TE Bvwg Beschluss 2021/11/22 W280 2231035-1

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Veröffentlicht am 22.11.2021
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Entscheidungsdatum

22.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31

Spruch


W280 2231035-1/26E

W280 2231035-2/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX .1964, StA. Serbien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2020, Zl. XXXX , und vom XXXX .04.2020, Zl. XXXX :

A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2021 mit der Geschäftszahl W280 2231035-1/24E und W280 2231035-2/18E dahingehend berichtigt, dass im Erkenntniskopf die Wortfolge „vertreten durch XXXX , Caritas Wien Rechtsberatung, Mariannengasse 11, 1090 Wien“ entfällt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Am 16.09.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung bezüglich der Beschwerde von XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2020, Zl. XXXX , und vom XXXX .2020, Zl. XXXX statt und wurde das Bezug habende Erkenntnis vom Richter mündlich verkündet.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .04.2020 nicht mehr anwaltlich vertreten war. Am XXXX .09.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens XXXX , Caritas Wien Rechtsberatung, Mariannengasse 1 1090 Wien, eine Zustell- und Auskunftsvollmacht sowie eine Vollmacht zur Akteneinsicht übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insbesondere aus der Zurücklegung der Vertretungsvollmacht seines ehemaligen Rechtsvertreters vom XXXX .04.2020 sowie der zu OZ 14 protokollierten Vollmacht der Caritas Rechtsberatung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens bei der schriftlichen Ausfertigung des am 16.09.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses die Wortfolge „vertreten durch XXXX , Caritas Wien Rechtsberatung, Mariannengasse 11, 1090 Wien“ in den Einleitungssatz der schriftlichen Ausfertigung übernommen.

Es handelt sich somit um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit gegenüber dem mündlich verkündeten Erkenntnis. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Beschwerdesache war daher hinsichtlich der an die Parteien ergangenen Ausfertigungen spruchgemäß zu berichtigen.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2231035.1.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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