TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/8 96/04/0192

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Marktgemeinde S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Juli 1996, Zl. 63.220/106-VII/A/4/96, betreffend Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren nach dem Berggesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Juli 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 19. Dezember 1995 im Instanzenzug abgewiesen. Zur Begründung führte der Bundesminister im wesentlichen aus, in ihrem an die Erstbehörde gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Kanzleibetrieb sei so eingerichtet, daß die jeweilige Post des Tages dem Bürgermeister zur Durchsicht vorgelegt werde und sodann wieder in die Kanzlei komme, wo der Eingangsstempel auf den Schriftstücken angebracht werde. Der erstbehördliche Bescheid sei der Beschwerdeführerin am Freitag den 22. Dezember 1995 zugestellt und dem Bürgermeister, welcher erst am Nachmittag dieses Tages anläßlich seiner Sprechstunde im Gemeindeamt anwesend gewesen sei, vorgelegt worden. Der Bürgermeister habe den Bescheid zusammen mit der anderen Post des Tages nach Beendigung seiner Sprechstunde gegen 17.00 Uhr wieder in die Gemeindekanzlei gelegt. Um diese Zeit sei die Kanzlei nicht mehr besetzt gewesen. Am nächsten Arbeitstag, dem 27. Dezember 1995, sei dann die Post versehentlich mit dem Stempel "27. Dezember 1995" versehen und auf Anweisung des Bürgermeisters dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übersandt worden, ohne daß der Bescheid dem Bürgermeister nochmals vorgelegt worden wäre. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe entsprechend dem auf dem Bescheid angebrachten Eingangsstempel eine vierzehntägige Frist eingetragen und die Berufung innerhalb dieser Frist am 10. Jänner 1996 eingebracht. Erst auf Grund der Aufforderung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1996 sei der Zustellvorgang neuerlich überprüft und dabei erkannt worden, daß der auf dem Bescheid angebrachte Eingangsstempel falsch datiert gewesen sei. Bei dieser falschen Datierung handle es sich um ein Versehen minderen Grades, das auch einem ordentlichen Menschen unterlaufen könne. Der Bürgermeister habe sich durch Nachfrage davon überzeugt, daß der Bescheid an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin abgesandt worden sei. Er habe daher davon ausgehen können, daß dieser rechtzeitig Berufung einbringen werde. Die Richtigkeit der Datierung des Eingangsstempels habe der Bürgermeister nicht eigens überprüft, da er an einen solchen - eher ungewöhnlichen - Fehler überhaupt nicht gedacht habe. Bis dato sei ein solcher Fehler der Kanzlei der Gemeinde noch nicht unterlaufen. Nach Darstellung des weiteren Verfahrensganges faßte der Bundesminister die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammen und führte dann aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Gepflogenheit der Beschwerdeführerin, daß auch solche Schriftstücke, deren Einlagen bei der Gemeinde bzw. deren Zustellung an die Gemeinde Fristenläufe in Gang setze, zunächst dem Bürgermeister vorzulegen und erst dann mit einem Eingangsstempel zu versehen seien, zweckmäßig sei oder nicht. Im vorliegenden Fall sei lediglich maßgeblich, daß der Bürgermeister der Beschwerdeführerin am Freitag den 22. Dezember 1995 den an diesem Tag zugestellten Bescheid nach 17.00 Uhr in die nicht mehr besetzte Kanzlei der Gemeinde zur weiteren Veranlassung gelegt und es hiebei unterlassen habe, etwa durch Anbringung eines entsprechenden Vermerkes dafür Sorge zu tragen, daß dieser Bescheid nicht mit einem falschen Eingangsstempel versehen werde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wiederum habe lediglich aus dem auf dem Bescheid angebrachten Eingangsstempel der Gemeinde geschlossen, daß das angegebene Datum auch das Zustelldatum sei. Ein derartiger Schluß sei schon deshalb unzulässig gewesen, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - nach seinen Angaben - keine Informationen über den Zustellvorgang selbst gehabt habe und er hätte wissen müssen, daß die Zustellung von Geschäftsstücken im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren an die Beschwerdeführerin und nicht an ihn begehrt worden sei. Diese Stellungnahme sei von der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters anläßlich der Verhandlung vom 16. November 1995 abgegeben worden. Daß für den Rechtsvertreter kein Hinweis auf eine Hinterlegung vorgelegen sei, sei deshalb nicht maßgeblich, da unter anderem gerade dieser Sachverhalt durch ihn zu ermitteln gewesen wäre. Unter diesen Umständen sei weder der Fehler, der dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin unterlaufen sei, noch der Fehler ihres Rechtsvertreters als ein solcher, dem gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe, zu werten und deshalb auch nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Gewährung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht sie im wesentlichen geltend, der erstinstanzliche Bescheid sei ihr am Freitag, dem 22. Dezember 1995, mithin am letzten Arbeitstag vor den Weihnachtsfeiertagen zugestellt worden. In dieser Ausnahmesituation sei das Anbringen des Eingangsstempels unterblieben, weil die Geschäftsstelle um 17.00 Uhr nicht mehr besetzt gewesen sei. Am ersten Arbeitstag nach Weihnachten sei der Bescheid irrtümlich mit dem Eingangsstempel

27. Dezember 1995 versehen worden. Ein solcher Fehler im Rahmen der dargelegten besonderen Umstände sei vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung als minderer Grad des Versehens zu werten, der das Vorliegen eines unvorhergesehenen Ereignisses nicht hindere. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe auf Grund der Erfahrung einer langjährigen fehlerfreien Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin auf die Richtigkeit der behördlichen Eingangsvermerke der Gebietskörperschaft vertrauen dürfen, ohne daß ihm weitere Nachforschungspflichten oblagen. Zustellung durch Hinterlegung bei einer Behörde mit täglichem Amtsbetrieb sei nicht denkbar, sodaß insbesondere eine diesbezügliche Prüfungspflicht nicht bestanden habe. Jedenfalls sei eine auffallende Sorglosigkeit nicht zu erkennen. Die belangte Behörde habe den vorliegenden Fall entgegen der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung gewertet, ohne auf die für die Beschwerdeführerin sprechenden Argumente einzugehen und die Argumente gegeneinander abzuwägen. Dies sei nur vor dem Hintergrund der Tatsache erklärbar, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde in der Sache die Parteistellung der Beschwerdeführerin auf Grund der nunmehr geänderten Fassung des § 100 BergG 1995 hätte anerkennen müssen. Damit habe die belangte Behörde aber ihrer Entscheidung im Wiedereinsetzungsverfahren unsachliche Beweggründe zugrundegelegt und § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG in rechtswidriger Weise angewendet.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 46 Abs. 1 VwGG ausgesprochen hat, muß im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen die Organisation einer Gebietskörperschaft in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich das verantwortliche Organ hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Kontrollsystem. Der Wiedereinsetzungswerber hat das, was er in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfkräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termines vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluß vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116 und die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 679, zitierte hg. Rechtsprechung).

Eines solchen Kontrollsystems im Rahmen der Organisation der Kanzlei der Beschwerdeführerin hätte es umsomehr bedurft, als die Art der Behandlung der einlangenden Geschäftsstücke (Vorlage zuerst an den Bürgermeister und Anbringung der Einlaufstampiglie erst nach Rücklangen von diesem) die Gefahr von Irrtümern bei der Anbringung der Einlaufstampiglie wohl in besonderem Maße in sich birgt. Dennoch enthält weder das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, noch das Beschwerdevorbringen Ausführungen darüber, daß ein solches Kontrollsystem eingerichtet gewesen wäre und aus welchen Gründen es im konkreten Fall versagt hat.

Entsprechend der oben dargelegten Rechtslage vermag daher das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag schon behauptungsmäßig das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht darzutun, sodaß sich die Abweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde schon aus diesem Grund im Ergebnis als frei von Rechtsirrtum erweist.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040192.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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