Entscheidungsdatum
29.11.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W207 2210595-1/19E
W207 2210531-1/18E
W207 2210593-1/18E
W207 2210594-1/15E
W207 2210597-1/15E
W207 2227053-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 10.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , und 6. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 08.10.2018, Zlen. 1093964806-151715765 (1.), 1093965106-151715825 (2.), 1093965705-151715892 (3.), 1093965607-151715949 (4.), 1153617902-170614871 (5.) sowie vom 21.11.2019, Zahl 1247215108-190976751 (6.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , und 6. XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die eschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 10.11.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 29 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2210597.1.00Im RIS seit
14.01.2022Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022