TE OGH 2021/10/20 9Ob67/21z

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache 1. Dr. S***** H*****, vertreten durch Heger & Partner Rechtsanwälte in Wien, 2. Mag. A***** B*****, 3. Dipl.-Ing. K***** B*****, beide *****, 4. Dr. B***** K*****, 5. T*****, und 6. S*****, 2. bis 6. vertreten durch Pilz & Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing. F***** I*****, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 341.159,76 EUR sA, über den (richtig:) Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2021, GZ 4 R 8/21g-240, womit dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15. Dezember 2020, GZ 12 Cg 36/17i-234, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Mit Beschluss vom 15. 12. 2020 trug das Erstgericht der Beklagten auf, binnen vier Wochen einen ergänzenden Kostenvorschuss von 54.180 EUR für weitere Sachverständigengebühren zu erlegen, widrigenfalls die Gutachtensergänzung zu den Fragen der Beklagten vom 20. 6. 2018 (ON 178) samt Zuordnung vom 12. 2. 2019 (ON 198) und den Fragen des Nebenintervenienten vom 10. 9. 2019 (ON 211) unterbleibt.

[2]       Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten entsprechend ihrem Hauptrekursantrag Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es die angedrohten Präklusionsfolgen entfallen ließ. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3]            Dagegen richtet sich der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass der Beklagten nicht gemäß § 3 GEG aufgetragen werde, innerhalb von vier Wochen einen ergänzenden Kostenvorschuss von 54.180 EUR zur Deckung der zu erwartenden weiteren Sachverständigengebühren zu erlegen.

[4]       Der Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Nach § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig.

[6]            Ein Beschluss über die Gebühren von Sachverständigen liegt bei jedem gerichtlichen Ausspruch vor, der sich auf diese Gebühren bezieht. Insbesondere fällt darunter auch der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Abdeckung von Sachverständigengebühren (RS0044179 [T11]; vgl RS0017171 [T1, T5]). Ebenso bezieht sich eine Entscheidung, einen weiteren Kostenvorschuss zur Abdeckung von Sachverständigengebühren aufzutragen, auf die Sachverständigengebühren, sodass der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 5 ZPO zum Tragen kommt (6 Ob 236/17z Pkt 1.2. mwN).

[7]       Selbst Nichtigkeitsgründe können nur mit einem zulässigen Rechtsmittel, das hier nicht vorliegt, geltend gemacht werden (RS0007095).

Textnummer

E133506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00067.21Z.1020.000

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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