TE Vfgh Beschluss 2021/12/15 E2463/2021

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

VfGG §82 Abs3b
VwGVG §29 Abs2a

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes und in gekürzter Form ausgefertigtes Erkenntnis mangels Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis, das mündlich verkündet und in gekürzter Form ausgefertigt worden ist; dies unter Hinweis darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt worden ist.

Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig.

Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse, Entscheidungsverkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2463.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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