Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N***** Z*****, 2. N***** Z*****, beide *****, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H***** H*****, vertreten durch Mag. Jürgen Payer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. September 2021, GZ 16 R 105/21k-42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[2] 1. Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; vielmehr muss auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss (RS0018795). Schenkungsabsicht besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung (RS0018833). Fehlt dieser Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht (RS0018818). Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht (6 Ob 66/13v; RS0017193 [T9]). Schenkungsabsicht fehlt, wenn eine Leistung, sei es aus einer rechtlichen, sei es auch aus einer moralischen oder sittlichen Verpflichtung oder einer Anstandspflicht, zugesagt wird (7 Ob 192/01p).
[3] 2. Im vorliegenden Fall kauften die Kläger von einer Gesellschaft, deren Alleingeschäftsführer der Beklagte war, eine Liegenschaft samt darauf errichtetem Einfamilienhaus, die sie einige Jahre später weiterverkauften. Da die Kläger mit Schadenersatzansprüchen ihrer Käufer wegen nicht bauordnungskonformer Ausführung des Hauses und einem deshalb anstehenden Prozess konfrontiert wurden, trafen die Streitteile eine schriftliche Vereinbarung, in der sich der die Baumängel bestreitende Beklagte (unter anderem) verpflichtete, die Kläger für alle daraus allenfalls entstehenden Schäden schad- und klaglos zu halten.
[4] 3. Das Berufungsgericht war der Ansicht, aufgrund dieser Umstände könne in der Haftungserklärung mangels Hinweises darauf, dass der Beklagte nur aus Freigiebigkeit gehandelt habe, keine (ausschließlich) unentgeltliche, der Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit d NotAktsG unterworfene Verfügung im Sinne eines bloßen Schenkungsversprechens gesehen werden. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der erörterten Rechtsprechungsgrundsätze, zumal der Grund dieser Haftungserklärung in der Abwendung drohender Regressansprüche der Kläger gegen die Verkäufer und im Verhältnis des Beklagten zu dieser gesehen werden kann.
Textnummer
E133501European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00190.21S.1115.000Im RIS seit
14.01.2022Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022