TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/26 W185 2248512-1

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Veröffentlicht am 26.11.2021
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Entscheidungsdatum

26.11.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2

Spruch


W185 2248512-1/5Z

Teilerkenntnis:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger aus Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2021, Zl. 1281446601 – 211024013, zu Recht:

A)       

In teilweiser Erledigung der Beschwerde wird dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht von Amts wegen zuerkannt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Einer „Anzeige“ der LPD Wien vom 19.07.2021 zufolge wurde der Beschwerdeführer (in der Folge BF) am 07.07.2021 - auf begründeten Verdacht der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit hin - einer fremdenpolizeilichen Überprüfung unterzogen. Der BF habe sich im Zuge dessen mit einem serbischen Reisepass legitimiert und ein Schreiben der WKÖ hinsichtlich der beantragten Eintragung in das Firmenbuch als Einzelunternehmer vorgelegt. Aufgrund der Gegebenheiten in den Räumlichkeiten (Baumaterial, Maschinen, Werkzeug, Arbeitskleidung etc) sei davon auszugehen, dass der BF selbst erwerbstätig bzw zumindest als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Einzelunternehmens tätig geworden sei. Dies sei vom BF auch bestätigt worden, wenngleich sich dieser im Glauben befunden hätte, aufgrund des Schreibens der WKÖ erwerbstätig werden zu dürfen. Er habe weiter angegeben, dass ein Rechtsanwalt für ihn die Anmeldung bei der Sozialversicherung beantragt und die Unternehmensgründung gemacht habe. Er habe auch einen Aufenthaltstitel beantragt; ein solcher sei aber noch nicht erteilt worden. Der BF (und sein Bruder) würden als Boden- und Fliesenleger arbeiten. ES sei festgestellt worden, dass sich der BF seit 21.05.2021 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der Reisepass des BF sei einbehalten und eine Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 200,-- eingehoben worden.

Am 26.07.2021 wurde der BF vor der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, als Zeuge einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, Staatsangehöriger aus Bosnien und Herzegowina zu sein. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht und eine Lehre als Mechaniker abgeschlossen. Bei einem Voraufenthalt in Österreich im März/April 2021 habe der BF gehört, dass es einen Rechtsanwalt gebe, der Ex-Jugoslawen bei Firmengründungen in Österreich helfen würde. Er habe mit dem Genannten dann auch Kontakt aufgenommen. Seine Firma sei dann im April 2021 gegründet worden. Er sei mit diesem Anwalt beim Handelsgericht und auch bei der Sozialversicherung gewesen; danach habe er noch ein Foto für die e-card machen müssen. Der BF habe beabsichtigt gehabt, eine Boden- und Fliesenlegerfirma zu eröffnen; dies habe er zwar nicht gelernt, arbeite jedoch schon sehr lange in diesem Bereich. Der Anwalt habe alles schriftlich vorbereitet; was genau der BF dann unterschrieben habe, wisse er mangels Sprachkenntnissen nicht. Bisher habe er 300,-- Euro an den Anwalt bezahlt. Der Anwalt habe auch für den Bruder des BF gearbeitet. Befragt erklärte der BF, kein Künstler zu sein. Dass der Anwalt bei der Sozialversicherung angegeben habe, dass der BF Künstler sei, habe er nicht gewusst. Er sei vom Genannten offensichtlich hinters Licht geführt worden.

Mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, datiert mit 03.08.2021, wurde dem BF die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt und angeführt, dass der BF zuletzt am 21.05.2021 in den Schengenraum eingereist sei. Der Genannte sei nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels und verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Er führe seinen Aufenthaltstitel unter Verletzung des Meldegesetzes im Verborgenen. Es sei deshalb beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Es wurde um Beantwortung der unten angeführten Fragen und die Vorlage von Belegen hiezu ersucht.

Am 06.08.2021 langte beim Bundesamt die Vollmachtsbekanntgabe seitens RA Mag. Stefan ERRATH ein. Gestellt wurde ein Antrag auf Akteneinsicht, welche am 20.08.2021 stattfand.

Am 23.08.2021 wurde dem BF die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme hiezu wurde nicht erstattet.

Der BF beantragte die organisatorische Unterstützung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr bei der BBU GmbH, Rückkehrbüro. Eine Kostenübernahme wurde ausdrücklich nicht beantragt, da der BF als Selbstzahler ausreisen wolle. Das Bundesamt hegte dagegen keine Bedenken und gab bekannt, dass die Ausreise des BF bis spätestens 23.10.2021 zu erfolgen habe.

Am 25.08.2021 folgte das Bundesamt den Reisepass des BF aus. Am 03.09.2021 reiste der BF nach Serbien aus; am 07.09.2021 meldete er sich bei der ÖB Belgrad.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2021 wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass die Identität des BF feststehe. Dieser sei serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Serbien sei ein sicherer Herkunftsstaat. Der BF befinde sich im arbeitsfähigen Alter und leide nicht an schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen; er gehöre keiner COVID-19-Risikogruppe an. Der BF sei ledig, kinderlos und habe keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet bestünden keine relevanten familiären Bindungen; er führe in Österreich kein Familienleben. Die Kernfamilie befinde sich in Serbien, wo der BF auch den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er sei in Österreich weder sozial verankert noch der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Der BF sei strafrechtlich unbescholten. In Österreich sei auch der Bruder des BF aufhältig gewesen; dieser sei mit dem BF in die Heimat zurückgereist. Der BF sei am 21.05.2021 in den Schengenraum eingereist und habe sich seither unrechtmäßig in Wien aufgehalten; er sei in Wien polizeilich gemeldet. Über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung habe der BF in Österreich nie verfügt. Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet habe der BF das verpönte Verhalten der Schwarzarbeit gesetzt. Dass der BF über die Voraussetzungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von einem Rechtsanwalt getäuscht worden sei, liege in dessen eigener Verantwortung, zumal er Schriftstücke unterfertigt hätte, ohne deren Inhalt genau zu kennen. Auch wenn der BF nicht bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, habe er gegenüber den einschreitenden Beamten bestätigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Behörde gehe nach der Sachlage davon aus, dass es dem BF nicht möglich (gewesen) sei, seinen Aufenthalt aus eigenem zu finanzieren, weshalb er auf Erwerbsarbeit angewiesen sei. Der BF verfüge nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts; ebenso wenig verfüge er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Sein Aufenthalt stelle zweifelsfrei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes dar. Der BF sei nicht gewillt, sich an die Einwanderungs- und Aufenthaltsgesetze zu halten. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass der BF zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich weiterhin auf illegale Quellen zurückgreifen würde bzw dass dieser eine Belastung für die öffentliche Hand würde. Am 03.09.2021 sei der BF in den Herkunftsstaat ausgereist.

Das Einreiseverbot sei zu erlassen gewesen, da der BF den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt in Österreich nicht nachweisen habe können. Der BF sei unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe versucht, sich dadurch den Aufenthalt aus illegalen Quellen zu finanzieren. Er habe selbst angegeben, in Österreich gearbeitet zu haben. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs 2 Z 6 FPG sei damit indiziert. Die negative Zukunftsprognose ergebe sich aus dem bisherigen persönlichen Verhalten des BF; der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit könne nur mit einem Einreiseverbot im Ausmaß von einem Jahr begegnet werden. Mildernd sei zu werten gewesen, dass der BF unbescholten und freiwillig ausgereist sei. Es stehe fest, dass bei einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei dem BF zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Heimatstaat abzuwarten. Gegen das Meldegesetz habe der BF verstoßen, da er nach seiner Ausreise aus Österreich seinen Wohnsitz nicht abgemeldet habe.

Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes erhob der BF mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 12.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Es wurde vorgebracht, dass sich das verhängte Einreiseverbot auf die Annahme der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit stützen würde. Der BF sei jedoch nicht bei einer nach dem AuslBG unerlaubten Beschäftigung betreten worden. Er habe diese aber als selbständig Erwerbstätiger ausgeübt, wie der Eintragung im Firmenbuch zu entnehmen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung sei der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, weil der bloße Vorwurf, der Fremde sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei, diesen Einreiseverbotstatbestand nicht erfülle. In der zit Bestimmung werde zwar nicht mehr vorausgesetzt, dass der Fremde dabei betreten werde; allerdings sei Voraussetzung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten werde, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Die Behörde stütze das Einreiseverbot zwar auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG, verweise in der Begründung jedoch wiederholt auf die vermeintliche Schwarzarbeit. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe sich der BF erst wenige Wochen in Österreich befunden habe über ausreichende eigene Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts verfügt. Der angezogene Einreiseverbotsgrund liege somit nicht vor. Tatsächlich habe der BF beabsichtigt, in Österreich ein Unternehmen zu gründen. Zu diesem Zwecke habe er sich eines (vermeintlichen) Rechtsanwaltes bedient. Zumal sich der Genannte offensichtlich in behördlichen Angelegenheiten ausgekannt und den BF auch zu Gericht begleitet habe, habe der BF nicht an dessen Glaubwürdigkeit gezweifelt. Der BF habe nie beabsichtigt gehabt, in Österreich einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Er sei von einem „Anwalt“ getäuscht worden, weshalb ihm höchstens ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Dies rechtfertige nicht zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots.

Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten sind beim Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2021 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF reiste zuletzt am 21.05.2021 in den Schengen-Raum ein und hielt sich seitdem in Wien auf, wo er seit 22.03.2021 auch amtlich gemeldet ist.

Der BF reiste zusammen mit seinem Bruder nach Österreich. In Österreich verfügt der BF über keine weiteren familiären oder privaten Anknüpfungspunkte.

Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Serbien. Der BF ist gesund, spricht kein Deutsch und ist strafgerichtlich unbescholten. Er hat 8 Jahre in Serbien die Schule besucht und den Beruf des Mechanikers erlernt. Er hat beabsichtigt, in Österreich ein Unternehmen zu gründen und als Boden- und Fliesenleger zu arbeiten. Der BF hat zugestanden, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein; bei der Schwarzarbeit betreten wurde der BF nicht.

Der BF hat die verhängte Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 200,-- bezahlt.

Der BF reiste am 03.09.2021 freiwillig nach Serbien aus. Die Ausreise hat er selbst finanziert.

Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur persönlichen und privaten Situation des BF ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nicht anzuzweifelnden Angaben des BF im Verfahren, insbesondere im Rahmen der Einvernahme vor der LPD Wien. Die getroffenen Feststellungen werden der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt, da in der Beschwerde kein dem im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüberhinausgehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet wurde.

Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützten würde, wurden in der Beschwerde nicht dargetan oder glaubhaft gemacht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung des Gerichts auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Zu A): Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Behörde hat in Spruchpunkt IV. des Bescheides die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht habe nachweisen können und daher zur Belastung einer Gebietskörperschaft werden könne. Der BF sei nicht im Stande, seinen Aufenthalt aus eigenem und/oder legal zu finanzieren. Durch dieses Verhalten gefährde der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der BF Österreich sofort verlasse. Die sofortige Ausreise solle verhindern, dass sich der BF den Unterhalt im Bundesgebiet durch illegale Quellen finanziere bzw eine Belastung für die öffentliche Hand werde. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Landes ein hoher Stellenwert zu. Bei Erfüllung des angeführten Tatbestandes sei zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorgesehen. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

§ 18 BFA-VG samt Überschrift lautet auszugsweise:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.         gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.         der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundeamtes gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweggenommen wird.

In der Beschwerde wurde, wie bereits dargelegt, in Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen und Erwägungen, insbesondere in Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Serbien, keine konkreten Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG drohen würde.

Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass gegenständlich allenfalls konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, sozialen oder (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte.

Laut der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergeben sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFV-VG. Der BF hat betreffend Serbien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in dessen körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr im Falle einer Rückführung nach Serbien ergeben. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Ausreise 03.09.2021).

Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw gebracht hat. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet.

Auch sonst haben sich gegenständlich keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W185.2248512.1.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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