Entscheidungsdatum
24.11.2021Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W192 2011726-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2021, Zahl: 75124509-210514519, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Z 1, 55 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Es wurde vor der damals zuständigen Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes eingeleitet.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.12.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
1.3. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit am 23.10.2014 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl: G311 2011726-1/13E im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
1.4. Am 23.10.2014 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.
2.1. Am 22.01.2017 wurde der Beschwerdeführer infolge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, bei welcher er sich mit einem totalgefälschten kroatischen Führerschein auswies, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet polizeilich zur Anzeige gebracht und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.
Anlässlich einer am gleichen Darum durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache zusammengefasst an, er sei verheiratet und kinderlos, seine Frau lebe in Serbien. In Österreich habe er einen Cousin, zu welchem kein Kontakt bestehe. Er sei vor etwa acht Tagen nach Österreich eingereist, um zu arbeiten. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen als Fließenleger in Höhe von EUR 2.000,- bis 2.500,- netto monatlich. Wenn er mehr Arbeit hätte, nächtige er auf der Baustelle, ansonsten fahre er nach Tschechien und nächtige dort bei Freunden.
Der Beschwerdeführer wurde über die Illegalität seiner Einreise und seines Aufenthalts sowie das gegen seine Person aufrechte Einreiseverbot und die beabsichtigte Abschiebung nach Serbien belehrt.
2.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Eine versuchte Abschiebung nach Serbien am 23.02.2017 scheiterte infolge eines inkorrekt (auf eine Alias-Identität) lautenden Heimreisezertifikats. Am 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.
3.1. Am 20.03.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, bei welcher sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde. Es erfolgte abermals eine Festnahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des BFA-VG.
Anlässlich einer am 20.03.2019 im Beisein eines Dolmetschers für die serbische Sprache durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt des bis 23.10.2019 gültigen Einreiseverbotes an, ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Einreiseverbot bis zum Jahr 2018 bestehe. Er sei erst am 22.01.2019 mit seiner Ehefrau nach Österreich gereist und habe in zwei Tagen wieder ausreisen wollen. Seine Ehefrau befinde sich in Serbien. Diese leide an Krebs und durchlaufe eine Therapie. Die Einreise sei erfolgt, da er seiner Frau Österreich habe zeigen wollen. Zum Zeitpunkt der Einreise habe er über etwa EUR 3.000,- verfügt; er habe noch etwa EUR 10,- an Bargeld und weiteres Geld in der Wohnung eines Freundes. In Serbien würden seine Mutter, sein Bruder und seine Ehefrau leben. Mit einem in Österreich lebenden Cousin habe er keinen Kontakt. An einer Rückkehr nach Serbien hindere ihn nichts.
3.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 21.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat.
Am 28.03.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben.
4.1. Am 15.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen, in der Folge wurde am 18.04.2021 über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten verhängt.
Mit Schreiben vom 21.04.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer mit einem Einreisverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
In der Folge ergingen zwei weitere, in den Feststellungen näher dargestellte, strafrechtliche Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer.
4.2. Mit dem im Spruch genannten, dem Beschwerdeführer am 13.08.2021 zugestellten, Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe, mit Ausnahme der Haftzeiten, nie einen Wohnsitz und keinen Aufenthaltstitel in Österreich besessen und habe die Rechtsordnung durch die Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels missachtet. Gegen diesen habe ein bis 28.12.2019 gültiges Einreiseverbot bestanden, nichtsdestotrotz sei der Beschwerdeführer mehrfach ins Bundesgebiet zurückgekehrt und habe abgeschoben werden müssen. Dieser sei mittellos, sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert und habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich behauptet. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.
Der Beschwerdeführer, welcher sich im arbeitsfähigen Alter befinde und in Serbien aufgewachsen sei, habe, auch unter Berücksichtigung der vorherrschenden Covid-19-Pandemie, keine Gründe vorgebracht, welche gegen eine Rückkehr nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, sprechen würden.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, gegen welchen bislang drei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen würden, die geltende Rechtsordnung nachhaltig missachtet habe. Mit Suchtgiftkriminalität sei im Allgemeinen eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden und es bestünde ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
4.3. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des dargestellten Bescheides richtet sich die mit Schriftsatz vom 14.10.2021 durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, die Behörde habe es unterlassen, sich im Rahmen einer Einvernahme einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Der Behörde sei vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen habe und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe in Deutschland, was er bei Durchführung einer Einvernahme hätte angeben können. Die Behörde habe bei Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK dar. Auch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei keine einzelfallbezogene Abwägung vorausgegangen. Bei Behebung der Spruchpunkte IV. und V. stünde dem Beschwerdeführer gemäß § 59 Abs. 4 FPG nach seiner Haftentlassung eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise zur Verfügung, sodass er fristwahrend im Sinne des § 60 Abs. 2 FPG ausreisen könnte.
4.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in einer gemeinsam mit der Beschwerdevorlage eingebrachten Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, er habe nie einen Aufenthaltstitel besessen und habe den sichtvermerkfreien Aufenthalt zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen genutzt. Dieser stelle angesichts der begangenen Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Suchtgifthandels eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit durch ein aufrechtes Einreiseverbot nicht davon abgehalten werden können, abermals in das Bundesgebiet einzureisen und Straftaten zu begehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, welcher die im Spruch erstangeführten Personalien führt, wurde im Jahr 2013 wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Es wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes eingeleitet.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.12.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG jedenfalls übersteigenden, die 15-fache Grenzmenge des § 28b SMG im Zweifel jedoch nicht übersteigenden, Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, und zwar
1. im Zeitraum von Sommer 2012 bis etwa Anfang Oktober 2012 einer abgesondert verfolgten Person in fünf Angriffen etwa 10 Gramm Marihuana (angenommener durchschnittlicher Wirkstoffgehalt von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9- THC);
2. im Zeitraum von etwa Sommer 2011 bis September 2013 in zahlreichen Angriffen einer abgesondert verfolgten Person eine insgesamt nicht festzustellende zumindest aber 206 Gramm betragende Menge Heroin (angenommener durchschnittlicher Wirkstoffgehalt von 3% Heroin);
3. ab einem nicht festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2012 bis etwa November 2012 einer abgesondert verfolgten Person etwa 15 Gramm Heroin (angenommener durchschnittlicher Wirkstoffgehalt von 3 % Heroin);
4. im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2013 unbekannt gebliebenen Abnehmern zumindest 600 Gramm Marihuana (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC) sowie 100 Gramm Kokain (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 20% Cocain);
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd sowie die mehrfachen Tatangriffe und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge als erschwerend.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 28.08.2014, Zahl 75124509-14865389, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit am 23.10.2014 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl: G311 2011726-1/13E im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Am 23.10.2014 wurde der Beschwerdeführer, nach Vollzug der Freiheitsstrafe am 19.10.2014, auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.
Am 22.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet infolge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, bei welcher er sich mit einem totalgefälschten kroatischen Führerschein auswies, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet polizeilich zur Anzeige gebracht und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.
Am 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach vorheriger Verhängung der Schubhaft auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.
Am 20.03.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, bei welcher sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde. Es erfolgte abermals eine Festnahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des BFA-VG.
Am 28.03.2019 wurde der Beschwerdeführer nach vorheriger Verhängung der Schubhaft nach Serbien abgeschoben.
Am 15.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen, in der Folge wurde am 18.04.2021 über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten verhängt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 02.06.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1, 224 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
I. an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach 01.08.2014 einen unbekannten Täter durch den Auftrag, für ein Entgelt von EUR 250,- eine falsche Urkunde herzustellen, dazu bestimmt hat, eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß § 2 Abs. 4 Z. 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen nicht durch die kroatischen Behörden ausgestellten Personalausweis lautend auf einen fremden Namen, mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Identität als die Person, auf die der Ausweis lautete, gebraucht werde;
II. Am 22.01.2017 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß § 1 Abs. 4 FSG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen nicht durch die kroatischen Behörden ausgestellten Führerschein lautend auf einen anderen Namen, durch Vorweisen im Zuge einer Verkehrskontrolle zum Beweis seines Rechts zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges und zum Nachweis seiner Identität gebraucht hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis als mildernd sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 06.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z. 1 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 3 SMG, sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
A. vorschriftswidrig Suchtgift
I. in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs. 2 StGB) gemeinsam mit zwei abgesondert verurteilten sowie weiteren bislang unbekannten Tätern
1. anderen überlassen hat, und zwar Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 7,3 % Heroin, ca. 0,2 % Monoacetylmorphin und ca. 0,4 % Acetylcodein zum Preis von EUR 20,- pro Gramm, wobei er schon einmal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurde, und zwar
? zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 13.04.2021 einer Person 1 g Heroin;
? zwischen 21.01.2021 und 15.04.2021 weiteren nicht mehr auszuforschenden Abnehmern zumindest 49 g Heroin;
2. mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar seit einem nicht feststellbaren Zeitraum bis 15.04.2021 insgesamt an Reinsubstanz 24,43 g Amphetamin (das entspricht der zweifachen Grenzmenge);
II. seit Anfang 2020 bis 15.04.2021 wiederholt nicht mehr näher feststellbare Mengen Heroin zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat.
Das Landesgericht hielt unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung von Suchtgifthandel überwiegend seinen sonstigen Lebensunterhalt finanzieren wollte.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend.
1.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Suchtgifthandel u.a. im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.3. Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen und verfügt dort über einen Wohnsitz. Der ledige Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer sozialen oder beruflichen Integration im österreichischen Bundesgebiet dargetan. Dieser verfügte in der Vergangenheit über keinen Aufenthaltstitel für Österreich, hatte hier mit Ausnahme der Haftzeiten nie einen Wohnsitz und hat nicht vorgebracht, im Bundesgebiet ein Familienleben zu führen oder sonst enge Bindungen aufzuweisen. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über Deutschkenntnisse. Seine Ehegattin, seine Mutter und sein Bruder lebten zuletzt in Serbien. In der Beschwerde wurde unbelegt vorgebracht, dass seine Ehegattin in Deutschland leben würde. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Strafhaft im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellungen über die Zeitpunkte der Einreisen und der Abschiebungen des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, wo auch die wiederholte Verhängung der Schubhaft dokumentiert ist. Dass der Beschwerdeführer nie einen österreichischen Aufenthaltstitel besessen und einen solchen auch nie beantragt hat, wird ebenfalls durch eine personenbezogene Abfrage im Zentralen Fremdenregister bestätigt. Die mit Ausnahme der Haftzeiten im Bundesgebiet nie vorgelegene Wohnsitzmeldung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, welchem sich auch die aufrechte Meldung in einer österreichischen Justizanstalt entnehmen lässt. Die Feststellungen über das gegen den Beschwerdeführer erlassene frühere Einreiseverbot ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, welchem Kopien der angeführten Erledigungen des BFA und des BVwG einliegen.
2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, den dieser zugrunde gelegenen Tathandlungen und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung.
Da der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet dargetan hat, steht im Einklang mit den im rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Erwägungen fest, dass die Einreisen und der Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausschließlich den Zweck der Verschaffung einer illegalen Einkommensquelle durch die Begehung von Suchtgifthandel verfolgten.
2.3. Dass dieser in Serbien aufgewachsen ist und dort einen Wohnsitz hat, ergibt sich, ebenso wie der Umstand, dass seine Ehefrau, seine Mutter und sein Bruder zuletzt in Serbien aufhältig gewesen sind, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein sonstiger familiärer oder enger privater Bindungen des Beschwerdeführers im Schengenraum resultiert aus den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte von der ihm im nunmehrigen Verfahren gewährten Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen keinen Gebrauch. Dieser hat weder den Aufenthalt von weiteren sozialen Bezugspersonen, noch ein sonstiges konkretes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich bzw. einer neuerlichen Einreise ins Gebiet der vom Einreisverbot umfassten Staaten genannt. In der Beschwerde wurde erstmals erwähnt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Deutschland leben würde; jedoch wurden hierzu weder nähere Ausführungen getroffen, noch wurden diesbezüglich Belege vorgelegt. Der Beschwerdeführer selbst hatte in der Vergangenheit nie einen Wohnsitz in Deutschland und war dort nie zum längerfristigen Aufenthalt berechtigt, sodass auszuschließen ist, dass er in der Vergangenheit ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehegattin in Deutschland geführt hat. Es stünde der Ehegattin frei, nach Serbien zurückzukehren, um mit dem Beschwerdeführer nach dessen Haftentlassung wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben zu können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die in Spruchpunkt V. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene zehnjährige Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen demnach in Rechtskraft. Die folgenden Ausführungen haben sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zum Einreiseverbot:
3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
…“
3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde und auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
3.2.3. Der Beschwerdeführer, welcher nie über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, trat im Bundesgebiet erstmals im Jahr 2012 strafrechtlich in Erscheinung. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 18.12.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2012 bis 2013 in zahlreichen Angriffen entgeltlich Suchtgift an verschiedene Abnehmer im Bundesgebiet veräußerte, und zwar: im Zeitraum von Sommer 2012 bis etwa Anfang Oktober 2012 einer abgesondert verfolgten Person in fünf Angriffen etwa 10 Gramm Marihuana (angenommener durchschnittlicher Wirkstoffgehalt von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9- THC); im Zeitraum von etwa Sommer 2011 bis September 2013 in zahlreichen Angriffen einer abgesondert verfolgten Person eine insgesamt nicht festzustellende zumindest aber 206 Gramm betragende Menge Heroin (angenommener durchschnittlicher Wirkstoffgehalt von 3% Heroin); ab einem nicht festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2012 bis etwa November 2012 einer abgesondert verfolgten Person etwa 15 Gramm Heroin (angenommener durchschnittlicher Wirkstoffgehalt von 3 % Heroin); sowie im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2013 unbekannt gebliebenen Abnehmern zumindest 600 Gramm Marihuana (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC) sowie 100 Gramm Kokain (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 20% Cocain). Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd sowie die mehrfachen Tatangriffe und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge als erschwerend.
Gegen den Beschwerdeführer wurde infolge dieser Verurteilung eine Rückkehrentscheidung sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtskräftig erlassen und er wurde – nach Vollzug der Haftstrafe am 19.10.2014 – am 23.10.2014 in den Herkunftsstaat abgeschoben.
Der Beschwerdeführer reiste in der Folge in Missachtung des aufrechten Einreiseverbotes in das Bundesgebiet ein, wo er am 22.01.2017 infolge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, bei welcher er sich mit einem totalgefälschten kroatischen Führerschein auswies, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet polizeilich zur Anzeige gebracht und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen wurde. Am 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach vorheriger Verhängung der Schubhaft auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.
Am 20.03.2019 wurde der abermals illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer neuerlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, bei welcher sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde. Es erfolgte abermals eine Festnahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des BFA-VG. Am 28.03.2019 wurde der Beschwerdeführer nach vorheriger Verhängung der Schubhaft nach Serbien abgeschoben.
Das dargestellte Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer nachhaltig nicht bereit war, sich an die geltenden Einreise- und Aufenthaltsvorschriften zu halten und auch durch ein aufrechtes Einreiseverbot nicht von wiederholten neuerlichen Einreisen in das Bundesgebiet abgehalten werden konnte.
Am 15.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen, in der Folge wurde am 18.04.2021 über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten verhängt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 02.06.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1, 224 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Jener Verurteilung lag im Wesentlichen der zuvor angesprochene Gebrauch und vorherige entgeltliche Erwerb von totalgefälschten kroatischen Personaldokumenten zugrunde, mit welchen er sich anlässlich der im Jahr 2017 erfolgten Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet auswies. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis als mildernd sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend. Das dieser Verurteilung zugrunde liegende Verhalten verdeutlicht die Bereitschaft des Beschwerdeführers, bewusst über seine Identität und Staatsbürgerschaft zu täuschen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 06.09.2021 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z. 1 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 3 SMG, sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit zwei abgesondert verurteilten sowie weiteren bislang unbekannten Tätern (1.) anderen überlassen hat, und zwar Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 7,3 % Heroin, ca. 0,2 % Monoacetylmorphin und ca. 0,4 % Acetylcodein zum Preis von EUR 20,- pro Gramm, wobei er schon einmal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurde, und zwar zwischen 21.01.2021 und 15.04.2021 verschiedenen Abnehmern zumindest 50 g Heroin. Zudem hat er an Reinsubstanz 24,43 g Amphetamin mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde sowie seit Anfang 2020 bis 15.04.2021 wiederholt nicht mehr näher feststellbare Mengen Heroin zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend.
Die vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird durch den Umstand untermauert, dass dieser im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierte und wiederholt ausschließlich zum Zweck der Begehung von Suchtgifthandel ins Bundesgebiet einreiste. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die festgestellten Straftaten waren auf die Verschaffung einer längerfristigen illegalen Einnahmequelle durch den Handel mit Suchtgiften ausgerichtet. Dabei hat der Beschwerdeführer die mit Suchtgiftkonsum verbundenen negativen gesundheitlichen Folgen bei den Abnehmern billigend in Kauf genommen.
Angesichts seiner professionellen Vorgehensweise im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der hohen Menge an tatverfangenem Suchtgift sowie der offenbar bezweckten Schaffung einer längerfristigen illegalen Einnahmequelle durch den Handel mit Suchtgift und den Umstand, dass ihn auch eine einschlägige Vorstrafe, eine bereits verbüßte unbedingte 18-monatige Freiheitsstrafe sowie ein gegen ihn ausgesprochenes Einreiseverbot, nicht davon abhalten konnten, neuerlich zwecks Begehung gleichgelagerter Straftaten illegal ins Bundesgebiet einzureisen, kann keinesfalls von einem bloß geringfügigen Fehlverhalten gesprochen werden, was sich auch im Umstand zeigt, dass das Strafgericht im Hinblick auf die Suchtgiftdelikte jeweils die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten sowie zuletzt von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtete.
Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ergeben. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass (grenzüberschreitender) Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/21/0537, mwN).
Ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit liegt gegenständlich nicht vor, zumal dieser sich unverändert in Strafhaft befindet. Der Beschwerdeführer hat durch sein wiederholtes strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten, von welchem ihn zuletzt auch eine einschlägige Vorverurteilung und bereits verbüßte Haftstrafe nicht abzuhalten vermochten, massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführers naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist. Der Beschwerdeführer hat keine Änderung im Hinblick auf seine persönlichen oder finanziellen Umstände dargetan, sodass auch insofern zutreffend davon auszugehen war, dass dieser neuerlich versuchen werde, durch die Begehung von Suchtgiftdelikten eine illegale Einnahmequelle zu schaffen.
3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Dieser verwies in der Beschwerde erstmals (unbelegt) auf den Aufenthalt seiner Ehegattin in Deutschland, hat jedoch nicht dargetan, dass er mit dieser in der Vergangenheit in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland gelebt oder dort zum Aufenthalt berechtigt gewesen ist. Sollte seine Ehegattin tatsächlich in Deutschland aufhältig sein, stünde es dieser offen, mit dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung nach Serbien zurückzukehren oder diesen regelmäßig zu besuchen. Eine Unmöglichkeit von etwaigen besuchsweisen Aufenthalten in Deutschland für die Dauer des Einreiseverbotes hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität hinzunehmen. Auch hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die allfällige Möglichkeit zur Pflege privater Kontakte im Gebiet der Mitgliedstaaten angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde.
Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der familiären/privaten Anknüpfungspunkte iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
3.2.5. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
3.2.6. Ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot ist im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Angesichts der wiederholten schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des Handels mit Suchtgiften im Rahmen einer kriminellen Vereinigung über einen längeren Tatzeitraum, der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von achtzehn Monaten sowie zuletzt von zwei Jahren, der wiederholten unrechtmäßigen Einreisen, des Gebrauchs eines gefälschten kroatischen Führerscheins zur Täuschung über seine Identität und Staatsbürgerschaft, seines fehlenden Unrechtbewusstseins sowie der nur sehr gering ausgeprägten Bindungen im Raum der Mitgliedstaaten, ist die Dauer des Einreiseverbots im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung bezogen auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft vor einem Ablauf von zehn Jahren nicht prognostiziert werden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer sich seit seiner im April 2021 erfolgten Festnahme durchgehend in Haft befindet, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Es wurden auch keine Sachverhalte vorgebracht, die zur Annahme führen könnten, dass dieser künftig von einer Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen absehen würde respektive dass die entsprechende Gefährdung in absehbarer Zeit wegfallen würde. Auch die Beschwerde hat derartige Aspekte nicht genannt.
Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.
3.2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise:
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Wie angesprochen, weist der Beschwerdeführer insgesamt drei strafgerichtliche Verurteilungen, zuletzt zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels auf. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit wiederholt illegal ins Bundesgebiet eingereist, missachtete ein gegen ihn aufrechtes Einreiseverbot und musste mehrfach in den Herkunftsstaat abgeschoben werden. Dieser ist mittelos, verfügt über keine sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet und befand sich offensichtlich ausschließlich zur Begehung von Suchtgiftkriminalität im Bundesgebiet. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage, welche erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt nicht zur Einhaltung strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Bestimmungen bereit zeigte, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dessen sofortige Ausreise zur Abwendung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung als erforderlich erachtete. Die Beschwerde ist den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegengetreten.
Die Aberkennung der der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt.
Die Nichtgewährung einer Frist zu freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist eine gesetzliche Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Sohin war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen Verurteilungen u.a. wegen Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten, sondern es wurde lediglich ein unzureichendes behördliches Ermittlungsverfahren bemängelt, ohne jedoch darzulegen, welche zusätzlichen Aspekte die Behörde bei der Bemessung des Einreiseverbotes zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer hat von der ihm im behördlichen Verfahren gewährten Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und nannte auch in der Beschwerde keine maßgeblichen Bindungen im Raum der Mitgliedstaaten. Der erstmals, unbelegt, vorgebrachte Aufenthalt seiner Ehefrau in Deutschland würde, wie an anderer Stelle dargelegt, auch im Fall seines Zutreffens zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen. Da auch in der Beschwerde keine konkreten darüberhinausgehenden privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten oder sonstige konkrete Sachverhalte aufgezeigt wurden, welche allenfalls auf einen künftigen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung hindeuten würden, und angesichts des dargestellten massiven Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden könnte, wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf 20.10 2016, Ra 2016/21/0289).
Ein solcher eindeutiger Fall liegt angesichts der fehlenden familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet und der angesichts der wiederholten schweren Straffälligkeit überwiegenden öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs.