Entscheidungsdatum
02.12.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W269 2199954-2/11E
W269 2199961-2/10E
W269 2199957-2/8E
W269 2199952-2/10E
W269 2199960-2/10E
W269 2199944-2/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , 5. XXXX , geboren am XXXX , und 6. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, 4. – 6. vertreten durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , und 6. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und es wird ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die beschwerdeführende Partei am 04.11.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W269.2199961.2.00Im RIS seit
14.01.2022Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022