die Bedenken der Behörde hätte zerstreuen können, zumal die Behörde erster Instanz keine Mängel des Ansuchens festgestellt habe. Die belangte Behörde habe es auch zu Unrecht unterlassen, der Beschwerdeführerin, selbst im Falle einzelner Mängel der vorgelegten Unterlagen, eine Verbesserung des Ansuchens nach § 96 Abs. 4 zweiter Satz BergG 1975 aufzutragen. Diese Bestimmung ordne nämlich an, daß das Ansuchen nur dann zurückgewiesen werden könne, wenn es nicht dem Abs. 1 Z. 1, 2 oder 5 entspreche. Fehlende Entsprechung könne nur dann angenommen werden, wenn die notwendigen Angaben und Unterlagen überhaupt fehlten oder so mangelhaft seien, daß nur von Schein-Beschreibungen gesprochen werden könne. Das treffe auf den vorliegenden Fall aber nicht zu.
Gemäß § 5 BergG 1975 sind grundeigene mineralische Rohstoffe unter anderem Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen oder als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen.
Das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bedarf gemäß § 94 Abs. 1 leg. cit. einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Gewinnungsbewilligung).
Nach § 96 Abs. 1 leg. cit. hat das Ansuchen um Erteilung der Bewilligungsbewilligung zu enthalten:
1.
eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
2.
Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,
3.
...
Nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es nicht dem Abs. 1 Z. 1, 2 oder 5 entspricht. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder des Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. März 1996, Zl. 95/04/0205, ausgesprochen hat, haben die im § 96 Abs. 1 BergG 1975 genannten Erfordernisse eines Ansuchens um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung den Zweck, der Behörde die Entscheidungsgrundlage für ihre nach § 95 leg. cit. zu treffende Entscheidung über dieses Ansuchen zu liefern. Als solcher Zweck der im § 96 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. geforderten Beschreibung und Angaben kommt im gegebenen Zusammenhang nur der im § 95 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. als Bewilligungsvoraussetzung genannte Nachweis des Vorkommens eines erschlossenen natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder einer solche enthaltende erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon in Betracht.
An diesem Zweck sind die unter anderem an die im § 96 Abs. 1 Z. 1 genannte geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung zu stellenden Anforderungen zu messen. Als geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung im Sinne dieser Gesetzesstelle kann daher nur ein Operat anerkannt werden, welches in fachlich schlüssiger Weise nachweist, daß es sich bei dem erschlossenen natürlichen Vorkommen um ein solches von den den Gegenstand des Ansuchens bildenden grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt bzw. daß die erschlossene verlassene Halde solche enthält. Erfüllt das Operat diese Anforderung nicht, so liegt keine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z. 1 vor, was nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle zur sofortigen Zurückweisung des Ansuchens zu führen hat. Aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 96 Abs. 4 leg. cit. ergibt sich nämlich zweifelsfrei, daß dem Bewilligungswerber nur dann Gelegenheit zur Verbesserung des Ansuchens zu geben ist, wenn im Ansuchen lediglich andere als die im § 96 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 5 leg. cit. enthaltenen Bestimmung nicht eingehalten worden sind.
Aus den dargelegten Gründen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, eine Zurückweisung des Ansuchens wegen Verletzung der Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 5 leg. cit. komme nur in Betracht, wenn die dort geforderten Beschreibungen und Angaben entweder überhaupt fehlten oder so mangelhaft seien, daß nur von einer Schein-Beschreibung gesprochen werden könne und wenn überdies dem Bewilligungswerber (fruchtlos) Gelegenheit zur Verbesserung des Ansuchens gegeben wurde, nicht anzuschließen.
Die Beschwerdeführerin ist allerdings im Recht, wenn sie die Ansicht vertritt, die belangte Behörde hätte sich zur Lösung der Frage, ob das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Operat geeignet ist, das Vorkommen der in Rede stehenden grundeigenen mineralischen Rohstoffe nachzuweisen, eines (amtlichen) Sachverständigen bedienen müssen, da hiezu keinesfalls die allgemeine Lebenserfahrung ausreicht, sondern besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Allenfalls hätte die belangte Behörde darlegen müssen, daß und auf Grund welcher Umstände sie selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1995, Zl. 90/10/0143). Das von einem Sachverständigen erstattete Gutachten hätte sodann überdies im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, hiezu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat zwar, wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, zu der in Rede stehenden Frage eine Stellungnahme ihrer "Abteilung VII/3" eingeholt, die sodann in die Begründung des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden hat. Abgesehen davon, daß dieser Vorgang in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht offengelegt wurde, ist mangels jeglichen diesbezüglichen Hinweises sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in den Akten des Verwaltungsverfahrens für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, ob dem Verfasser dieser Stellungnahme die Qualifikation eines amtlichen Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG zukommt oder ob und aus welchen Gründen ihm sonst die erforderlichen Fachkenntnisse eignen. Auch wurde es unterlassen, diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der solcher Art der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel ist auch wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 3 lit. c VwGG, weil, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darlegt, nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie bei Kenntnis eines entsprechenden Sachverständigengutachtens unter Beiziehung eines entsprechenden Fachmannes dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene hätte erfolgreich entgegentreten können.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040138.X00Im RIS seit
19.03.2001