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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung mangels Legitimation; kein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch Unterlassen einer Umwidmung; Ansuchen um Bauplatzerklärung zumutbarSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Beschluß vom 9. Dezember 1989 sowie vom 26. Jänner 1990 hat der Gemeinderat der Gemeinde Anthering eine "generelle Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet" beschlossen. Mit Bescheid vom 30. August 1990, Z7/03-302801/14-1990, erteilte die Salzburger Landesregierung die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist mit Ablauf der Kundmachungsfrist am 18. März 1992 in Kraft getreten.
Gegen diese Verordnung wendet sich der Antragsteller mit dem als "Individualbeschwerde" bezeichneten Antrag, in dem er die kostenpflichtige Aufhebung des "Flächenwidmungsplan(es) der Gemeinde Anthering in der Fassung der Änderung vom 17.3.1992 soweit er sich auf die dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücke in Lehen, Gp. Nr. 1224/3, 1218, 1250/1, 1249/1, 1248/2, 1263, 1265/4, 1248/1 und 1150 je KG Anthering bezieht".
2. Zur Begründung der Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, daß sich die Verordnung "im konkreten Falle auf Grund der Umstände im Zusammenhang mit der Erlassung unmittelbar auf die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ausgewirkt hat und immer noch auswirkt, ohne daß es hiezu einer weiteren behördlichen Entscheidung bedürfte". Die Gemeinde Anthering hätte nämlich "die nach den sachlichen Kriterien für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes notwendige Umwidmung der Grundstücke des Beschwerdeführers von Grünland in Bauland obwohl ein Bedarf aktenkundig nachgewiesen ist und der Planungswille des Verordnungsgebers ebenso auf eine Umwidmung im Bauland gerichtet war und ist" verweigert, "weil der Beschwerdeführer nicht bereit war der Nötigung der Gemeinde (die Grundstücke zu einem bestimmten Preis zu verkaufen) ... nachzukommen". Dieser Eingriff betreffe nicht nur die wirtschaftliche Sphäre des Antragstellers, sondern ganz eindeutig die Rechtssphäre. Die Erwirkung eines Bauplatzbewilligungsbescheides bzw. einer allfälligen Ausnahmegenehmigung von der Grünlandwidmung sei "aufgrund der vorsätzlichen Vorgangsweise betreffend der unsachlichen Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Landwirten ... sicher nicht mehr zumutbar, weil die Mißachtung der Nötigung durch den Beschwerdeführer von der Gemeinde mit der Unterlassung der Umwidmung bereits sanktioniert wurde".
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
2. Nach den Behauptungen des Antragstellers wurden die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke von der angefochtenen Verordnung gerade nicht erfaßt. Er rügt nämlich die betreffende Verordnung deswegen, weil sie die von ihm begehrte Umwidmung seiner Grundstücke nicht beinhaltet. Festlegungen einer - lediglich auf andere Grundstücke bezogenen - Flächenwidmungsplanänderungsverordnung stellen aber keinen nachteiligen Eingriff in die Rechtssphäre eines Antragstellers in dessen Eigentum dar. Das Unterlassen der Umwidmung, das der Antragsteller für rechtswidrig hält, kann nicht der angefochtenen Verordnung zur Last gelegt werden. Der Verordnungsprüfungsantrag ist daher - soweit die Behauptungen des Antragstellers zutreffen - insoweit schon mangels Legitimation zurückzuweisen.
3. Für den Fall, daß einzelne Grundstücke des Antragstellers von der Flächenwidmungsplanänderung erfaßt wurden, steht diesem entgegen seinen Behauptungen im vorliegenden Fall ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung.
Nach §12 Abs1 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG, LGBl. 69/1968 (letzte Novelle des Gesetzes LGBl. 99/1992) dürfen Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung). Um die Bauplatzerklärung ist nach §13 Abs1 BGG
"bei der Baubehörde unter Beischluß folgender Unterlagen anzusuchen:
a) amtlich beglaubigter vollständiger Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf;
b) gegebenenfalls der Nachweis eines Rechtstitels, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes am Grundstück geeignet ist;
c) planliche Darstellung (Maßstab 1:500) der zu schaffenden Bauplätze mit Einzeichnung der für ihre Aufschließung erforderlichen Verkehrsflächen;
d) Nachweis der Möglichkeit der Herstellung einer entsprechenden Wasser- und Energieversorgung sowie Abwässerbeseitigung und Angaben über Bodenbeschaffenheit der Grundfläche;
e) Darstellung des natürlichen Geländes mit den erforderlichen Höhenangaben (Höhenpunkte, Schichtenlinien)."
Nach §13 Abs2 BGG hat der Grundeigentümer, soweit es wegen einer besonderen Lage der Grundfläche erforderlich erscheint, auf Verlangen der Baubehörde das Ansuchen durch Vorlage weiterer, in der Bestimmung angeführter Unterlagen zu ergänzen.
Die Bauplatzerklärung ist nach §14 Abs1 BGG zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Bebauung der Grundfläche unter anderem dem Flächenwidmungsplan widersprechen würde (lita). Die Beurteilung, ob eine vom Antragsteller beabsichtigte Bebauung seiner Grundstücke dem Flächenwidmungsplan widersprechen würde, ist jedenfalls auf Grund der nach §13 Abs1 BGG vorzulegenden Unterlagen möglich (VfSlg. 11317/1987).
Demnach ist es dem Antragsteller zumutbar, ein Ansuchen um Bauplatzerklärung für die Bebauung seiner Grundstücke einzubringen. Es steht ihm frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Bauplatzbewilligung - aus welchen Gründen immer - verweigert wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §14 Abs1 lita BGG präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.
Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften Verordnung zu erreichen (VfSlg. 9135/1981, 9773/1983, 10004/1984, 11318/1987, 12395/1990).
4. Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorausgegangene Verhandlung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V157.1994Dokumentnummer
JFT_10058872_94V00157_00