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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
VfGG §82 Abs3bLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes und in gekürzter Form ausgefertigtes Erkenntnis mangels Stellung eines Antrages auf schriftliche AusfertigungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis, das mündlich verkündet und in gekürzter Form ausgefertigt worden ist; dies unter Hinweis darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt worden ist.
Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig.
Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse, EntscheidungsverkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2463.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022