RS Vfgh 2021/10/6 V40/2021 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2021
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenV - Schigebiete des Landeshauptmannes von Tirol LGBl 4/2021

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Novellierungsanordnung einer COVID-19-Maßnahmenverordnung

Rechtssatz

Die Anträge richten sich ihrem Wortlaut nach eindeutig gegen die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der die Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol geändert wird, LGBl 4/2021. Bei den angefochtenen Bestimmungen handelt es sich aber um Novellierungsanordnungen, aus denen sich die ins Treffen geführten Beeinträchtigungen der antragstellenden Parteien nicht ergeben können. Daher können diese nur durch die Verordnung LGBl 142/2020 in der Fassung der Novelle aktuell betroffen sein, nicht aber durch die Novellierungsanordnung. Folglich ist auch nur die Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol in der Fassung der angefochtenen Novelle mittels Individualantrag angreifbar, nicht aber die bloße Novellierungsanordnung.

Entscheidungstexte

  • V40/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2021 V40/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, COVID (Corona), Novellierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V40.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten