Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung einer Salzburger COVID-19-MaßnahmenV betreffend das Speisen- und Getränkeabholverbot für Gastronomiebetriebe, die nicht über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar sind wegen zu engen AnfechtungsumfangesRechtssatz
Die antragstellenden Parteien wenden sich gegen das in §1 Sbg COVID-19-MaßnahmenVO - Schigebiete angeordnete, sie unmittelbar treffende Verbot der Abholung von Speisen und Getränken bei Gastgewerbebetrieben in Schigebieten, die nicht mit Kraftfahrzeugen über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar sind. Neben dem von den antragstellenden Parteien angefochtenen Abholungsverbot (§1) regelt die Sbg COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete in ihrem §2 das Inkrafttreten dieser Verordnung. Weitere Bestimmungen enthält die Sbg COVID-19-MaßnahmenVO - Schigebiete nicht.
Damit bilden §1 und §2 Sbg COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete eine untrennbare Einheit: Im Falle der begehrten Aufhebung des §1 Sbg COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete hätte die Verordnung keinen Anwendungsbereich mehr und es würde mit dem nicht (mit-)angefochtenen §2 leg cit ein völlig inhaltsleerer und unanwendbarer Rest im Rechtsbestand verbleiben. Die Sbg COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete wäre somit zur Gänze anzufechten gewesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, COVID (Corona), Gastgewerbe, SchigebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V20.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022