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62/01 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im AnlassfallRechtssatz
Mit E vom 23.06.2021, V 95/2021 ua, hob der VfGH zunächst aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Verordnungen (näher bezeichnete Absätze des Erlasses der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12.09.2018, Z BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018 sowie des Erlasses des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11.05.2004, Z435.006/6-II/7/04), als gesetzwidrig auf.
Anlassfallwirkung der Aufhebung des §4 Abs3 AuslBG idF BGBl I 56/2018 mit E v 14.12.2021, G232/2021. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der Rechtslage für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, AusländerbeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2420.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022