Entscheidungsdatum
21.12.2021Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, dieser vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes Tirol vom 05.05.2021, Zl ***, betreffend ein Feststellungsverfahren nach dem Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: Landesumweltanwalt; belangte Behörde: Landeshauptmann von Tirol), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.05.2021, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol festgestellt, dass die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen im Bereich des Abfallwirtschaftszentrums der AA GmbH in **** Y, Adresse 2, im Umfang von 312 Tonnen laut dem aktuell maßgeblichen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.12.2016,
Zl ***, unter Berücksichtigung der mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.02.2019, Zl ***, und vom 19.04.2019, Zl ***, genehmigten zusätzlichen Abfallarten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 eine IPPC-pflichtige Tätigkeit und damit eine
IPPC-Behandlungsanlage darstellt.
Mit Spruchpunkt II. des eben angeführten Bescheides hat die belangte Behörde die AA GmbH zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 verpflichtet.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 hat die AA GmbH, Adresse 3, **** X, vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2021, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der AA GmbH gegen den Bescheid vom 05.05.2021, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol samt Verzeichnis vorgelegt.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 09.09.2021 eine EDM-Auswertung übermittelt, aus der ersichtlich ist, an wen die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ihre Abfälle aus dem „Zwischenlager gefährliche Abfälle“ und aus dem „Zwischenlager Lithium Batterien“ übergeben hat.
Am 23.11.2021 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat die Beschwerdeführerin auf das bisher erstattete Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 08.06.2021, verwiesen. Ergänzend hat sie vorgebracht, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Bilanzen deutlich machen würden, dass nach der zeitweiligen Lagerung der gefährlichen Abfallarten im Abfallwirtschaftszentrum Y nur (zeitweilige) Lagerungen stattfänden und somit keine IPPC-relevanten Behandlungen durchgeführt würden.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als Partei, durch einen Lokalaugenschein sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Beweisanträge wurden nicht gestellt und auch keine weiteren Beweise aufgenommen.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2021, Zl LVwG-***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin – nachrichtlich auch dem Landesumweltanwalt – die Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.11.2021 übermittelt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift erhoben.
II. Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf die Definition der Begriffe „Behandlungsanlagen“, „Lager“ und „IPPC-Behandlungsanlagen“ in § 2 Abs 7 Z 1, 1a und 3 AWG 2002. Zur Additionsregel in Anhang 5 Teil 1 letzter Absatz AWG 2002 hält die Beschwerdeführerin fest, dass diese mit jener der EU-Industrieemissionsrichtlinie übereinstimme. Würden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert angeführten Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, seien die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit a und b des Anhanges 5 AWG 2002 durchgeführt würden.
Die Beschwerdeführerin betont, dass für die gegenständliche Rechtsfrage der Tatbestand des Anhanges 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 entscheidungsrelevant sei. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.10.2017,
LVwG-***, hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass zwischen der Lagerung gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 und den dort genannten Tätigkeiten nach den Z 1, 2, 4 und 6 des Anhanges 5 Teil 1 AWG 2002 ein notwendiger Zusammenhang bestehen müsse.
Die Beschwerdeführerin stellt zunächst zur „Additionsregel“ außer Streit, dass im Falle der Durchführung mehrerer unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert genannte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren seien. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten habe diese Addition allerdings ausschließlich auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Nr 5.1, 5.3a und 5.3b des Anhanges I der
EU-Industrieemissionsrichtlinie zu erfolgen. Die im gegenständlichen Verfahren relevante „zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen“ werde aber in Nr 5.5 der
EU-Industrieemissionsrichtlinie genannt. Im Abfallzentrum in Y würden keine im Gesetz genannten und der Zusammenrechnung unterliegenden IPPC-relevanten Tätigkeiten durchgeführt. Zwischenlager wie jene im Abfallzentrum der Beschwerdeführerin seien nur dann als IPPC-Behandlungsanlage zu qualifizieren, sofern anschließend eine Tätigkeit nach
Anhang 5 Teil 1 Z 1, 2, 4 und 6 AWG 2002 durchgeführt werde. Ohne einen notwendigen Zusammenhang zwischen Lagerung und Behandlung liege schließlich keine Gewissheit darüber vor, ob nach der Lagerung eine Behandlung im Sinne des Anhanges 5 Teil 1 Z 1, 2, 4 und 6 AWG 2002 erfolge oder nicht. Der Abfallbesitzer sei gemäß § 15 Abs 5a AWG 2002 lediglich dazu verpflichtet, die Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, ohne eine weitere Manipulation mit diesen Abfällen beeinflussen zu können. Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 nenne explizit die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten. Dies würde bedeuten, dass die anschließende IPPC-Tätigkeit tatsächlich durchgeführt werden müsse. Es könne jedenfalls nicht die Erfüllung des Tatbestandes des Anhanges 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 aufgrund einer „eventuellen“ anschließenden IPPC-relevanten Behandlung angenommen werden. Bei einer derartigen Auslegung würde jedes Lager, in dem mehr als 50 Tonnen gefährlicher Abfälle gelagert werden, einer IPPC-Pflicht unterliegen. Die diesbezügliche Rechtsansicht der belangten Behörde führe dazu, dass im Ergebnis sämtliche Lager mit einer Gesamtkapazität von über 50 Tonnen IPPC-pflichtig wären. Der Tatbestand des Anhanges 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 sei daher nur dann erfüllt, wenn im Anschluss an die Lagerung eine IPPC-relevante Behandlung tatsächlich durchgeführt werde. Dies habe die belangte Behörde verkannt und damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Aufgrund dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde die Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte unterlassen.
III. Sachverhalt:
1. Maßgebliche behördliche Bewilligungen:
Mit Bescheid vom 10.03.1981, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X DD die gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Erweiterung seines Schotterwerkbetriebs in Y durch die Errichtung eines Werkstättenbaues auf dem Gst Nr **1, KG W, nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und Vorschreibung von Nebenstimmungen erteilt. Mit den Bescheiden vom 24.01.1991, Zl ***, vom 11.01.1996, Zl ***, und vom 10.12.1998, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X betriebsanlagenrechtliche Genehmigungen zur Erweiterung der mit Bescheid vom 10.03.1981, Zl ***, genehmigten Betriebsanlage auf Gst Nr **1, KG V, erteilt.
Mit Bescheid vom 06.10.2006, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X der AA GmbH die gewerbe- und wasserrechtliche Genehmigung für verschiedene Änderungen des Abfallwirtschaftszentrums in Y erteilt. Diese Änderungen umfassen unter anderem die Errichtung der Halle zur Zwischenlagerung von Altpapier und Problemstoffen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.09.2007, Zl ***, wurde der Bescheid vom 06.10.2006, Zl ***, konkretisiert und festgelegt, welche gefährlichen Abfälle in welchen Bereichen der Betriebsanlage zu lagern sind.
Mit Schreiben vom 30.06.2008 hat die Bezirkshauptmannschaft X den gegenständlichen Akt dem Landeshauptmann von Tirol zuständigkeitshalber übermittelt.
Mit Bescheid vom 31.10.2008, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der AA GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Abänderung der behördlich genehmigten Betriebsanlage durch die Errichtung von Manipulations- und Lagerflächen samt Entsorgung der Oberflächenwässer erteilt. In diesem Bescheid hat die Abfallbehörde festgelegt, welche gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle gelagert werden dürfen. Eine Festlegung im Hinblick auf die Lagerkapazitäten erfolgte damals nicht. Die Vorschreibung ergänzender Nebenstimmungen erfolgte mit Bescheid vom 16.04.2009,
Zl ***.
Mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die Anzeige der AA GmbH hinsichtlich der Zwischenlagerung näher bezeichneter zusätzlicher Abfallarten zur Kenntnis genommen.
Mit Bescheid vom 12.01.2010, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die Abänderung der behördlich genehmigten Betriebsanlage durch Zubauten im Ausmaß von
182,26 m² an der Nord- und Südseite des bestehenden eingeschossigen Bürogebäudes abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt. Die gegenüber diesem Bescheid abgeänderte Ausführung der bewilligten Anlagenteile hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 12.06.2012,
Zl ***, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt.
Mit Bescheid vom 21.03.2013, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol Anlagenänderungen in Form der Überdachung einer vorhandenen Lagerfläche durch einen Lagerhallenzubau, der technischen Erneuerung der bestehenden Kunststoffsortieranlage sowie der Errichtung einer EPS-Styroporzerkleinerungsanlage abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt. Weitere detailliert angeführte Anlagenänderungen hat der Landeshauptmann von Tirol mit den Bescheiden vom 02.06.2015, Zl ***, und vom 29.11.2016, Zl ***, genehmigt.
Mit Bescheid vom 21.12.2016, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der AA GmbH unter anderem die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Erweiterung/Umstrukturierung von bestehenden Lagern und die Errichtung neuer Zwischenlager für gefährliche Abfälle im vereinfachten Verfahren erteilt. Mit Spruchteil A)/II. des Bescheides vom 21.12.2016, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die am Betriebsareal der AA GmbH in Y befindlichen Zwischenlager für gefährliche Abfälle beschrieben und die den jeweiligen Lagern (Lager G1, Lager G2, Lager G3, Lager G4, Lager G5, Lager G6, Lager G7, Lager W, Lager H3 und Lager T) zugeordneten, für die Zwischenlagerung vorgesehenen gefährlichen Abfallarten festgehalten.
Mit Bescheid vom 07.02.2019, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der AA GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für genau bezeichnete Änderungen der bestehenden Abfallbehandlungsanlage erteilt. Mit diesem Bescheid wurde auch die Zwischenlagerung weiterer gefährlicher Abfallarten genehmigt. Mit Bescheid vom 19.04.2019, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die Anzeige betreffend die Sammlung und Zwischenlagerung weiterer gefährlicher Abfallarten zur Kenntnis genommen.
2. Zwischenlager für gefährliche Abfälle/Abfallarten:
Die Beschwerdeführerin betreibt auf ihrem Betriebsgelände in **** Y, Adresse 2, auf der Grundlage der in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten behördlichen Genehmigungen ein aus verschiedenen Anlagenteilen bestehendes Abfallwirtschaftszentrum. In diesem Abfallwirtschaftszentrum werden auch gefährliche Abfälle/Abfallarten zwischengelagert. Die von der Beschwerdeführerin betriebenen, räumlich voneinander getrennten Zwischenlager lassen sich wie folgt beschreiben:
Lager G1:
Das Lager G1 befindet sich innerhalb der Halle in einem eigenen abgeschlossenen Bauwerk. Im nordöstlichen Eck der Halle sind zwei Lager für brennbare Flüssigkeiten, unterteilt in Gefahrenklasse I und II bzw. Gefahrenklasse III im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl Nr 240/1991, errichtet.
Folgende gefährliche Abfallarten werden ausschließlich in Fässern bzw anderen dichten Behältnissen zwischengelagert:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
54104
g
Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55 °C (zB Benzine)
x
R13
54108
g
Heizöle und Kraftstoffe mit Flammpunkt über 55 °C (zB Dieselöle)
x
R13
55370
g
Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel
x
R13
55374
g
Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel
x
R13
59803
g
Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten
x
R13/D15
Zudem werden folgende Abfallarten im VbF-Lager gelagert, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aufgrund ihrer Zusammensetzung der VbF unterliegen:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
54102
g
Altöle
x
R13
54109
g
Bohr-, Schneid- und Schleiföle
x
R13
54118
g
Hydrauliköle, halogenfrei
x
R13
54408
g
sonstige Öl-Wassergemische
x
R13
54702
g
Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)
x
R13/D15
55502
g
Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
x
D15
55503
g
Lack- und Farbschlamm
x
D15
55507
g
Farbstoffrückstände, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
x
D15
55508
g
Anstrichmittel, sofern lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden
x
D15
Kapazität: insgesamt maximal 11 Tonnen
Lager G2:
Südlich des VbF-Lagers ist innerhalb der Halle an der Rampe in der Nähe des Bahngleises ein Fasslager eingerichtet, das im Bereich der ostseitigen Außenwand Bodenabläufe zu einem Ölspeicherraum aufweist. In diesem Lager, auch bezeichnet als „Fasslager“, werden folgende gefährliche Abfallarten in Fässern oder ähnlichen dichten Behältnissen gelagert, sofern sie nicht aufgrund ihrer Zusammensetzung in das VbF-Lager zu verbringen sind:
SN
Sp
g
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
s
b
Behandlungs-verfahren
31437
g
Asbestabfälle, Asbeststäube
x
D15
31637
g
Phosphatierschlamm
x
D15
35106
g
Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten
x
R13/D15
35201
gn
elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen
x
R13
35323
gn
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
x
R13/D15
35324
gn
Knopfzellen
x
R13/D15
35326
gn
Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflampen
x
D15
35335
gn
Zink-Kohle-Batterien
x
R13/D15
52102
g
Säuren und Säuregemische, anorganisch
x
D15
52103
g
Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate)
x
D15
52402
g
Laugen, Laugengemische
x
D15
52404
g
Laugen und Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate, Entfettungsbäder)
x
D15
52707
g
Fixierbäder
x
D15
52723
g
Entwicklerbäder
x
D15
52725
g
sonstige wässrige Konzentrate
D 15
53103
g
Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
x
D15
53510
g
Arzneimittel, wassergefährdend, schwermetallhaltig (zB Blei, Cadmium, Zink, Quecksilber, Selen), Zytostatica und unsortierte Arzneimittel
x
D15
54102
g
Altöle
x
R13
54109
g
Bohr-, Schneid- und Schleiföle
x
R13
54118
g
Hydrauliköle, halogenfrei
x
R13
54120