TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/29 W207 2210594-1

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Entscheidungsdatum

29.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W207 2210595-1/19E

W207 2210531-1/18E

W207 2210593-1/18E

W207 2210594-1/15E

W207 2210597-1/15E

W207 2227053-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 10.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , und 6. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 08.10.2018, Zlen. 1093964806-151715765 (1.), 1093965106-151715825 (2.), 1093965705-151715892 (3.), 1093965607-151715949 (4.), 1153617902-170614871 (5.) sowie vom 21.11.2019, Zahl 1247215108-190976751 (6.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , und 6. XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die eschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 10.11.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 29 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Schlagworte

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2210594.1.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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