TE Bvwg Beschluss 2021/11/30 W189 2160860-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2021
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Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W189 2160860-2/20E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2021:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2021, zu Recht:

A)

Eine Rückkehrentscheidung wird gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) reiste im Dezember 2014 legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2015 gab sie an, in XXXX geboren und traditionell verheiratet zu sein. Muttersprache sei Amharisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie sei christlich orthodoxen Glaubens und Angehörige der Amhara/Oromo. In XXXX habe sie von 1995 bis 2003 die Grundschule, von 2003 bis 2007 die Highschool und von 2008 bis 2009 die Universität besucht. Zuletzt sei sie XXXX gewesen. Sie verfüge über eine Anschrift in Österreich und einen Aufenthaltstitel XXXX bis 02.01.2016.

In Ihrer Heimat verfüge sie über ihre Mutter, einen Bruder und drei Schwestern. Der Aufenthaltsort des Ehemanns sei unbekannt. Ihr Wohnsitz sei in XXXX gewesen. Sie sei am XXXX .12.2014 mit dem Flugzeug von XXXX direkt nach Wien geflogen, lebe seitdem und wohne legal in Österreich. Sie verfüge über einen Reisepass, welcher sich bei ihr befinde.

3. Das Verfahren der BF wurde am 07.08.2015 zugelassen.

4. Am 09.05.2017 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab sie befragt an, dass sie sich sowohl psychisch als auch physisch in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen und gesund sei. Des Weiteren führte sie, insofern zur Erstbefragung ergänzend, aus, Mischling aus Oromo und Amhara zu sein. Bezüglich ihres Ehemannes wisse sie nicht, wo er sei. Er sei nach Kenia geflüchtet, aber wo er sei, wisse sie nicht. Sie habe keinen Kontakt mit ihm. Die BF habe keine Kinder. Neben Amharisch spreche sie ein wenig Oromo. Ihre Mutter sowie ihre Geschwister würden in XXXX leben. Zu ihrer Mutter stehe sie im Kontakt. Zuletzt habe sie in Äthiopien in XXXX gewohnt. Ihre Familie besitze in ihrem Heimatland ein Haus, wo ihre Mutter lebe. Ihre Geschwister würden in eigenen Wohnungen leben. Zu ihrem Bildungs- und Berufsweg führte sie aus, von 2008 bis 2009 habe sie ein College in XXXX absolviert und als XXXX bis zur Ausreise, von 2010 bis 2014, gearbeitet. Durch jene Tätigkeit habe sie sich ihren Lebensunterhalt sichern können. Befragt gab sie weiters an, ein Arbeitsvisum in der österreichischen Botschaft in XXXX bekommen zu haben – sie sei als XXXX legal nach Österreich gekommen. Sie habe als XXXX bei einer Familie in Österreich ca. 6 Monate gearbeitet, einen Asylantrag gestellt und später wieder als Kindermädchen gearbeitet. Nach 2014 sei sie nicht mehr in Äthiopien gewesen. Im Zuge der weiteren Befragung führte sie ferner u.a. aus, sie wolle hier in Österreich arbeiten, in Äthiopien finde sie keine Arbeit. Sie habe viele Freunde in Österreich, mit denen sie spazieren gehe, und lese Bücher. Zurzeit erhalte sie in Österreich staatliche Unterstützung durch die Grundversorgung. In Österreich führe sie kein Familienleben, sei von keiner Person abhängig und sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation.

Vorgelegt wurden:

* Kursbestätigung, XXXX , Deutsch A1, vom XXXX .12.2016,

* Basisbildungskurs, Deutsch A1, vom XXXX .06.2016,

* Mitgliedsausweis der XXXX , Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX ,

* Äthiopischer Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX

5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .05.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, ferner die Abschiebung nach Äthiopien gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

6. Dagegen erhob die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung Beschwerde.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017, W189 2160860-1/5E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß §§ 31, 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

8. In der Folge wurde die BF abermals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme am 12.06.2018 gab sie insbesondere an, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Zuletzt habe sie in XXXX mit ihrer Mutter gelebt. Umgangssprachlich beherrsche sie des Weiteren Deutsch und Englisch. Neben den bereits erwähnten Familienangehörigen habe sie sonst noch viele Verwandte in Äthiopien. Sie habe weiterhin Kontakt mit ihrer Mutter, die schwer krank sei. In Österreich lebe sie zu viert in einem XXXX -Wohnhaus und sei in der Grundversorgung. Zu ihrer Integration führte sie aus, sie sei von Montag bis Freitag den ganzen Tag in der Schule. Sie wiederhole A2 am Vormittag und mache am Nachmittag B1. Einmal in der Woche besuche sie eine genannte Person und würden sie Schmuck machen, welche von der Person gegen freiwillige Spenden veräußert würden. Jeden Samstag bekomme sie Nachhilfe in Deutsch. Am Sonntag gehe sie in die Kirche. Des Weiteren gab die BF an, sie habe ihr Visum erhalten, da eine Frau ein XXXX -Mädchen gesucht habe. Sechs Monate habe sie gearbeitet und ein Kind betreut, danach den Asylantrag gestellt.

Vorgelegt wurden:

* ÖSD, Zertifikat A1 gut bestanden, vom XXXX .02.2018

* ÖSD, Zertifikat A2, gut bestanden, vom XXXX .04.2018

* Zertifikat, Teilnahme Kurs XXXX Deutsch A1 / Berufsorientierung, vom XXXX .01.2018

* Zertifikat, Teilnahme Kurs Deutsch A2 / Berufsorientierung / Gastronomie und Verkauf, vom XXXX .04.2018

* Kursbestätigung, Deutschkurs A1+, vom XXXX .12.2017

* Basisbildungskurs, Deutsch A1, vom XXXX .06.2016

* Bestätigung, regelmäßige Teilnahme Deutschkurs A2, vom XXXX .05.2018

* Empfehlungsschreiben vom XXXX .06.2018

* Sozialbericht vom XXXX .06.2018

* Empfehlungsschreiben vom XXXX .06.2018

* Empfehlungsschrieben vom XXXX .01.2018

9. Mit nunmehr gegenständlichem Bescheid des BFA vom XXXX .09.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und ferner die Abschiebung nach Äthiopien gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V). Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die BF habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Sie sei traditionell verheiratet und habe keine Kinder. Die BF sei kein Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation. In Österreich besuche sie eine Kirche und kreiere Schmuck. Sie habe mäßige Deutschkenntnisse. Des Weiteren wurde ausgeführt, die BF sei erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und habe sich ihren Aufenthalt mit der gegenständlichen Antragstellung legitimiert. Zuvor sei sie legal nach Österreich eingereist. Es sei zu prüfen, ob der Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Gegenständlich erweise sich eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 – 3 BFA-VG als zulässig.

10. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher im Wesentlichen zu den persönlichen Umständen der BF ausgeführt wird, ihre Mutter und Geschwister befänden sich noch in Äthiopien und habe sie von 2010 (eigentlich 2009) bis 2014 als XXXX gearbeitet. Die Kinder seien im Alter von 7 – 12 Jahren gewesen. Die BF habe schon große Anstrengungen unternommen sich in Österreich zu integrieren. Sie habe bereits die Deutschprüfung auf Niveau B1 abgelegt und Freunde sowie Unterstützter gefunden, weshalb ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zuerkannt werden sollte.

Vorgelegt wurden:

* Empfehlungsschreiben vom XXXX .06.2018

* Zertifikat, Teilnahme Kurs Deutsch B1 / Handwerk und Technik, vom XXXX .10.2018

* Sozialbericht vom XXXX .06.2018

* Empfehlungsschreiben vom XXXX .01.2018

* Empfehlungsschreiben vom XXXX .06.2018

* Empfehlungsschreiben vom XXXX .06.2018

* als „Kopie Mitgliedausweis“ bezeichnete Urkunde

* ÖSD, Zertifikat A2, gut bestanden, vom XXXX .04.2018

* Arbeitszeugnis betreffend Beschäftigung in Äthiopien

11. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 30.10.2018.

12. Am 03.02.2021 langte folgende Integrationsunterlagen ein:

* Schulbesuchsbestätigung vom XXXX .09.2020

* Bestätigung über gemeinnützige Arbeit vom XXXX .09.2020

* Vereinbarung über die Erbringung gemeinnütziger Arbeit vom XXXX .07.2020

13. Am 10.05.2021 wurde das Semesterzeugnis der BF vom XXXX .01.2021 in Vorlage gebracht.

14. Am 04.08.2021 langten folgende Integrationsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein:

* Bestätigung erfolgreicher Abschluss einer Schule für XXXX – Behindertenarbeit XXXX “, vom XXXX .07.2021

* Kursbestätigung betreffend Erste-Hilfe-Kurs vom XXXX .01.2021

* Semesterzeugnis vom XXXX .07.2021

* Teilnahmebestätigung Sensibilisierungsworkshop „ XXXX “ vom XXXX .05.2021

15. Am XXXX .09.2021 wurde ein Zeugnis über das erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ vorgelegt.

16. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der BF über ihre Rechtsvertretung am 29.09.2021 schriftlich Parteiengehör zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Äthiopien.

17. Mit Eingabe vom 22.10.2021 wurden folgende Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht:

* Detailergebnis zur Integrationsprüfung B1 (nicht bestanden) vom XXXX .03.2019

* Teilnahmebestätigung Kompetenzworkshop für Asylwerberinnen

* Bestätigung der gemeinnützigen Tätigkeit in der XXXX von Jänner 2020 bis Juni 2020 vom XXXX .03.2021

* Zertifikat, Teilnahme Kurs XXXX Deutsch A1 / Berufsorientierung, vom XXXX .01.2018

* Bestätigung über gemeinnützige Arbeit vom XXXX .09.2021

* Praktikumsbestätigung vom XXXX .10.2021

18. Am 29.10.2021 beantragte die BF über ihre Rechtsvertretung die Einvernahme der sie begleitenden Vertrauensperson als Zeugin im Zuge der mündlichen Verhandlung zum Beweis für das schützenswerte Privatleben in Österreich.

19. Am 03.11.2021 langten folgende Integrationsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein:

* Zertifikat, Teilnahme Kurs Deutsch B1 vom XXXX .10.2021

* Sozialbericht vom XXXX .10.2021

19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden die BF ausführlich zu ihrer Person und Integration einvernommen und auch hierzu eine Zeugin befragt.

Im Rahmen der Verhandlung zog die BF die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Die BF legte folgende Urkunden vor:

* Bestätigung für gemeinnützige Tätigkeit vom XXXX .09.2021 (Beilage ./1)

* Bestätigung Schulerfolg (Beilage ./1a)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF

Die Identität der BF steht fest.

Die BF ist äthiopische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Oromo/Amhara an und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Die BF ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist in ihrem Heimatland traditionell verheiratet gewesen, hatte jedoch seit Verlassen ihres Heimatlandes keinen Kontakt mehr zu ihrem Lebensgefährten und ihn auch nicht mehr gesehen. Jener sei nach ihren Angaben ins Ausland geflohen und bezeichnet sich die BF nunmehr als ledig. Ihre Muttersprache ist Amharisch, außerdem spricht sie ein wenig Oromo und umgangssprachlich Englisch. Des Weiteren verfügt sie über Deutschkenntnisse. Sie hat in Äthiopien die Grundschule, die Highschool und ein zweijähriges College besucht und nach ihren Angaben als XXXX abgeschlossen. Von Ende 2009 bis 2014 hat sie in Äthiopien als XXXX in einem Kindergarten gearbeitet.

Sie ist in XXXX (Äthiopien) geboren, hat dort ihren Bildungsweg absolviert sowie gearbeitet und hat dort bis zu ihrer Ausreise, zuletzt mit ihrer Mutter, gelebt. Ihre Mutter, drei Schwestern und ein Bruder leben in XXXX (Äthiopien). Die BF steht in Kontakt zu ihrer Mutter, welche durch die Vermietung eines Raumes sowie Unterstützung durch ihre in Äthiopien lebenden und arbeitenden Kinder finanziell abgesichert ist.

Die BF ist gesund

Sie ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation der BF in Österreich

Die BF reiste legal Anfang Dezember 2014 mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügt seit XXXX .12.2014 im Bundesgebiet über eine durchgehende Meldung. Sie stellte am 05.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Von Jänner 2015 bis Jänner 2016 verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Sie war als XXXX bei einer Familie im Bundesgebiet tätig.

Die BF ist seit bald sieben Jahren in Österreich aufhältig.

Die BF spricht gut Deutsch. Sie versteht an sie gestellte Fragen umgehend. Die BF kann ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache führen, wenngleich dies grammatikalisch noch fehlerhaft ist. Sie ist jedenfalls befähigt sämtliche Lebenssituationen wie auch einen Schulunterricht in deutscher Sprache zu folgen. Sie hat am XXXX .04.2018 ein Prüfungszertifikat ÖSD (Prüfungsdatum XXXX .04.2018) auf dem Niveau A2 erlangt und besuchte zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 zur Vorbereitung auf die entsprechende Sprachprüfung. Eine am XXXX .03.2019 abgelegte ÖSD Integrationsprüfung B1 hat sie im Gesamtergebnis nicht bestanden, jedoch im Block „Werte- und Orientierungswissen“ die volle Punkteanzahl (45 von 45 Punkte) erreicht.

Während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet hat sie eine zweisemestrige Ausbildung zur Behindertenbetreuerin / Basismodul besucht und im Juli 2021 erfolgreich abgeschlossen. Sie ist damit qualifiziert für die Arbeit als Behindertenbetreuerin und wird für diese Tätigkeit auch seitens der Ausbildungsinstitution sehr empfohlen. Des Weiteren hat sie im Rahmen ihrer Ausbildung ein Modul zur Unterstützung bei der Basisversorgung erfolgreich absolviert, welche sie zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung berechtigt, und hat sie einen Erste-Hilfe-Kurs abgeschlossen.

Im Zuge der Ausbildung leistete die BF auch über 500 Stunden an Praktika in einer Werkstätte für Personen mit kognitiver Behinderung (etwa Unterstützung der Klienten, etwa beim An- und Umkleiden, Betreuung von Klienten in der Küche etc.).

In ihrer Unterkunft hat sie während zwei Jahren zweimal in der Woche bei der Betreuung der Kinder geholfen, damit die Eltern der Kinder die Möglichkeit hatten, an Deutsch- oder Alphabetisierungskursen teilzunehmen.

Die BF hat zusätzlich gemeinnützige Arbeiten verrichtet. So war sie gemeinnützig bei der XXXX von Jänner bis Juni 2020 und im August 2020 als gemeinnützige Mitarbeiterin bei der Ferienbetreuung von Kindern tätig.

Zuletzt hat sie im Sommer 2021 als gemeinnützige Mitarbeiterin an der Ferienbetreuung von Kindern mitgewirkt.

Die BF plant ihre Ausbildung im Bereich der Behindertenarbeit weiter zu vertiefen bzw. ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Ausbildung im Bereich der Behindertenarbeit einen Arbeitsplatz finden wird können. Es ist auch anzunehmen, dass sie eine entsprechende Unterkunft – allenfalls anfangs mit Unterstützung durch ihren Freundes- und Bekanntenkreis – finden sowie finanzieren wird können.

Sie befindet sich seit Jänner 2016 in der Grundversorgung.

Die BF pflegt auch freundschaftliche und bekanntschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern, von denen sie auch im Falle eines weiteren Aufenthalts Unterstützung, etwa bei der Wohnungssuche, erfahren würde. In ihrer Freizeit besucht sie sonntags die Kirche und trifft ihre Freunde für Unternehmungen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem insofern unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie Aktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person der BF

Die Identität der BF steht aufgrund des vorgelegten äthiopischen Reisepasses sowie des vorgelegten Aufenthaltstitels fest (vgl. auch den entsprechenden Vermerk im Zentralen Fremdenregister).

Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich im Übrigen auf ihre insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass sie erwerbsfähig ist, ist gegenständlich unstrittig und gab sie ferner im Verfahren und vor der erkennenden Richterin an, gesund zu sein (Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 3).

Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen ergeben sich aus insofern gleichlautenden Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zu ihrem Bildungs- sowie Berufsweg in Äthiopien waren aufgrund ihrer gleichlautenden Angaben zu treffen und geht auch das BFA im Bescheid davon aus. Dass sie bis zu ihrer Ausreise, zuletzt mit ihrer Mutter, in XXXX gelebt hat, war aufgrund der diesbezüglichen Angaben festzustellen.

Dass ihre Mutter, drei Schwestern und ein Bruder noch in XXXX leben und sie in Kontakt mit ihrer Mutter steht, war aufgrund ihrer aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung festzustellen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 4). Ebenso waren die Feststellungen zu den Lebensumständen der Mutter in Äthiopien zu treffen (aaO, S. 4 f).

Dass sie strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Zur Situation der BF in Österreich

Dass sie Anfang Dezember 2014 legal mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben, geht auch aus dem Reisepass der BF hervor und geht auch das BFA von einer legalen Einreise aus. Dass sie seit XXXX .12.2014 im Bundesgebiet über eine durchgehende Meldung verfügt, folgt aus dem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit – folgt aus der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels sowie aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Dass sie als XXXX bei einer Familie im Bundesgebiet tätig war, ergibt sich aus ihren insofern gleichlautenden Angaben.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergeben sich aus der insofern unstrittigen Aktenlage und sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sie das Bundesgebiet in der Zwischenzeit verlassen hätte, zumal auch eine durchgehende Meldung im Bundesgebiet vorliegt.

Von ihren Deutschkenntnissen konnte sich die erkennende Richterin selbst in der mündlichen Verhandlung überzeugen und legte die BF ein ÖSD-Sprachzertifikat A2 vom XXXX .04.2018 (Prüfung am XXXX .04.2018) vor. Dass sie zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 zur Vorbereitung auf die entsprechende Sprachprüfung besuchte, ergibt sich aus ihren Angaben vor der erkennenden Richterin und der aktuell vorgelegten Kursbesuchsbestätigung XXXX .10.2021. Die Feststellungen zur abgelegten ÖSD Integrationsprüfung B1 ergeben sich aus der Vorlage des entsprechenden Schreibens vom XXXX .03.2019.

Die Feststellungen zur zweisemestrige Ausbildung zur Behindertenbetreuerin / Basismodul ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen, insbesondere aus dem Zeugnis vom XXXX .07.2021, sowie der vorgelegten Bestätigung des Schulerfolgs vom XXXX .10.2021. Die Feststellungen zum absolvierten Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ folgen aus dem diesbezüglich vorgelegten Zeugnis vom XXXX .07.2021. Dass sie einen Erste-Hilfe-Kurs abgeschlossen hat, folgt aus der Bestätigung vom XXXX .01.2021.

Die Feststellungen zum absolvierten Praktikum ergeben sich aus der Praktikumsbestätigung vom XXXX .10.2021.

Die Feststellungen zur Mithilfe bei der Betreuung der Kinder in ihrer Unterkunft ergeben sich aus dem Sozialbericht vom XXXX .10.2021.

Dass sie weitere gemeinnützige Arbeiten verrichtet hat ( XXXX , Mitarbeit bei der Ferienbetreuung) ergibt sich aus den entsprechenden vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellungen zu ihren weiteren Plänen hinsichtlich ihrer Ausbildung bzw. Beruf konnte die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugend vor der erkennenden Richterin darlegen und wird ihr dargelegtes Engagement auch durch zahlreiche Empfehlungsschreiben sowie die Angaben der einvernommenen Zeugin gestützt. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die BF ihre Ausbildung weiter vertiefen wird können bzw. einen entsprechenden Arbeitsplatz im Bereich der Behindertenarbeit finden wird können, zumal sie bereits im Rahmen von Praktika Kontakte zu möglichen Arbeitgebern aufbauen konnte und auch durch ihre Ausbildungsinstitution sehr empfohlen wird. Deshalb ist auch davon auszugehen, dass sie eine entsprechende Unterkunft finden und finanzieren wird können, zumal auch davon auszugehen ist, dass ihr durch ihren Freundes- und Bekanntenkreis eine allenfalls anfangs notwendige Unterstützung, etwa bei der Wohnungssuche, zuteilwerden wird (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 10).

Dass sie sich seit Jänner 2016 in der Grundversorgung befindet, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen zu ihren freundschaftliche und bekanntschaftliche Kontakte auch zu österreichischen Staatsbürgern ergibt sich insbesondere aus den Angaben der BF sowie vorgelegten Fotos, den vorgelegten Empfehlungsschreiben und den Angaben der Zeugin vor der erkennenden Richterin. Ebenso ergeben sich die Angaben zur Unterstützung der BF im Falle ihres weiteren Aufenthalts.

Die Feststellungen zu ihrer Beschäftigung in der Freizeit folgen aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu I.

Zu Spruchteil A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5; VwGH 09.09.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4; vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die BF hat die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2021 nach vorangegangener Beratung mit ihrer Rechtsvertretung eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.11.2021 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom XXXX .09.2018 hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

3.3. Zu II.

Zu Spruchteil A) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkret behauptet.

3.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist als Staatsangehörige von Äthiopien keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da durch die Einstellung des Verfahrens über die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von der BF auch nicht vorgebracht.

3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder Verwandte und auch über keine Personen zu denen sie in einem besonders ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis stünde, wodurch die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens bildet.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentierte er, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Die BF ist bereits seit bald sieben Jahren Österreich wohnhaft und setzte bereits gewichtige Integrationsschritte. Sie hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert, bereitet sich mit Engagement auf die Sprachprüfung für das Niveau B1 vor und spricht schon gut Deutsch. Sie hat in Österreich eine zweisemestrige Ausbildung zur Behindertenbetreuerin / Basismodul sowie Zusatzausbildungen absolviert. Dabei hat sich über 500 Stunden an Praktikum in einer Werkstätte für Personen mit kognitiver Behinderung absolviert und einen Beitrag dazu geleistet, dass jene Personen gut unterstützt und angeleitet werden. Weiters ist zu ihren Gunsten zu gewichtigen, dass sie auch in ihrer Unterkunft bei der Betreuung von Kindern geholfen hat, um den Eltern der Kinder die Möglichkeit zu geben, an Deutsch- oder Alphabetisierungskursen teilzunehmen. Des Weiteren verrichtete sie im Jahr 2020 sowie 2021 gemeinnützige Tätigkeiten im Bereich der Ferienbetreuung von Kindern. Dadurch hat die BF einen wertvollen Beitrag für die Gemeinschaft geleistet. Sie konnte überzeugend vor der erkennenden Richterin ihre künftigen Ausbildungs- und Berufspläne darlegen und ist daher davon auszugehen, dass sie in Zukunft über einen entsprechenden Arbeitsplatz sowie Unterkunft finden wird und somit selbsterhaltungsfähig sein wird, zumal sie auch über ein Netzwerk von Freunden und Bekannten verfügt, auf deren Unterstützung sie, etwa hinsichtlich der Wohnungssuche, zählen kann. In ihrer Freizeit pflegt sie in Österreich ihre freundschaftlichen Beziehungen und besucht auch am Sonntag die Kirche.

Obgleich sie sich noch in der Grundversorgung befindet, ist, auch aufgrund der nunmehr abgeschlossenen Ausbildung und gewonnenen Erfahrungen, von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der BF auszugehen.

Es erweist sich somit, dass die BF in hohem Maße beruflich sowie auch sozial und sprachlich integriert ist.

In Hinblick auf Äthiopien ist auszuführen, dass zwar Anknüpfungspunkte bestehen, weil sich dort ihre Mutter und die Geschwister befinden, von einer besonders bestehenden intensiven Beziehung etwa in Form eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses jedoch nicht auszugehen ist.

Festzuhalten ist, dass die Verfahrensdauer der BF nicht angelastet werden kann, zumal sie keine verfahrensverzögernden Handlungen setzte (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014). Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die Aufenthaltsdauer erreicht bzw. übersteigt zudem im Sinne der oben zitierten Judikatur bereits jenen Zeitraum, dem eine Maßgeblichkeit beizumessen ist, und daher die Interessen der BF entsprechend verstärkt, was in die Abwägungen entsprechend miteinzubeziehen ist und entsprechend von Fällen mit kürzerer Aufenthaltsdauer zu unterscheiden ist.

Wenn auch zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthaltsstatus der BF in Österreich bislang unsicher war, ist dem doch zu entgegnen, dass die BF auf legalem Wege in das Bundesgebiet eingereist ist und in der Vergangenheit bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, zum anderen die BF durchaus gewichtige Integrationsschritte in Österreich setzte und zudem die Verfahrensdauer bereits fünf Jahre überschreitet und somit gleichfalls zugunsten der BF miteinzubeziehen ist. In Anbetracht aller Umstände kann, wie bereits ausgeführt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF in der Lage sein wird, in Zukunft ohne staatliche Unterstützung auszukommen.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes (01.10.2017) die Integrationsvereinbarung Modul 1 alt (Deutsch auf A2-Niveau) bereits erfüllt haben, müssen das Modul 1 neu (Deutsch auf A2-Niveau + Werteprüfung) nicht mehr erfüllen. Modul 1 neu gilt somit als erfüllt. Gleiches gilt für Fremde, die bis zum 30.09.2017 von der Erfüllungspflicht ausgenommen waren (§ 81 Abs. 36 NAG).

Für Drittstaatsangehörige, die am 1.10.2017 bereits IV-pflichtig sind, aber die Integrationsvereinbarung noch nicht erfüllt haben, gilt Folgendes: Sie können längstens bis zum 30.09.2020 die IV nach den Bestimmungen der IV alt erfüllen (§ 81 Abs. 37 NAG). Dabei handelt es sich um eine Höchstfrist, innerhalb derer die Bestimmungen der IV alt noch zur Anwendung gelangen können.

Die BF, die bereits am 01.10.2017 IV-pflichtig war, hat innerhalb der in § 81 Abs.37 NAG normierten Höchstfrist von weiteren 36 Monaten am XXXX .04.2018 eine ÖSD Sprachprüfung A2 erfolgreich absolviert und damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 iVm. § 81 Abs.37 NAG erfüllt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG im Fall der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, ist ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, die BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Ausbildung Deutschkenntnisse Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Praktikum Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W189.2160860.2.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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