TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/14 L523 2185285-1

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Entscheidungsdatum

14.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §10
GebAG §13
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §16
GebAG §2
GebAG §3
GebAG §6
GebAG §9

Spruch


L523 2185285-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 29.11.2017, Zl. XXXX , betreffend Zeugengebühren, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zur Zl. XXXX , vor dem Landesgericht Salzburg am 20.11.2017 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 10:28 Uhr als Zeuge einvernommen.

Hierfür beantragte der Beschwerdeführer folgende Gebühren:

Flugkosten (Frankfurt DE – Salzburg, hin-und retour) 258,24 €

Zugkosten (Anreise zum Flughafen) 39,80 €

Hotelkosten (1 Übernachtung) 74,99 €

Gesamtbetrag: 373,03 €

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 29.11.2017, Zl. XXXX , wurden die Gebühren des Zeugen und nunmehrigen Beschwerdeführers wie folgt bestimmt:

1.       Reisekosten Bahn gem.§ 6 GebAG (Hünfeld-Salzburg-Hünfeld) 216,00 €

2.       Aufenthaltskosten gem. §13-16 GebAG

a)       Mehraufwand für Verpflegung (Mittag-u. Abendessen) 2x 8,50 €

b)       unvermeidliche Nächtigung (laut Hotelbeleg) 74,40 €
.

Gesamtbetrag: 307,40 €

Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen aus Amtsgeldern den Betrag von 307,40 € auf das Konto des Beschwerdeführers zu überweisen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Flugzeugkosten sowie die damit in Verbindung stehenden Anreisekosten zum Flughafen nicht zuerkannt werden konnten, da ein günstigeres Massenbeförderungsmittel – die Bahn – dem Zeugen zumutbar gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Zeuge Beschwerde und brachte vor, dass durch eine vorherige telefonische Absprache mit der zuständigen Richterin am Landesgericht Salzburg, die Anreise mittels Flugzeug samt Kostenübernahme zugesagt und genehmigt worden sei. Dies sei auch nach der Vernehmung durch die betreffende Richterin vor Ort schriftlich auf der Zeugenladung bestätigt worden. Lediglich aufgrund des dadurch entstandenen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Richterin sei diese Art der Anreise gewählt worden.

II. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Somit steht fest, dass der deutsche Beschwerdeführer, ein Polizist, mit Ladung des Landesgerichts Salzburg vom 18.10.2017 zur Vernehmung als Zeuge im Verfahren zur Zl. XXXX , vor dem Landesgericht Salzburg am 20.11.2017 in der Zeit von 10:00 Uhr (voraussichtliches Ende 10:30 Uhr) geladen wurde. Die Anreise zur Zeugeneinvernahme tätigte der Beschwerdeführer per Flugzeug. Er reiste am 19. November 2017 mittels Flug von Frankfurt nach Salzburg an, übernachtete in einem über das XXXX gebuchten Hotel und flog am 20. November 2017 nachmittags wieder nach Frankfurt zurück. Der Beschwerdeführer leistete der Ladung des Landesgerichts Salzburg auch Folge und wurde als Zeuge einvernommen. Seine Anwesenheit wurde bis 10:28 Uhr durch die Richterin XXXX des Landesgerichts Salzburg bestätigt. Ebenso vermerkte diese Richterin auf der Ladung des nunmehrigen Beschwerdeführers „Ausreise per Flugzeug genehmigt!“. Für die Zu- und Abreise zum Flughafen legte der Beschwerdeführer eine ICE Rechnung in Höhe von 39,80 € und als Anhang zur Beschwerde 2 Taxirechnungen in Höhe von 13,20 € und 15,80 € vor.

Die im gegenständlich angefochtenen Bescheid dargelegten fiktiven Reisekosten per Bahn belaufen sich auf 216 Euro für die Strecke Hünfeld-Salzburg-Hünfeld.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, die verfahrensrelevante Zeugenladung, die vorgelegten Buchungs-und Rechnungsbelege, sowie die maßgebliche Bahn-Ticketabfrage – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Relevante Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG (Gebührenanspruchsgesetzes) lauten auszugsweise:

„Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) …

(3) …

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1.         den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2.         die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

(2) …

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1.         wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2.         wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3.         wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4.         wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

(2) …

(3) …

Flugzeug

§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass

1.bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,

2.wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder

3.die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.

Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2.

die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

für das Frühstück

4,00 €

 

2.

für das Mittagessen

8,50 €

 

3.

für das Abendessen

8,50 €

 

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Nächtigung

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Der Zeuge und nunmehrige Beschwerdeführer, ein deutscher Polizist, konnte grundsätzlich zurecht Reisekosten und Aufenthaltskosten für seine Zeugenaussage geltend machen.

Die Aufenthaltskosten des deutschen Beschwerdeführers sind unstrittig und wurden auch dem Gesetz entsprechend nach den §§ 13-16 GebAG seitens der belangten Behörde bemessen. So wurden die Nächtigungskosten gemäß §16 iVm § 15 GebAG mit 74,40 Euro festgesetzt und die Verpflegungskosten nach § 14 GebAG mit insgesamt 17 Euro (2x 8,50).

Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisekosten – in Gestalt von Flugkosten, Fahrtkosten vom und zum Flughafen mittels Bahn und Taxi – hingegen, kann eine Erstattung dieser aufgrund der geltenden Rechtsgrundlage nicht in der beantragten bzw. beschwerten Form gewährt werden.

Zwar konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er die An- und Abreise mittels Flugzeug mit der zur Zeugeneinvernahme zuständigen Richterin des LG Salzburg im vorhin abgesprochen hat. Dies bestätigt auch der Vermerk „Ausreise per Flugzeug genehmigt!“ dieser Richterin nach der Einvernahme auf der Ladung. Dennoch steht dies im Widerspruch zur Rechtslage.

Gemäß § 10 GebAG gebührt dem Zeugen die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass 1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels, 2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder 3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte.

Im gegenständlichen Fall waren die Flugkosten höher als die Kosten, die bei der Benützung der Bahn entstanden wären und es lag auch keine Unzumutbarkeit der Benutzung der Bahn vor. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er lediglich aufgrund des im Vorabgespräch entstandenen Vertrauensverhältnisses mit der Richterin des LG Salzburg die Anreise via Flugzeug gewählt hat. Gründe für eine Unzumutbarkeit der Benützung der Bahnverbindung wurden keine vorgebracht. Da weiters die Ladung zur Zeugeneinvernahme mit 18. Oktober 2017 datiert ist und die Verhandlung erst am 20. November 2017 stattfand, liegt auch der im Gesetz verankerte Grund der sofortigen Vernehmung im konkreten Fall zweifelsfrei nicht vor.

Alledem zufolge, konnte die gegenständlich erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts der vorliegenden Beschwerde nicht stattgeben.

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1 GebAG) umfasst somit gemäß § 6 Abs. 1 GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit dem günstigeren Massenbeförderungsmittel Bahn, im konkreten Fall die Kosten für die mögliche Bahnreise Hünfeld-Salzburg-Hünfeld in Höhe von 216 Euro. Damit einhergehend können auch die Kosten für die Zu- und Abreise zum Flughafen via Zug bzw. Taxi nicht gewährt werden.

Basierend auf dieser Gesetzeslage erging auch der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde. In diesem setzte der Präsident des Landesgerichts Salzburg zu Recht die Reisekosten als Kosten für eine mögliche Anreise per Bahn fest.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte – und aus dessen Sicht menschlich durchaus nachvollziehbar begehrte – Ersatz der Flugkosten, widerspricht den anzuwendenden Gesetzen. Die Beschwerde erweist sich daher als nicht berechtigt.

Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aufenthaltskostenersatz Flugzeugbenutzung Reisekosten Zeugengebühr Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L523.2185285.1.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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