Entscheidungsdatum
02.11.2021Norm
BauO NÖ 2014 §15 Abs1 litcText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. August 2020, Zl. ***, mit der die Berufung vom 13. Juli 2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. Mai 2020, ZL. ***, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 14. Mai 2020, ZL. ***, aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt:
1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 18. August 2015, GZ ***, erteilte der Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde auf der gegenständlichen Liegenschaft die baubehördliche Bewilligung für diverse Umbauten (Bank). Unter Punkt 7 im Spruch dieses Bescheides wurde ausgeführt: „Stellplatzbedarf: Das verfahrensgegenständliche Gebäude beinhaltete bis dato einen Handelsbetrieb mit einer Gesamtfläche von 353,28 m² lt. Aufstellung Planverfasser. Die neue Nutzung als Bank verfügt über eine Fläche von 348,24 m², ebenfalls lt. Aufstellung Planverfasser. Gemäß § 11 (1) NÖ Bautechnikverordnung 2014 ist für Handelsbetriebe je angefangene 50 m² Verkaufsfläche ein Stellplatz vorzusehen. Alt: 353,28 m² / 50 = 8 Stellplätze. Für Büro- und Verwaltungsgebäude ist je angefangene 40 m² Einstellplatz zu errichten. Neu: 348,24 m² / 40 = 9 Stellplätze. Daraus resultiert ein Bedarf von 1 zusätzlichen Stellplatz. (…)“.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und die am 04.07.2016 erfolgte Fertigstellung des Bauvorhabens mit Fertigstellungsmeldung vom 10. August 2016 der Baubehörde mitgeteilt.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 3. November 2015, GZ.: ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe für einen Stellplatz bezugnehmend auf die baubehördliche Bewilligung für diverse Umbauten im Gebäude auf dem gegenständlichen Grundstück in der Höhe von € 9.350,- vorgeschrieben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und die vorgeschriebene Abgabe entrichtet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 03. März 2020, GZ ***, erteilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung eines Verkaufsraumes im Erdgeschoss der Liegenschaft, ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ***/KG ***. Punkt 9 im Spruch dieses Bescheides lautete: „Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge: Für verfahrensgegenständliches Gebäude wurden gemäß Baubewilligung vom 18.08.2015, fertiggestellt am 04.07.2016, 4 PKW-Stellplätze hergestellt und als Pflichtstellplätze angesehen. Laut aktueller Einreichung befinden sich auf dem Baugrundstück nur mehr 3 PKW-Stellplätze. Gemäß NÖ Bauordnung § 41 (2) wird für einen aufgelassenen PKW-Stellplatz daher eine Stellplatzausgleichsabgabe mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben.“
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. Mai 2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eine Stellplatzausgleichabgabe für einen Stellplatz in der Höhe von € 9.350,-- vorgeschrieben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30. März 2020, GZ ***, die Bewilligung zur Erweiterung des Verkaufsraumes im Erdgeschoss, in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ***, KG *** erteilt worden sei. Laut diesem Bescheid seien für das verfahrensgegenständliche Gebäude gemäß der Baubewilligung vom 18. August 2015, fertiggestellt am 04. Juli 2016, vier PKW- Stellplätze hergestellt und als Pflichtstellplätze angesehen worden. Laut aktueller Einreichung befänden sich auf dem Baugrundstück nur mehr drei PKW- Stellplätze. Es sei daher für einen aufgelassenen PKW- Stellplatz eine Stellplatzausgleichabgabe mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben. Die Höhe der Stellplatzausgleichsabgabe sei für jeden von einer Ausnahme gemäß § 41 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 erfassten Stellplatz, in welchem die verfahrensgegenständliche Liegenschaft situiert sei, mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 13. Dezember 2012, mit € 9.350,-- festgelegt worden. Für den nicht errichteten Stelleplatz sei gemäß § 41 Abs. 2 iVm § 63 NÖ Bauordnung 2014 eine Stellplatzausgleichsabgabe in der Höhe von € 9.350,-- mit Bescheid vorzuschrieben gewesen.
Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 14. Mai 2020 richtet sich die mit E-Mail vom 13. Juli 2020 erhobene Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Abgabenbescheid richtig ausgeführt sei, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude gemäß Baubewilligung vom 18. August 2015, fertiggestellt am 04. Juli 2016, vier PKW- Stellplätze hergestellt und als Pflichtstellplätze angesehen worden seien. In bürgerlichem Gehorsam sei er der Aufforderung nachgekommen, einen neuen Plan einzureichen. In diesem Plan seien vom Planverfasser irrtümlich drei Stellplätze eingezeichnet worden, was als Formalfehler angesehen werde. Die Stellplatzfläche sei unverändert und beherberge die vier von der Stadtgemeinde anerkannten Stellplätze. Zwecks Vollständigkeit werde darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 eine Stellplatzabgabe in der Höhe von € 9.350, -- bezahlt worden sei, um die vier anerkannten PKW- Stellplätze herzustellen. Der gegenständliche Abgabenbescheid sei aufzuheben.
Über diese Berufung vom 13. Juli 2020 entschied der Stadtrat der Stadtgemeinde ***, mit Bescheid vom 27. August 2020, GZ ***. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Prüfung der Einreichpläne festzuhalten sei, dass bei einer zur Verfügung stehenden Breite von insgesamt 7,93 m laut Plankote eine Anordnung von vier Stellplätzen und der Zugrundlegung einer Mindestbreite von 2,50 m pro Stellplatz ausgeschlossen erscheine. Bereits drei Stellplätze mit 3 x 2,50 m würden eine Fläche von 7,50 m² erfordern. Eine andere Anordnung als planlich dargestellt, nämlich nebeneinander, sei aus Platzgründen ebenfalls auszuschließen. Die Auflassung eines Stellplatzes sei daher kein Irrtum des Planverfassers gewesen, sondern sei die Auflassung viel mehr wohl alternativlos.
Die Baubehörde erster Instanz habe die Auflassung des einen PKW- Abstellplatzes im Baubewilligungsbescheid von 03. März 2020 im Auflagepunkt neun festgestellt. Diese Feststellung stelle rechtlich den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenverpflichtung dar. Maßgeblich sei der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt. Zu diesem Zeitpunkt seien drei PKW-Abstellplätze auf der gegenständlichen Liegenschaft vorhanden gewesen. Ein Abstellplatz sei zu Folge der früheren Baubewilligung vom 18. August 2015, wo vier PKW-Stellplätz vorhanden gewesen seien, aufgelassen worden. Ob die Auflassung eines Stellplatzes irrtümlich projektiert worden sei, sei rechtlich unerheblich.
1.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. August 2020, richtet sich die genständige Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass, da die Baubehörde die vom Vater des Beschwerdeführers nachweislich am 02. Oktober 2000 eingereichte Fertigstellung des gegenständlichen Hauses nicht auffinden könne und kein betreffender Bescheid auffindbar sei, die Baubehörde dem Beschwerdeführer mehr als 15 Jahre später nach der Einreichung seines Vaters einen sogenannten Verbesserungsauftrag vorgeschrieben habe. Mit diesem Auftrag habe der Beschwerdeführer die lagerichtige Darstellung der Grundgrenzen seines Grundstückes in einem Plan einarbeiten zu lassen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Lage, Größe und Ausdehnung des Hauses sowie Lage, Größe und Ausdehnung der PKW- Stellplätze seien seit 02. Oktober 2000 bis zum heutigen Tag unverändert. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass mit Erbringung dieses Verbesserungsauftrages, die von der Stadtgemeinde als „kleine Formalität“ tituliert worden sei, ein neues Bauansuchen bzw. Bauverfahren eröffnet worden sei. Umso erstaunter sei der Beschwerdeführer gewesen, einen baubehördlichen Bescheid vom 03. März 2020 zu erhalten, mit dem ihm die Baubewilligung erteilt werde. Er habe kein Rechtsmittel gegen diesen baubehördlichen Bescheid vom 03. März 2020 ergriffen, in dem unter Punkt 9 die Auflassung eines PKW-Stellplatzes festgestellt worden sei, weil er nicht erahnen haben könne, dass es sich hier um eine erneute Forderung handeln würde. Er habe bereits im Jahr 2015 eine PKW-Stellplatzausgleichsabgabe in der Höhe von € 9.350,- bezahlt. Der Beschwerdeführer habe in diesem Bescheid unter Punkt 9 eine standardisierte Klausel die zwecks Vollständigkeit enthalten gewesen sei vermutet und die Forderung vom Jahr 2015 bedeute. Der für diesen „Verbesserungsauftrag“ erstellte Plan sei unglücklicher Weise mit einem Fehler behaftet gewesen, nämlich sei ein Parkplatz zu wenig in den Plan eingezeichnet worden. Es seien nur drei PKW-Parkplätze eingezeichnet worden, wo vier baubehördlich genehmigt PKW- Parkplätze laut Bescheid vom 18. August 2015 hätten abgebildet bzw. eingezeichnet werden sollen.
Die Auffassung der bangte Behörde, dass ein Parkplatz aufgelassen worden sei, sei falsch. Die belangte Behörde augmentiere in der Entscheidung vom 27. August 2020 damit, dass mit der zur Verfügung stehenden Fläche eine Anordnung von vier PKW- Stellplätzen ausgeschlossen sei, obwohl sie mit Bescheid vom 18. August 2015 die vier vorhanden PKW- Stellplätze anerkannt habe. Es sei kein Stellplatz aufgelassen worden. Es handle sich lediglich um eine fehlerhafte Darstellung der Anzahl von Stellplätzen.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den beschwerdegegenständlichen Bescheid aufheben bzw. in der Sache selbst entscheiden.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie das Parteienvorbringen.
1.4. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
2. Rechtslage:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
[…]
§ 2a.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
[…]
2.2. NÖ Bauordnung 2014:
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
[…]
c) die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);
[…]
§ 41
Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
(1) Ist die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine Verordnung nach § 63 Abs. 8 erlassen wurde.
(2) Eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge hat der Eigentümer eines Bauwerks auch dann zu entrichten, wenn er verpflichtet war, Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, diese jedoch ersatzlos aufgelassen wurden und eine Neuherstellung nicht mehr möglich ist (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c).
(3) Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m² Nutzfläche festzusetzen.
Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen.
(4) Ist die Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks für die nach § 65 Abs. 4 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(5) Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 3 m² Nutzfläche festzusetzen.
Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen.
(6) Die Stellplatz-Ausgleichsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder oder für Zuschüsse zu den Betriebskosten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs verwendet werden.
§ 63
Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten
(1) Wird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:
Für
nach Anzahl der
1.
Wohngebäude
Wohnungen
2.
Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen
Betten
3.
Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl.
Sitzplätze
4.
Industrie-Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude
Arbeitsplätze, Nutzfläche oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche
5.
Schulen
Lehrpersonen und Schüler
6.
Freizeitanlagen
Besucher oder nach der Fläche
7.
Ambulatorien und Arztpraxen
nach der Nutzfläche
Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden sind bestehende Stellplätze oder entrichtete Abgaben im Sinn des § 42, mit denen eine Stellplatzverpflichtung anlässlich früherer Vorhaben erfüllt wurde, zu berücksichtigen.
(2) Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden.
Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.
(3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen.
(4) Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.
(5) Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.
(6) Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück
- technisch nicht möglich,
- wirtschaftlich unzumutbar oder
- verboten (Bebauungsplan),
darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.
Dieses Grundstück muss
- in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und
- seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden.
(7) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn
- sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder
- eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird oder
- die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c).
In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben.
(8) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Zentrumszonen nach § 14 Abs. 2 Z 15 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, oder Teilen davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
3. Erwägungen:
3.1.
Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 2007/17/0012). Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).
Nach § 4 Abs. 1 der von den Abgabenbehörden hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Der Abgabentatbestand liegt nach § 41 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 vor, wenn „die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich“ ist. In diesem Fall ist vom Eigentümer des Bauwerks oder Grundstücks „für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von Stellplätzen“ eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Nach § 41 Abs.1 NÖ Bauordnung 2014 liegt ein Abgabentatbestand somit vor, wenn die Herstellung von Stellplätzen nicht möglich ist und gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 die erforderliche Anzahl von Stellplätzen festgestellt wurde.
Gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festzustellen.
Ein Abgabentatbestand wird daher nach der NÖ Bauordnung 2014 – wie auch früher nach der NÖ Bauordnung 1996 - erst mit dem Abspruch der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid über die Anzahl der zu errichtenden bzw. der fehlenden Stellplätze verwirklicht (VwGH 2011/17/0172, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Bauordnung VwGH 2009/17/0264).
Es kommt daher im gegenständlichen Fall darauf an, ob gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 bereits in der Baubewilligung vom 3. März 2020 für das Vorhaben die Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festgestellt worden ist.
Diese Feststellung hat nur dann im Abgabenbescheid, mit dem die Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wird, zu erfolgen, wenn die Behörde für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen der Verwendungszweck eines Gebäudes geändert oder ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden.
3.2.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 03. März 2020, GZ ***, erteilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung eines Verkaufsraumes im Erdgeschoss der Liegenschaft, ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ***/KG ***. Punkt 9 im Spruch dieses Bescheides lautete: „Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge: Für verfahrensgegenständliches Gebäude wurden gemäß Baubewilligung vom 18.08.2015, fertiggestellt am 04.07.2016, 4 PKW-Stellplätze hergestellt und als Pflichtstellplätze angesehen. Laut aktueller Einreichung befinden sich auf dem Baugrundstück nur mehr 3 PKW-Stellplätze. Gemäß NÖ Bauordnung § 41 (2) wird für einen aufgelassenen PKW-Stellplatz daher eine Stellplatzausgleichsabgabe mit gesonderten Bescheid vorgeschrieben.“
Es stellt sich daher die Frage, ob diese Ausführungen im Punkt 9 des Spruches des Baubewilligungsbescheides eine tatbestandsbegründende Feststellung der Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 enthält. Jedenfalls nach der in der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides dargelegten Rechtsansicht der belangten Behörde sei der Abgabentatbestand des § 41 NÖ Bauordnung 2014 damit erfüllt.
Allerdings fehlt es in diesem Spruchteil Punkt 9 an der notwendigen ausdrücklichen Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze.
Es wird ausgeführt, dass für verfahrensgegenständliche Gebäude gemäß Baubewilligung vom 18.08.2015 vier PKW-Stellplätze hergestellt und erforderlich seien. Laut aktueller Einreichung sei die Zahl auf drei PKW-Stellplätze reduziert worden.
Allerdings fehlt hier die ausdrückliche Bezeichnung als Feststellung. Der Punkt 9 im Spruch enthält seinem Wortlaut folgend keine ausdrückliche Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze.
3.3.
Zu prüfen ist daher, ob aus den von der Baubehörde gewählten Formulierungen in diesem Spruchpunkt allenfalls im Wege der Auslegung die für den Abgabenanspruch tatbestandsmäßige Feststellung abgeleitet werden kann.
Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen (vgl. VwGH 2000/12/0311; Ra 2015/12/0080). Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde wäre ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (vgl. VwGH 2000/12/0311; Ra 2015/06/0053).
Ein vom Wortlaut möglicherweise abweichender Gestaltungswille der Behörde wurde dem objektiven Erklärungswert des gegenständlichen Spruchteiles Punkt 9 folgend jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht. Der Wortlaut spricht ganz klar gegen eine eigenständige verbindliche Festsetzung der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze.
Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (vgl. VwGH 2007/18/0327; 2013/05/0164).
Der Eindruck, dass mit dem Spruchteil Punkt 9 verbindlich die erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festgesetzt werden sollten, drängt sich jedenfalls nicht auf. Vielmehr erweckt die gewählte Formulierung das Vertrauen, dass eine Abgabe erst mit einem gesonderten Bescheid vorzuschreiben sei und dass hier lediglich ein nicht normativer Hinweis auf eine künftige Vorschreibung vorliegt.
Auf eine normative Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze kann aus der gewählten Formulierung nicht zwingend geschlossen werden.
Gerade die besonders auffällige Diskrepanz der gewählten Formulierung zum Anspruch der Norm (§ 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 lautet: „…, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.“) verstärkt den Eindruck, dass der Spruchteil Punkt 9 lediglich einen im Rahmen der Baubewilligung unverbindlichen Hinweis auf eine künftige Abgabenpflicht enthalte, welcher zu diesem Zeitpunkt noch keiner gesonderten Anfechtung bedürfe.
Schon im Hinblick auf den mit einer Feststellung gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 verbundenen Vermögenseingriff, muss einem betroffenen Bauwerber besonders deutlich bewusstgemacht werden, dass eine grundlegende Feststellung getroffen wird, die später im Rahmen eines folgenden Abgabenverfahrens nicht mehr gesondert bekämpft werden kann. Daran knüpft der Anspruch, dass eine Feststellung im Sinne dieser Norm auch unzweifelhaft als solche erkennbar sein muss. Die hier aufgeworfene Frage, ob die im Sinne des § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 erforderliche Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze im Spruchteil Punkt 9 des Baubewilligungsbescheides enthalten sei oder nicht, rührt letztlich nur daher, dass sich die Baubehörde einer sehr undeutlichen Ausdrucksweise bedient hat, die eben Zweifel an ihrem Inhalt erst auslöst.
Die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung im Zweifel zu Lasten der Partei zu beantworten, ist unzulässig (vgl. VwGH 2008/05/0191; 2001/08/0013).
Im Hinblick auf den mit einer Feststellung nach § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 typischerweise verbundenen (in die Grundrechtssphäre reichenden) Vermögenseingriff können durch eine undeutliche Ausdrucksweise der Behörde ausgelöste Zweifel keinesfalls zu Lasten der Partei gehen.
Hinzu kommt, dass die Baubehörde ausdrücklich auf „NÖ Bauordnung § 41 (2)“ verwiesen und ausführt hat, dass für einen aufgelassenen PKW-Stellplatz daher eine Stellplatzausgleichsabgabe mit gesonderten Bescheid vorgeschrieben wird.
3.4.
Nach der Bestimmung des § 41 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge der Eigentümer eines Bauwerks auch dann zu entrichten, wenn er verpflichtet war, Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, diese jedoch ersatzlos aufgelassen wurden und eine Neuherstellung nicht mehr möglich ist und wird dazu im Gesetz auf § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c NÖ Bauordnung 2014 verwiesen. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c NÖ Bauordnung 2014 regelt, dass die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65) als Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen der Baubehörde (nur) schriftlich anzuzeigen sind.
Gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen. Die Baubehörde hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn die Pflichtstellplätze nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c NÖ Bauordnung 2014 abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden. In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 vorzuschreiben.
3.5.
Im Ergebnis ist die Frage nach dem normativen Charakter des Spruchteiles Punkt 9 im Baubewilligungsbescheid vom 18. August 2015, GZ ***, zu verneinen. Es handelt sich dabei um einen unverbindlichen Hinweis auf eine künftige Abgabenvorschreibung. Eine eigenständige, normative Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze im Sinne des § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 in der Baubewilligung fehlt. Auch ein gesonderter Bescheid mit den entsprechenden Feststellungen wurde nicht erlassen.
Daraus folgt im Ergebnis, dass mangels ausdrücklicher Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze der Abgabenanspruch nicht entstanden ist.
Die Vorschreibung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde spruchgemäß zu folgen und die vorgenommene Abgabenfestsetzung aufzuheben war.
3.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Stellplatz-Ausgleichsabgabe; Abgabenschuld; Bescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1241.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022