Entscheidungsdatum
25.11.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W286 2187314-2/4E
W286 2187304-2/4E
W286 2187311-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geboren am XXXX , 2. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geboren am XXXX , und 3. XXXX (Drittbeschwerdeführerin), geboren am XXXX , alle StA Afghanistan, die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2021, Zlen. 1. 1107573206-210809144, 2. ZI. 1107571506-210809101 und 3. 1107571604-210809128:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) als gesetzliche Vertreterin am 08.06.2021 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG.
2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 20.08.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) diese Anträge ab.
Die in den Bescheiden enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen lauten auszugsweise:
„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“
Diese Rechtsmittelbelehrungen wurden auch in einer für die Beschwerdeführer verständlichen Sprache erteilt.
3. Die genannten Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin nach einem erfolglosen Zustellversuch bei einer Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 27.08.2021 hinterlegt und noch am selben Tag von dieser übernommen.
4. Mit dem mit 20.09.2021 datierten Schriftsatz, bei der belangten Behörde am 27.09.2021 per Fax eingelangt, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden wurden keine Angaben gemacht.
5. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in der Folge von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 01.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2021 wurde den Beschwerdeführern die Verspätung ihrer Beschwerden vorgehalten und ihnen die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Dieser Verspätungsvorhalt wurde der Erstbeschwerdeführerin nach einem erfolglosen Zustellversuch bei einer Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 12.10.2021 hinterlegt und noch am selben Tag von dieser übernommen.
7. Die Beschwerdeführer ließen diese Frist ungenutzt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung
1.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Der Zustellvorgang der gegenständlichen Bescheide ergibt sich aus der im Akt befindlichen Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (vgl. Erstbeschwerdeführerin AS 13a).
1.3. Dass die mit 20.09.2021 datierten Beschwerden am 27.09.2021 per Fax an die belangte Behörde übermittelt wurden, ergibt sich aus der Kopfzeile der im Akt befindlichen Beschwerden (vgl. Erstbeschwerdeführerin AS 15).
1.4. Die Zustellung des Verspätungsvorhalts und damit die Feststellung zum ungenutzten Versteichen der Frist ergeben sich aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (vgl. OZ 3 Rückscheine).
2. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Zustellungen sind gemäß § 21 AVG nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs 1 ZustG zu hinterlegen. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl. Abs. 3 leg cit).
Bei Minderjährigen haben Zustellungen immer an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 zu § 25 Abs. 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003, wobei diese Bestimmung im Wesentlichen inhaltsgleich zum im gegenständlichen Fall anwendbaren § 10 Abs. 3 BFA-VG ist). Gemäß § 10 Abs. 2 BFA-VG ist in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeder Elternteil zur Vertretung des Kindes befugt.
2.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin und damit deren gesetzliche Vertreterin. Die gegenständlichen Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt, wobei auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments als Beginn der Abholfrist der 27.08.2021 angeführt ist und die Bescheide noch am selben Tag von der Erstbeschwerdeführerin übernommen wurden.
Daher wurden die Bescheide den Beschwerdeführern rechtswirksam am Freitag, dem 27.08.2021, zugestellt, wodurch der Fristenlauf ausgelöst wurde. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des Freitags, dem 24.09.2021.
Damit erweisen sich die am 27.09.2021 bei der belangten Behörde per Fax eingebrachten Beschwerden als verspätet und waren spruchgemäß zurückzuweisen.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Beschwerde bei Ablauf der Beschwerdefrist zurückzuweisen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W286.2187311.2.00Im RIS seit
14.01.2022Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022