TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/8 96/04/0015

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der H Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. August 1995, Zl. V/1-BA-9465, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG in einer Gewerberechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. August 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: BH) vom 1. Juli 1994, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid der BH vom 3. Mai 1988 seien der Beschwerdeführerin die Betriebsbewilligung für die mit Bescheid der BH vom 14. Oktober 1986 gewerbebehördlich genehmigte Entgasungsanlage (Versuchsanlage) im Standort W., Parzelle Nr. 969, KG W., erteilt und gleichzeitig für die Auflassung der Mülldeponie im genannten Standort Vorkehrungen vorgeschrieben worden. Die Vorkehrung Nr. 6 laute wie folgt:

"Die Entstehung von Deponiegas bei der vorhandenen Mülldeponie ist nachgewiesen und sind Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze der Umgebung erforderlich. Es muß daher grundsätzlich eine Entgasung der Deponie in einer für die Umgebung unschädlichen Art und Weise erfolgen.

Es muß daher grundsätzlich die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.10.1986, 12-B-180/105, bewilligte Entgasungsanlage (Gesamtanlage) ausgeführt werden. Dabei sind die vorgeschriebenen Auflagen vollinhaltlich zu beachten.

Sollte die Entgasung der Deponie in anderer Form geplant werden (z.B. passive Entgasung), wäre dafür ein Projekt zur Bewilligung vorzulegen. Dieses Porjekt muß nachweisen, daß auch bei einer nicht aktiven Entgasung ein ausreichender Schutz der umliegenden Liegenschaften gewährleistet ist."

Als Frist für die Erfüllung aller Vorkehrungen, somit auch der verfahrensgegenständlichen Vorkehrung 6, sei ein Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt worden. Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin am 5. Mai 1988 nachweislich zugestellt worden und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben der BH vom 29. März 1994 sei die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt worden, daß sie der Verpflichtung hinsichtlich der Vorkehrung 6 bisher nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig sei für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis 30. Juni 1994 festgesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß bei neuerlicher Nichterfüllung die Leistung von jemandem anderen auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin erbracht würde. Nach erfolglosem Verstreichen auch dieser Nachfrist sei mit dem in Berufung gezogenen Bescheid der BH vom 1. Juli 1994 die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG angeordnet worden. Dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, die in Rede stehende Vorkehrung sei, weil sie einerseits eine Alternative ermögliche und andererseits die bezogene Genehmigung in unzulässiger Weise auf die Verhandlungsschrift verweise, mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar, werde entgegengehalten, daß im zweiten Teil der Vorschreibung "deutlich genau" aufgetragen werde, daß die mit Bescheid der BH vom 14. Oktober 1986 bewilligte Entgasungsanlage (Gesamtanlage) auszuführen und die vorgeschriebenen Auflagen (in der Verhandlungsschrift am 26. Juni 1986 angeführt) dabei vollinhaltlich zu beachten sind. Im letzten Teil sei alternativ zugelassen worden, die Entgasung der Deponie auch in anderer Form zu planen, wobei jedoch hiefür ein Projekt zur Bewilligung vorzulegen wäre, das nachweisen müßte, daß auch bei einer nicht aktiven Entgasung ein ausreichender Schutz der umliegenden Liegenschaften gewährleistet sei. Der Beschwerdeführerin sei es keinesfalls überlassen geblieben, selbst auszuwählen, auf welche Weise das definierte Ziel gewährleistet sei. Es könne daher insgesamt von einem ausreichend bestimmten Titelbescheid ausgegangen werden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die BH sei im Hinblick auf den nach dem Altlastensanierungsgesetz erfolgten Kompetenzübergang im vorliegenden Fall nicht zuständig, werde auf die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 VVG hingewiesen. Zum Einwand, Vollstreckungsmaßnahmen könnten sich, weil sich der Titelbescheid auf § 83 GewO stütze, nur gegen den Anlageninhaber, sohin an Frau H persönlich, richten, werde auf § 83 GewO 1994 hingewiesen. Zur befürchteten Kollision der gegenständlichen Vollstreckung mit der angestrebten Totalräumung der Deponieanlagen (infolge der Totalräumung der Deponie müßte auch die Entgasungsanlage entfernt werden und im Hinblick auf die Errichtungsdauer einer Entgasungsanlage würde bereits deren Bauphase mit den Räumungsvollzügen kollidieren) werde festgestellt, daß dies im Berufungsverfahren im Hinblick auf § 10 Abs. 2 VVG nicht zu prüfen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Unterlassung einer gesetzwidrigen Verwaltungsvollstreckung, insbesondere in unserem Recht auf Unterlassung einer gesetzwidrigen Ersatzvornahme nach § 4 VVG" verletzt. Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, die in Rede stehende Vorkehrung 6 des zugrundeliegenden Bescheides der BH vom 3. Mai 1988 sei überhaupt nicht exequierbar, weil sie sowohl die genehmigte aktive Entgasungsanlage vorschreibe, gleichzeitig aber auch die Entgasung der Deponie in einer anderen Variante (z.B. passive Entgasung) ermöglichen wolle. Die in einer Auflage vorgesehenen Alternativen würden nämlich die Annahme ausschließen, daß eine fällige und damit der Vollstreckung im Wege des Verwaltungszwanges fähige Verpflichtung bestünde. Dazu komme noch, daß die Genehmigung, auf die die betreffende Auflage Bezug nehme, selbst inhaltlich völlig undeterminiert sei, weil in rechtlich unzulässiger Form auf den Inhalt einer Verhandlungsschrift, und zwar jener vom 26. Juni 1986 verwiesen werde; diese Verhandlungsschrift gebe ihrerseits wiederum eine Vielzahl von Ausführungsvarianten in nicht näher bestimmten "Erklärungen" wieder. Die vom Verhandlungsleiter abgegebene Erklärung, daß das vorgelegte Projekt "hinsichtlich der Situierungsänderung des Aufstellungsortes der Fackelanlage abzuändern ist und diesbezügliche korrigierte Unterlagen entsprechend dem heutigen Verhandlungsergebnis in vierfacher Ausfertigung innerhalb eines Monats der Gewerbebehörde vorzulegen sind", lasse die fehlende Konkretisierung vollends offenbar werden. Zudem sei eine nachträgliche Genehmigung, auf die die Auflage verweisen wolle, einschlägig gar nicht erfolgt, sodaß der Bewilligungsumfang und damit unmittelbar die Auflage selbst nicht ausreichend konkretisiert seien. Auch ein namentlich genannter deponietechnischer Amtssachverständiger habe zutreffend festgehalten, daß der spruchgemäße Inhalt des Entgasungsprojektes laut Bescheid vom 3. Mai 1988 nicht eindeutig umschrieben sei. Weiters werde eine Vollstreckung unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert hätten und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden wären. Im vorliegenden Fall erscheine die Durchsetzung der in Rede stehenden Auflage aber "geradezu schildbürgerlich", weil die gegenständliche Entgasungsanlage sich örtlich exakt im Kernbereich der bereits rechtskräftig und vollstreckbar angeordneten wasserrechtsbehördlichen Räumung der Deponie befinde und zwar in den Räumungsabschnitten 4 bis 6 des sich bereits in der Verwaltungsexekution befindlichen wasserrechtlichen Entfernungsauftrages des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Dezember 1991. Die Leistungsfristen für den 4. Räumungsabschnitt seien bereits am 31. Dezember 1993, für den 5. und 6. Abschnitt am 30. bzw. 31. Dezember 1994 abgelaufen gewesen und es hätten sich der 4. und 5. Räumungsabschnitt bereits im Zeitpunkt der Berufungserhebung im Vollstreckungsstadium befunden. Inzwischen sei am 31. Dezember 1995 bereits die Paritionsfrist gemäß § 4 Abs. 1 VVG für die Räumung des 7. Deponieräumungsabschnittes (Ablauf der Leistungsfrist 30. Juni 1995) gegenüber der Räumungsverpflichteten abgelaufen. Es widerstreite dem "gesunden Menschenverstand" und grenze bereits an Amtsmißbrauch und Schikane, einerseits die Errichtung einer Entgasungsanlage für den im Bereich der Altlast liegenden Mülldeponiekörper mit Millionenaufwand im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen, wenn andererseits der die Gase emittierende Müllkörper, der die baustatische Grundlage für die Entgasungsanlage bilde, im Zuge einer parallel laufenden Verwaltungsvollstreckung in Wegfall gerate. Die belangte Behörde habe sich über diesen berechtigten Einwand jedoch unter grober Verletzung der Begründungspflicht hinweggesetzt, indem sie vermeint habe, zu dieser Prüfung im Grunde des § 10 Abs. 2 VVG nicht verhalten zu sein. Überdies habe die belangte Behörde noch übersehen, daß die in Rede stehende Auflage 6 ausschließlich für den Fall der künftigen Auflassung der Mülldeponie im Sinne des § 83 GewO vorgeschrieben worden sei. Eine Auflassung der Betriebsanlage sei von der Beschwerdeführerin aber nicht angezeigt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Auflassungshandlung gesetzt, sodaß sie "als Adressat der Realisierung eines Auftrages nach § 83 GewO" nicht zur Verfügung stehen könne. Die Vorschreibung und die Vollstreckungsmaßnahmen wären vielmehr gegen die seinerzeitige Anlageninhaberin, so diese eine Auflassungsanzeige erstattet hätte, zu richten gewesen. Schließlich sei aber noch darauf hinzuweisen, daß die Gasemissionen nicht von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin, sondern von jener auf dem Nachbargrundstück ausgingen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen.

Zu Recht vertritt sie zwar die Auffassung, der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG sei dann gegeben, wenn der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, nicht ausreichend bestimmt, d.h. so bestimmt gefaßt ist, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0067, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Beschwerdevorwurf, daß die in Rede stehende Vorkehrung 6 in diesem Sinne zu unbestimmt wäre, trifft allerdings nicht zu. Zunächst besagt nämlich deren letzter Absatz - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - keineswegs, daß offen gelassen werde, welche Leistung von der Beschwerdeführerin zu erbringen ist. Vielmehr wird hier lediglich aufgezeigt, welche Vorgangsweise von der Beschwerdeführerin einzuhalten wäre, wenn sie die ihr (im zweiten Absatz) "grundsätzlich" vorgeschriebene Leistung in anderer als in der vorgeschriebenen Weise auszuführen plane, ohne aber eine Aussage dahin zu treffen, daß bei Einhaltung dieser Vorgangsweise die vorgeschriebene Leistung nicht erbracht werden müßte. Dieser Hinweis ändert also nichts am unbedingten Auftrag, die durch Verweis auf den Bescheid der BH vom 14. Oktober 1986 näher beschriebene Entgasungsanlage auszuführen.

Es erweist sich aber auch der Beschwerdevorwurf, die solcherart erfolgte Umschreibung der Leistung sei nicht ausreichend konkret, als unberechtigt. Der - wie sich aus dem Klammerausdruck unmißverständlich ergibt, die Gesamtanlage und nicht etwa die Versuchsanlage betreffende - Bescheid der BH vom 14. Oktober 1986 beschreibt die Entgasungsanlage durch Verweis auf zum Bescheidbestandteil erklärte Beilagen, die Projektunterlagen und die Verhandlungsschrift vom 26. Juni 1986. Daß die Verhandlungsschrift unter dem Punkt "Erklärungen" eine Vielzahl von Ausführungsvarianten wiedergebe, trifft - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - nicht zu. Es trifft dieser Vorwurf auch hinsichtlich der Situierung der Fackelstation nicht zu. Vielmehr trägt die von der Beschwerdeführerin referierte Erklärung des Verhandlungsleiters dem Umstand einer Änderung in der Situierung der Fackelstation gegenüber dem zur Genehmigung eingereichten Projekt Rechnung, die auch in den Projektunterlagen nachvollzogen werden sollte. Was aber die gerügte Rechtstechnik der Verweisung auf die Niederschrift anlangt, so besagt der Umstand, daß diese Vorgangsweise mit den Bestimmungen der §§ 59 Abs. 1 AVG und 359 Abs. 1 GewO allenfalls in Widerspruch steht - was im Vollstreckungsverfahren allerdings nicht (mehr) zu prüfen ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 (1996), 1187 f, referierte

hg. Judikatur) - für sich alleine noch nicht, daß der solcherart vorgeschriebenen Leistung die ausreichende Bestimmtheit im dargelegten Sinn mangle. Sonstige Gründe für die - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - mangelnde Eindeutigkeit in der Umschreibung der ihr aufgetragenen Leistung hat die Beschwerdeführerin allerdings selbst nicht aufgezeigt.

Zu Recht vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, eine so wesentliche Änderung des Sachverhaltes, daß die Erlassung eines im Spruch gleichlautenden Titelbescheides ausgeschlossen wäre, bewirke ebenso wie die Unmöglichkeit der aufgetragenen Leistung oder deren Erfüllung die Unzulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0015, und vom 18. März 1994, Zlen. 91/07/0162, 93/07/0073). Die Beschwerdeführerin legt allerdings nicht dar, daß im vorliegenden Fall ein Sachverhalt gegeben wäre, der in diesem Sinne die Unzulässigkeit der im angefochtenen Bescheid verfügten Vollstreckungsmaßnahme bewirken könnte. Tut sie doch nicht dar, daß der die Deponiegase emittierende und die Entgasungsanlage erfordernde Müllkörper bereits beseitigt worden wäre, oder daß die Gefahr, der durch die in Rede stehenden Vorkehrung begegnet werden soll, aus anderen Gründen in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr bestünde. Vielmehr behauptet sie lediglich, daß Exekutionsverfahren zur Durchsetzung von (wasserrechtlichen) Aufträgen zur Räumung einzelner Deponieabschnitte anhängig seien. Die Anhängigkeit dieser Exekutionsverfahren für sich alleine steht der verfahrensgegenständlichen Ersatzvornahme allerdings nicht entgegen.

Unzutreffend ist der weitere Beschwerdevorwurf, die Vorkehrung 6 sei nach der spruchgemäßen Umschreibung des Bescheides vom 3. Mai 1988 "für den Fall der künftigen Auflassung" der Mülldeponie vorgeschrieben worden. Vielmehr wurden laut Spruch dieses Bescheides - neben der gewerbebehördlichen Betriebsbewilligung für eine (genehmigte) Entgasungsanlage (Versuchsanlage) - Vorkehrungen "für die Auflassung der Mülldeponie" vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde die Frist für die Erfüllung dieser Vorkehrungen mit "einem Jahr ab Rechtskraft dieses Bescheides" bestimmt. In der Begründung wurde dargelegt, daß der Tatbestand der "Auflassung einer Betriebsanlage" nach Auffassung der Behörde erfüllt sei. Die Wortfolge "für die Auflassung der Mülldeponie" stellt somit den Zusammenhang der im folgenden vorgeschriebenen Vorkehrungen mit der Auflassung der Mülldponie und nicht auch mit der Erteilung der Betriebsbewilligung klar. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß die Vorkehrungen nicht für den Fall einer künftigen Auflassung vorgeschrieben wurden, sondern aus Anlaß der nach Auffassung der Behörde erfolgten Auflassung.

Ob diese Auffassung der Behörde jedoch zu Recht bestand und ob die in Rede stehenden Vorkehrungen zu Recht der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden durften, ist im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. nochmals die bei Hauer-Leukauf, 1187 f, referierte hg. Judikatur).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040015.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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