TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/26 W220 1255387-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2021
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Entscheidungsdatum

26.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W220 1255387-5/19E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zahl: 216906101-14507938, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2020, zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet zunächst am 07.03.2001 unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz und in weiterer Folge am 21.03.2001 unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zog der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem vormals zuständigen Bundesasylamt zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz zurück, da er gemäß eignen Angaben bei seinen persönlichen Daten gelogen hätte. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 21.08.2001 abgewiesen und wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien festgestellt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26.07.2001 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Am 19.12.2001 wurde die indische Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht und in weiterer Folge regelmäßig urgiert.

Am 22.04.2004 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 03.11.2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des vormals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2005 abgewiesen.

Am 18.07.2005 stellte der Beschwerdeführer (im Stand der Schubhaft) einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 04.08.2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Im Zuge einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 08.09.2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass sein richtiger Name XXXX und er am XXXX geboren sei.

Am 13.09.2006 stellte der Beschwerdeführer (im Stand der Schubhaft) einen fünften Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 16.11.2007 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und wurde der Beschwerdeführer unter einem nach Indien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des vormals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2007 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 02.01.2007 teilte die indische Botschaft mit, dass nach Vorführung des Beschwerdeführers zur indischen Vertretungsbehörde unter Vorlage von Lichtbildern und einer Flugbuchungsbestätigung ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt würde. In weiterer Folge wurde für den Beschwerdeführer ein Flug am 14.08.2008 nach Indien gebucht und der Beschwerdeführer am 12.08.2008 (aus dem Stand der Verwaltungsstrafhaft) vor die indische Botschaft vorgeführt; die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde dabei veranlasst und als Termin zur Abholung des Heimreisezertifikates der 13.08.2008 bekanntgegeben. Der für den 14.08.2008 für den Beschwerdeführer gebuchte Flug nach Indien musste jedoch aufgrund der Stellung eines sechsten Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer am 12.08.2008 storniert werden.

Der am 12.08.2008 gestellte, sechste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 02.09.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 06.10.2008 abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem nach Indien ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer befand sich von 21.07.2001 bis 10.08.2001, von 13.12.2001 bis 06.01.2002, von 17.03.2003 bis 26.03.2003, von 19.07.2005 bis 22.08.2005, von 06.09.2006 bis 02.10.2006 und von 30.03.2009 bis 24.04.2009 in Schubhaft; er musste jeweils aufgrund von durch Hungerstreik herbeigeführter Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.

Am 02.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 und gab an, dass in Österreich ein Privat- und Familienleben bestehe, da er vier Kinder und eine österreichische Frau habe. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag die Kopie eines von 23.06.1999 bis 22.06.2009 gültigen indischen Reisepasses, lautend auf den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , sowie eine indische Geburtsurkunde, lautend auf den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , bei. Weiters legte der Beschwerdeführer insbesondere (jeweils in Kopie) einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Personalausweis der XXXX (im Folgenden: D. R.), geboren am XXXX , einen zwischen der Stadt Wien als Vermieterin sowie D. R. als Mieterin abgeschlossenen Mitvertrag für ein näher bezeichnetes Mietobjekt ab 21.09.2007, eine Anerkennung der Vaterschaft seitens des Beschwerdeführers für XXXX , geboren am XXXX 2004 (Mutter: D. R.), eine Geburtsurkunde für XXXX , geboren am XXXX 2007 , samt Anerkennung der Vaterschaft (Mutter: D. R.), einen Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 16.03.2009, mit welchem die Vereinbarung der D. R. und des Beschwerdeführers als Eltern der XXXX über die gemeinsamen Obsorge pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis für XXXX , geboren am XXXX 2012, und eine Geburtsurkunde sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis für XXXX , geboren am XXXX 2013, bei.

Mit Schreiben vom 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl davon in Kenntnis gesetzt, dass einem Antrag auf Erteilung eines Titels „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 eine schriftliche Antragsbegründung sowie ein gültiges Reisedokument und eine beglaubigte Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowohl in Kopie als auch im Original beizuschließen seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb von vierzehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument und eine von der österreichischen Botschaft in Indien beglaubigte Geburtsurkunde mit Übersetzung, jeweils sowohl in Kopie als auch im Original, vorzulegen und wurde darüber belehrt, dass anderenfalls sein Antrag ohne inhaltliche Absprache zurückzuweisen wäre, wobei diese Zurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung näher angeführter Fragen aufgefordert, um den Sachverhalt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beurteilen zu können.

Mit Schreiben vom 04.07.2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen vormals ausgewiesenen Vertreter um Erstreckung der Frist bis 09.09.2016 zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. Vorlage der erforderlichen Unterlagen, da der Beschwerdeführer für die Beschaffung dieser Unterlagen noch einige Zeit benötige. Mit Schreiben vom 04.08.2016 wurde seitens des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis mit sofortiger Wirkung zur Auflösung gebracht würde.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.09.2016, Zl.: 216906101/14507938, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe; der Beschwerdeführer habe weder einen gültigen Reisepass noch eine beglaubigte Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Da der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Identität nicht nachgekommen sei, sei sein Antrag zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei spätestens am 06.03.2001 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe Österreich laut eigenen Angaben am 04.11.2005 verlassen, um nach Indien zurückzukehren, sei jedoch im Juni 2006 abermals illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer sei während seiner Aufenthalte in Österreich mehrfach straffällig geworden und sei sein Aufenthalt mit Ausnahme der sechs Verfahren zur den vom Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten zu Unrecht gestellten Anträgen auf internationalen Schutz unrechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer habe von Juli 2004 bis Mai 2007 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, ohne über die notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe kein Sprachdiplom vorgelegt. Er sei seit 29.03.2012 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet; davon sei er lediglich zeitweise in näher genannten Zeiträumen gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer behaupte ein tatsächliches Familienleben und begründe dies mit einer Frau und vier Kindern, eine Heiratsurkunde sei jedoch nicht vorgelegt worden und sei auch nicht nachgewiesen, dass es sich bei allen vier Kindern um die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers handle. Eine Vaterschaftserklärung sei zum Kind XXXX vorgelegt worden, dessen Obsorge dem Beschwerdeführer und D. R. entzogen worden sei und das nicht im Familienverband lebe. Zum Kind XXXX , dessen Obsorge für mehrere Monate entzogen worden und bezüglich dessen eine Heimunterbringung erfolgt sei, sei eine Vaterschaftsanerkennung vorgelegt worden. Beim Kinder XXXX sei weder eine Geburtsurkunde noch eine Vaterschaftsanerkennung vorgelegt worden, beim Kind XXXX lediglich eine Geburtsurkunde ohne eingetragenen Vater. Das gemeinsame Familienleben habe sich mangels seitens des Beschwerdeführers getätigter Angaben lediglich auf die Zeiträume beschränkt, während derer der Beschwerdeführer mit seiner behaupteten Familie an der gleichen Anschrift gemeldet gewesen sei. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er weder gewillt sei, sich zu integrieren noch österreichische Gesetze zu respektieren. Im Fall des Beschwerdeführers sei weder die Identität noch ein ausgeprägtes Familienleben nachwiesen worden; eine Abwägung der Interessen müsse daher eindeutig zu Lasten des Interesses des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig; dem Beschwerdeführer drohe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung im Fall einer Abschiebung nach Indien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2016 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2001 nach Österreich gekommen wäre und seit vielen Jahren bzw. nach wie vor in Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen D. R. lebe; dieser Verbindung würden vier Kinder entstammen, welche ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen. Der Beschwerdeführer sei unangemeldet beschäftigt; die Entlohnung sei gering. Der Beschwerdeführer erwirtschafte so den Unterhalt der Kinder; seine Lebensgefährtin sei derzeit nicht beschäftigt und erhalte Arbeitslosenunterstützung sowie Sozial- und Familienbeihilfe. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Lebensgefährtin krankenversichert und spreche fließend Deutsch. An Dokumenten besitze der Beschwerdeführer nur, was er vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer verweise auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (C-34/09, Zambrano) in einer teilweise vergleichbaren Sachverhaltskonstellation. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers könne nicht alleine für die vier Kinder sorgen; die Kinder müssten daher mit dem Beschwerdeführer nach Indien reisen, was unzumutbar wäre, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht zukomme.

Mit (dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebrachten) Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung – Magistratsabteilung 35, vom 04.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer seinen beantragten Aufenthaltszweck nach Überprüfung und Aufforderung der Behörde nicht abgeändert habe.

Am 17.09.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt und unter einem die Gelegenheit geboten wurde, zur aktuellen Situation in Indien Stellung zu nehmen. Weiters wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.

Die gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.10.2020, ZI.: W220 1255387-5/10E, als unbegründet ab. Der gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2020 erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Verwaltungsgerichtshof Folge und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, wobei der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen zusammengefasst ausführte, dass das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf seinen Entscheidungszeitpunkt bei einer inhaltlichen Prüfung des am 02.04.2014 gestellten Antrags des Beschwerdeführers zum Ergebnis kommen müssen hätte, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre, weil dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei; demzufolge hätte das Bundesverwaltungsgericht die aus formellen Gründen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.09.2016 vorgenommene, auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gegründete Zurückweisung des Antrags und die damit verbundene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen nicht bestätigen dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Punjabi.

Der Beschwerdeführer ist im Punjab, in Indien geboren und aufgewachsen. Er hat acht Jahre die Schule besucht und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Mutter, der Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Indien; der Beschwerdeführer pflegt regelmäßig Kontakt zu seinen in Indien lebenden Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer reiste im März 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte zwischen den Jahren 2001 und 2008 unter verschiedenen Identitäten insgesamt sechs Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche alle ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Zuletzt wurde der am 12.08.2008 zur Vereitelung der bereits organisierten Abschiebung nach Indien gestellte, sechste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, infolge dessen der für den Beschwerdeführer, für den von der indischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt worden war, gebuchte Flug nach Indien storniert werden musste, mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 02.09.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 06.10.2008 abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem nach Indien ausgewiesen. In der Folge wurden von behördlicher Seite keine Abschiebeversuche mehr unternommen.

Der Beschwerdeführer hat verschiedene Angaben zu seiner Identität gemacht; zahlreiche, an die indische Botschaft gerichtete Urgenzen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer blieben erfolglos. Die letzte Urgenz bezüglich der (neuerlichen) Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte im Jahr 2009.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2001 in Österreich auf; er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer war von 12.09.2001 bis 16.07.2003, 01.07.2004 bis 11.11.2005, 02.06.2006 bis 23.03.2007, 26.06.2007 bis 05.01.2009, 29.03.2012 bis 10.01.2018 bzw. ist seit 14.12.2018 im österreichischen Bundesgebiet meldebehördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außer der ihm während der Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz (zuletzt im Jahr 2008) zukommenden vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem Jahr 2004 Erwerbstätigkeiten nachgegangen, insbesondere als Hilfsarbeiter, ohne über eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung zu verfügen.

Der Beschwerdeführer führt mit der in Österreich geborenen und lebenden österreichischen Staatsangehörigen D. R. eine Beziehung. Der Beschwerdeführer kennt seine Lebensgefährtin seit etwa siebzehn Jahren.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat sechs in Österreich geborene Kinder österreichischer Staatsangehörigkeit, wobei der Beschwerdeführer die Vaterschaft bisher offiziell für vier der Kinder anerkannt hat:

1. XXXX , geboren am XXXX 2004 , Vaterschaft anerkannt am 29.07.2004, lebt seit mehreren Jahren bei einer Pflegefamilie und nicht im gemeinsamen Familienverband mit dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin;

2. XXXX , geboren am XXXX 2007 , Vaterschaft anerkannt am 08.02.2007;

3. XXXX , geboren am XXXX 2012, Vaterschaft anerkannt am 12.09.2017;

4. XXXX , geboren am XXXX , Vaterschaft anerkannt am 12.09.2017;

5. XXXX , geboren am XXXX 2019, Vaterschaft bisher nicht anerkannt;

6. XXXX , geboren am XXXX .2020, Vaterschaft bisher nicht anerkannt.

Seit dem 30.01.2020 sind der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und die Kinder XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (wieder) an derselben Adresse gemeldet und besteht derzeit ein gemeinsamer Haushalt zwischen den genannten Personen. Vor diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin bzw. die bestehenden Kinder lediglich selten und in geringfügigen Perioden an derselben Adresse gemeldet.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betreibt selbständig einen Marktstand und bezieht Kinderbeihilfe. Der Beschwerdeführer wird von seiner Lebensgefährtin finanziert; er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist nicht auf eine Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht kranken- und unfallversichert. Er verfügt über keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er spricht Deutsch; einen Deutschkurs oder eine Deutsch- bzw. Integrationsprüfung hat er ebenso wenig absolviert wie sonstige Kurse, Prüfungen oder Ausbildungen.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.03.2018, rechtskräftig seit 15.05.2020, GZl.: XXXX , wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Am 02.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.

Mit Schreiben vom 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl davon in Kenntnis gesetzt, dass einem Antrag auf Erteilung eines Titels „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 eine schriftliche Antragsbegründung sowie ein gültiges Reisedokument und eine beglaubigte Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowohl in Kopie als auch im Original beizuschließen seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb von vierzehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument und eine von der österreichischen Botschaft in Indien beglaubigte Geburtsurkunde mit Übersetzung, jeweils sowohl in Kopie als auch im Original, vorzulegen und wurde darüber belehrt, dass anderenfalls sein Antrag ohne inhaltliche Absprache zurückzuweisen wäre, wobei diese Zurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht keinen gültigen Reisepass vorgelegt, weder im Original noch in Kopie. Der Beschwerdeführer hat auch keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Namen, zum Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit und der Muttersprache des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren (Seiten 3 und 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit der seitens der indischen Botschaft zugesagten Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer (AS 718 und 726 im betreffenden Verwaltungsakt).

Die Feststellungen zum Geburtsort, der Schulbildung, der Berufsausübung und den Familienangehörigen des Beschwerdeführers bzw. dem Kontakt zu diesen ergeben sich aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung (Seiten 6 und 14f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Stellung der Anträge auf internationalen Schutz unter verschiedenen Identitäten ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere zur Organisation der Abschiebung, der neuerlichen Antragstellung sowie der Stornierung des Fluges AS 718 bis 725 im betreffenden Verwaltungsakt) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Die Feststellungen zur Angabe verschiedener Identitätsdaten durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dass er seit 2005 oder 2006 bei den Behörden seine richtige Identität bekanntgegeben habe (Seite 10 der Niederschrift der Verhandlung). Einer Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.07.2005 ist dazu zu entnehmen, dass er sein Geburtsdatum richtigstellen wolle, dies sei der „ XXXX “; sein Familienname laute richtig XXXX (AS 328 im betreffenden Verwaltungsakt). In einer ein Jahr später stattgefundenen Einvernahme am 08.09.2006 gab der Beschwerdeführer allerdings an, dass sein richtiger Name XXXX und er am XXXX geboren sei. Im Jahr 2006 gab der Beschwerdeführer damit zuletzt das Geburtsdatum XXXX an; im Verfahren über den gegenständlichen Antrag vermeinte der Beschwerdeführer nunmehr neuerlich, sein richtiges Geburtsdatum sei der – im Jahr 2005 angegebene – „ XXXX “ (Seiten 4 und 10 der Niederschrift der Verhandlung). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seit 2005 oder 2006 seine richtige Identität bekanntgegeben, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen zu den Urgenzen an die indische Botschaft betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergeben sich aus den im betreffenden Verwaltungsakt einliegenden, entsprechenden Schreiben.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie der Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung (Seiten 5, 15 und 18 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung zu den Zeiten der aufrechten meldebehördlichen Meldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer jemals über einen Aufenthaltstitel bzw. ein Aufenthaltsrecht (außerhalb der ihm während der Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz zugekommenen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen) verfügt hat, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung; der Beschwerdeführer hat in dieser explizit erklärt, seit dem Jahr 2004 durchgehend illegal in Österreich gearbeitet zu haben (Seiten 7f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin, den sechs Kindern und der Meldung bzw. des Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung (Seiten 5f, 8f und 13f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit den im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden sowie Vaterschaftsanerkennungen (Beilagen ./B und ./C der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 39ff im gegenständlichen Verwaltungsakt; mit Schreiben eines österreichischen Standesamtes vom 18.09.2020 übermittelte Geburtsurkunde) und Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister betreffend den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und die genannten Kinder.

Die Feststellungen zum Betreiben eines Marktstandes und dem Bezug von Kinderbeihilfe durch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergeben sich aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seiten 16 bis 18 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er seiner Lebensgefährtin helfe und dabei zwischen 500,00 und 700,00 Euro netto im Monat verdiene (Seite 7 der Niederschrift der Verhandlung). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erklärte zunächst, dass der Beschwerdeführer etwa 2.000,00 Euro netto im Monat verdiene, indem er ihr bei ihrer selbständigen Arbeit helfe, legte diesbezüglich allerdings keinerlei Unterlagen vor (Seiten 16f der Niederschrift der Verhandlung). Kurz darauf relativierte sie diese Angabe jedoch und vermeinte, sie verdiene ungefähr 1.200,00 Euro netto im Monat, die Einnahmen ihres Freundes würden zu ihren Einnahmen dazugehören und würden sie auf diese Weise eigentlich nie mehr als 1.400,00 Euro monatlich einnehmen (Seiten 17f der Niederschrift der Verhandlung). Weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin legten schließlich dar, welche Arbeit der Beschwerdeführer konkret verrichte und inwiefern er seine Lebensgefährtin bei der Betreibung ihres Marktstandes unterstütze, weshalb festzustellen war, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers den Markstand allein betreibt und den Beschwerdeführer, der nicht selbsterhaltungsfähig ist und während seines Aufenthaltes in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, finanziert. Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht auf eine Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen ist, ergibt sich aus der Antwort der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, inwiefern sie auf den Beschwerdeführer angewiesen sei, wenn ausschließlich sie selbst den Unterhalt verdiene, wonach ihr der Beschwerdeführer „alles mit dem Marktgewerbe gelernt habe“ (Seite 19 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in der Lage, sich um ihre Kinder zu kümmern; die älteren Kinder besuchen die Schule (Seite 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und verfügt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über Unterstützungsmöglichkeiten, was die Betreuung der jüngeren Kinder betrifft (Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Die Feststellung zum nicht bestehenden Kranken- und Unfallversicherungsschutz beruht ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zu den sozialen Anknüpfungspunkten und den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung (Seiten 8, 11f und 17f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 am 02.04.2014 sowie der Belehrung und Aufforderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde jeweils im Original und in Kopie bei sonstiger Zurückweisung seines Antrages ergeben sich aus dem Antrag selbst (AS 1ff im gegenständlichen Verwaltungsakt) sowie der Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.06.2016 (AS 66f).

Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht keinen gültigen Reisepass, weder im Original noch in Kopie, und auch keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1 leg. cit.) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2 leg. cit.). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

„Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 des Antrages vom 02.04.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.

3.2.2. Der Beschwerdeführer hat dem in § 8 AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht entsprochen. Er hat im Verfahren vor der Behörde zu keinem Zeitpunkt einen gültigen Reisepass vorgelegt. Indem der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, ist er damit seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher und mehrfacher Aufforderung (siehe oben) nicht ausreichend nachgekommen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ausreichend mitgewirkt. Einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.

Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach § 8 AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen noch stehen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Im gegenständlichen Fall wäre dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen, weshalb die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (auch ohne begründeten Antrag des Beschwerdeführers) gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zuzulassen ist:

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.11.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, und der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen in einer Gesamtschau nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt:

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2001 in Österreich auf; die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist damit im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als sehr lang zu werten, wobei der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich während der ihm jeweils im Rahmen der Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz zukommenden vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen rechtmäßig war, zuletzt im Jahr 2008.

Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf den langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich allerdings, dass die letzte Urgenz an die indische Botschaft hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer im Jahr 2009 erfolgte und den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, dass es seitdem jemals wieder Bemühungen seitens der Behörde gegeben hätte, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu beenden.

Im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz seines sehr langen Aufenthaltes kaum Integrationsbemühungen gezeigt hat. Er spricht zwar aufgrund der Beziehung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin Deutsch, hat aber weder einen Deutschkurs noch eine Deutsch- oder Integrationsprüfung oder sonstige Kurse absolviert und auch keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer war zudem seit dem Jahr 2001 nicht durchgehend meldebehördlich registriert, wurde mit Urteil vom 08.03.2018, rechtskräftig seit 15.05.2020, wegen Urkundenfälschung strafrechtlich verurteilt, hat unter verschiedenen Identitäten insgesamt sechs Anträge auf internationalen Schutz gestellt, mehrmals seine Entlassung aus der Schubhaft mittels durch Hungerstreik herbeigeführte Haftunfähigkeit erzwungen und seine Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtet. Eine bereits geplante Abschiebung hat der Beschwerdeführer im Jahr 2008 vereitelt, indem er seinen sechsten (unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz stellte; der bereits gebuchte Flug musste in der Folge storniert werden. Der Beschwerdeführer ist zudem seit dem Jahr 2004 regelmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen bzw. geht nach wie vor Erwerbstätigkeiten nach, ohne über eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung zu verfügen.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind insofern nicht stark ausgeprägt; zugunsten des Beschwerdeführers spricht lediglich dessen langjähriger Aufenthalt, der zwar einerseits durch die mehrfache Stellung von unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz relativiert ist, andererseits jedoch von der Behörde über mehr als zehn Jahre hindurch nicht einmal mehr dem Versuch einer Beendigung unterzogen wurde, sodass dem Bewusstsein des unsicheren Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 FPG keine so große Bedeutung mehr beimessen ist (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Hinsichtlich der Verwendung einer Aliasidetität ist überdies keine Kausalität für eine maßgebliche Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers zu erkennen, zumal für den Beschwerdeführer im Jahr 2008 auch die – das Feststehen der Identität voraussetzende – Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen sollte und der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 02.04.2014 die (auszugsweise) Kopie eines abgelaufenen Reisepasses und einer Geburtsurkunde anschloss. In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Beschwerdeführers auf den Tatbestand der Z 9 des § 9 Abs. 2 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) Bedacht zu nehmen, weil das gegenständliche Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers mehr als sieben Jahre, somit unangemessen lange, dauerte (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465, mwN). Zur Ausübung von Beschäftigungen durch den Beschwerdeführer ohne entsprechende Bewilligung ist schließlich nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in Bezug auf den zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465, mwN), wobei insofern im Fall des Beschwerdeführers für den Fall der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet, von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist.

Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass sich dieses als stark ausgeprägt darstellt: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und fünf ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt (wenngleich er die Vaterschaft offiziell lediglich für drei der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder anerkannt hat). Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer erst seit Jänner 2020 wieder an derselben Adresse wie seine Familienangehörigen gemeldet ist; der Beschwerdeführer kennt allerdings seine Lebensgefährtin seit siebzehn Jahren und hat die Vaterschaft für das älteste, im gemeinsamen Haushalt lebende Kind am 08.02.2007 anerkannt. Diesen familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner langjährigen österreichischen Lebensgefährtin und seinen ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden minderjährigen Kindern (unter Berücksichtigung des Kindeswohles) kommt überragende Bedeutung zu; eine mit der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des Beschwerdeführers von seinen österreichischen Familienangehörigen wäre nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465, mwN).

Im gegenständlichen Fall würde eine Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Auswirkungen auf das Kindeswohl der gemeinsamen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, insbesondere der im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin lebenden, haben. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Indien wäre der Lebensgefährtin und den Kindern des Beschwerdeführers, die jeweils in Österreich geboren und aufgewachsen bzw. verwurzelt sind, nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer weist daher in Österreich neben seiner sehr langen Aufenthaltsdauer insgesamt ein schützenswertes Familienleben in Österreich auf. Den ungeachtet des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden Umständen kommt angesichts der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Konstellation eine geringere Bedeutung zu als – insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohles – den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9). Für eine solche Rechtfertigung reichen die gegenständlich zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Umstände nicht aus, woran auch die Verurteilung des Beschwerdeführers vom März 2018 wegen der Begehung eines Urkundendeliktes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten nichts ändern kann (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465, mwN).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt zwar im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699); im gegenständlichen Fall überwi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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