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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §7 Abs2, §20 Abs2, §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von selbstverfassten Beschwerden nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen mangels Legitimation; Zurückweisung der neuerlichen Verfahrenshilfeanträge wegen entschiedener SacheRechtssatz
Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit E v 20.07.2021 gem §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit.
Einbringung von zwei selbstverfassten, nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerden und neuerlicher Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Beschwerden sind - ohne vorherige Mängelrüge nach §18 VfGG - mangels Legitimation zurückzuweisen.
Den neuerlichen Anträgen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft der die ersten beiden Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlüsse des VfGH vom 20.07.2021.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3391.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022