TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/10 LVwG-AV-1351/001-2021

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Entscheidungsdatum

10.11.2021

Norm

BAO §229
AbgEO §4
AbgEO §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren von Herrn A, ***, ***, auf Grund des Vorlageantrages vom 29. Juli 2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17. Juni 2021, Zl. ***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2021 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Dezember 2020, Zl. ***, mit dem Einwendungen des Beschwerdeführers gegen einen Rückstandsausweis abgewiesen worden waren, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 9. August 2017 wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) darüber informiert, dass für das in seinem Eigentum befindliche Objekt mit der Anschrift ***, ***, offene Abgabenbeträge in der Höhe von € 5.397,31 (ohne Seuchenvorsorgeabgabe) aushaften.

1.1.2.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer ein vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ausgestellter Rückstandsausweis mit einer Aufstellung der offenen Abgabenrückstände übermittelt:

Rückstand                    Fällig           Saldo Mahnstufe Abgabe Beleg Buchung

ReNr. ***, 2. Quartal 2014  15.05.2014  3,38    90        1/13/1  1 01.01.2016

ReNr. ***, 3. Quartal 2014  18.08.2014  3,38    90        1/13/1  1 01.01.2016

ReNr. ***, 4. Quartal 2014  17.11.2014  3,38    90        1/13/1  1 01.01.2016

ReNr. ***, 1.Quartal 2015  06.03.2015  3,38    90        1/13/1  1 01.01.2016

ReNr. ***, 2. Quartal 2015  15.05.2015  3,38    90        1/13/1  1 01.01.2016

1.1.3.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 ergriff der Beschwerdeführer ein als „Antrag auf Nachsicht“ bezeichnetes Rechtsmittel und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er den Erwerb der Liegenschaft mit der Anschrift *** in *** der Stadtgemeinde umgehend schriftlich angezeigt habe und seither seinerseits keine Abgabenrückstände angewachsen wären. Gemäß dem Rückstandsausweis gebe es eine Aufrollung der Grundsteuer ab 2010 mit einem Nachforderungsbetrag von € 2.370,08. Dieser Betrag sei am 14. Oktober 2015 fällig geworden. Der diesbezügliche Bescheid sei ihm aber nie zugegangen, obwohl er seit 2. September 2015 im Grundbuch als Eigentümer einverleibt sei. Die Forderung aus der Nachtragsvorschreibung für den Kanal in Höhe von € 688,77 sei am 29. Oktober 2013 fällig geworden. Diesbezüglich sei bereits Einhebungsverjährung eingetreten. Am 11. August 2015 sei er persönlich um 10:00 Uhr in Begleitung seines Beraters im Rathaus gewesen und habe sein Mitteilungsschreiben über den Eigentümerwechsel betreffend die Liegenschaft abgegeben. In diesem Zusammenhang habe er sich auch erkundigt, ob es allfällige Zahlungsrückstände seitens des Voreigentümers gebe. Dazu habe er jedoch keine Auskunft erhalten. Die geringste Andeutung hätte ihm zum damaligen Zeitpunkt ermöglicht, den Zahlungsrückstand vom Voreigentümer einbringlich zu machen, was jetzt nicht mehr der Fall sei. Aus all diesen Gründen wäre die Einhebung der Schulden des Voreigentümers bei ihm unbillig. Er beantrage daher die Nachsicht des vollen Abgabenrückstandes in Höhe von € 5.417,59. In eventu möge aber zumindest der Betrag von € 3.058,85 (i.e. Grundsteuer und Kanal) nachgesehen werden.

1.1.4.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Dezember 2020, Zl. ***, wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2019 ein vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ausgestellter Rückstandsausweis mit einer Aufstellung der offenen Abgabenrückstände übermittelt worden sei – unter anderem auf Grund des Abgabenbescheides betreffend Seuchenvorsorgeabgabe vom 7. Februar 2011 mit einem Jahresbetrag von € 13,50. Zur Einwendung, dass sämtliche ausgewiesenen Rückstände aus der Zeit des Voreigentümers resultierten und die Einhebung unbillig wäre, wird ausgeführt, dass die Einhebung der Schulden des Voreigentümers nach § 236 Abs. 1 BAO keine Unbilligkeit darstelle. Es sei auch keine konkrete Unbilligkeit vorgebracht oder näher begründet worden. Zur erhobenen Verjährungseinrede wurde ausgeführt, dass iSd § 238 Abs. 2 BAO Unterbrechungshandlungen erfolgt wären, da folgende Amtshandlungen zur Einbringlichmachung der offenen Abgaben durchgeführt worden sind:

?    Mahnbescheid vom 9. Dezember 2014

?    Bescheid Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom 23. März 2015

?    Grundsteuerbescheid vom 12. Oktober 2015

?    Bescheid Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom 16. Dezember 2015

?    Schreiben vom 6. April 2017

?    Rückstandsausweis vom 23. Mai 2017

?    Schreiben vom 9. August 2017

?    Rückstandsausweis vom 28. November 2017

?    Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 5. Dezember 2017

Durch die oben angeführten Amtshandlungen sei die Verjährungsfrist jeweils unterbrochen worden. Der Rückstandsausweis sei nachweislich zugestellt worden, die eingewendete Verjährung sei nicht eingetreten.

1.1.5.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Jänner 2021 ein als „Berufung“ tituliertes Rechtsmittel und führte begründend aus, dass er Einwendungen dahingehend erhebe, dass der Abgabenrückstand anlässlich seiner diesbezüglichen Rückfrage bei der Gemeinde am 11. August 2015 bewusst verschwiegen worden sei. Durch die Nichtbetreibung des Abgabenrückstandes für die Dauer von vier Jahren sei das Verhalten der Abgabenbehörde ihm gegenüber als ein Verzicht auf die Vollstreckung zu werten. Die Stadtgemeinde behaupte, ihn angeblich bereits mit Schreiben vom 9. August 2017 von einem Abgabenrückstand in Kenntnis gesetzt zu haben, was von ihm aber wiederholt bestritten worden sei. Ihm sei dieses Schreiben nicht bekannt. Die Gemeinde führe im angefochtenen Bescheid aus, dass dieses Schreiben am 16. August 2017 vom „Mitbewohner" übernommen worden sei. Dem entgegne er, dass er keinen Mitbewohner habe. Er habe einen Teil seines großen Hauses als Büro vermietet. Möglicherweise habe der Mieter dieses Schreiben übernommen, jedenfalls aber nicht an ihn weitergeleitet. Somit gelte gemäß § 16 Abs. 5 Zustellgesetz eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt.

1.1.6.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17. Juni 2021, Zl. ***, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2017 u.a. davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass für das verfahrensgegenständliche Objekt Seuchenvorsorgeabgaben für den Zeitraum 2. Quartal 2014 bis 3. Quartal 2015 im Gesamtbetrag von € 20,28 offen wären. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019, sei dem Beschwerdeführer ein vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ausgestellter Rückstandsausweis mit einer Aufstellung der offenen Abgabenrückstände übermittelt worden. Die mit Schreiben vom 30. Juli 2019 erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 21. Dezember 2020 abgewiesen worden. Durch den Rückstandsausweis vom 23. Juli 2019 (zugestellt per RSb an Empfänger am 24. Juli 2019) sei ein Vollstreckungstitel geschaffen worden. Aufgrund der dinglichen Wirkung von Bescheiden und der nicht verjährten offenen Abgaben sei es irrelevant, ob das Schreiben vom 9. August 2017 zugestellt wurde oder nicht. Hinsichtlich der Ersatzzustellung sei der guten Ordnung halber jedenfalls auszuführen, dass der Stadtgemeinde *** ein Rückschein der Post (Stempel *** 16.08.17-00 ***) vorliege, auf welchem der Mitbewohner angekreuzt sei und daher die Zustellung für die Stadtgemeinde *** erfolgt ist. Weiters sei irrelevant, ob eine mündliche Auskunft bei der Vorsprache erfolgt sei oder nicht. Die Verjährung fälliger Abgaben werde durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Da die Abgaben auf dem Steuergegenstand selbst hafteten, könnte diese gegen den jeweiligen Eigentümer durchgesetzt werden. Gemäß § 7 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz wirkten die an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer (dingliche Wirkung). Nach § 4 Abgabenexekutionsordnung kämen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise als Exekutionstitel für die Vollstreckung in Betracht. Den Abgaben laut Rückstandsausweis läge im vorliegenden Fall der Abgabenbescheid betreffend Seuchenvorsorgeabgabe vom 7. Februar 2011 mit einem Jahresbetrag in der Höhe von € 13,50 zugrunde. Nach § 238 Abs. 2 BAO werde die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbarer Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen. Im vorliegenden Fall seien folgende Amtshandlungen zur Einbringlichmachung der offenen Abgaben durchgeführt worden, wobei sämtliche Quartalsvorschreibungen mit allen offenen Abgabenresten ausgeschickt würden:

?    Mahnbescheid vom 9. Dezember 2014

?    Bescheid Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom 23. März 2015

?    Grundsteuerbescheid vom 12. Oktober 2015

?    Bescheid Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom 16. Dezember 2015

?    Schreiben vom 6. April 2017

?    Rückstandsausweis vom 23. Mai 2017

?    Schreiben vom 9. August 2017

?    Rückstandsausweis vom 28. November 2017

?    Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 5. Dezember 2017

?    Rückstandsausweis vom 23. Juli 2019

Durch diese jeweils vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist vorgenommenen Amtshandlungen sei die Verjährungsfrist jeweils unterbrochen worden.

1.2.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er von all diesen im angefochtenen Bescheid angeführten Amtshandlungen keinerlei Kenntnis gehabt habe, weil diese ihm gegenüber nicht dokumentiert worden wären. Erstmals seit meinem Liegenschaftsankauf im August 2015, welchen er der Gemeinde ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht habe, hätte ihn die Abgabenbehörde durch Übersendung des Rückstandsausweises vom 23. Juli 2019 vom Abgabenrückstand seines Rechtsvorgängers informiert. Eine angeblich bereits im Jahre 2017 erfolgte Information vom Abgabenrückstand sei ihm niemals zugegangen. Das Verschweigen eines Abgabenrückstandes durch 4 Jahre hindurch sei keineswegs irrelevant, sondern stelle den Verzicht auf eine Vollstreckung iSd § 13 Abs. 1 AbgEO dar.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 13. August 2021 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, den Vorlageantrag und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf der ein Wohngebäude errichtet ist. Diese Liegenschaft wurde vom Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 7. August 2015 erworben. Die grundbücherliche Intabulation erfolgte am 2. September 2015.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 7. Februar 2011 war dem Voreigentümer eine Seuchenvorsorgeabgabe mit einem Jahresbetrag in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben worden. Die in der Folge ergangenen Quartalsvorschreibungen wurden vom Voreigentümer bezahlt. Die für den Zeitraum 2.Quartal 2014 bis 3. Quartal 2015 ergangenen Vorschreibungen im Gesamtbetrag von € 20,28 wurden nicht bezahlt.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz idF LGBl. Nr. 42/2020:

Seuchenvorsorgeabgabe

§ 3. Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

Abgabepflichtiger

§ 5. Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.

Einhebung

§ 9. (1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.

(3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.

(5) Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages.

2.2. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 238. (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.3. Abgabenexekutionsordnung - AbgEO:

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.

§ 15. (1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1. Grundsätzliches zum Rückstandsausweis:

Grundsätzlich ist auszuführen, dass – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – ein Rückstandsausweis den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld bestätigt und somit weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid ist (vgl. VwGH VwSlg. 2252 A/1951, sowie VwGH 2000/17/0100 und VwGH 2000/15/0141). Der Erledigung vom 23. Juli 2019 kommt somit keine Bescheidqualität zu. Der Rückstandsausweis ist gemäß § 229 BAO Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde (vgl. VwGH 96/17/0454 und VwGH 2000/15/0141). Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel). Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2378; vgl. VwGH 96/17/0454).

3.1.2. Zu den Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis:

Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen ist mit Einwendungen geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH 85/17/0116, VwGH 2002/17/0063 und VwGH 2000/15/0141).

Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die Einbringung der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus der AbgEO nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AbgEO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, in den §§ 13 und 15 AbgEO umschrieben (vgl. VwGH 2002/17/0063).

§ 13 AbgEO regelt die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit. Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt (der Abgabenbehörde), das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Die dem § 15 Abs. 2 AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in § 7 Abs. 4 EO – Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 (vgl. VwGH 2002/17/0063); gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahin gehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden).

Der in § 7 Abs. 4 EO bezogene § 1 Z 13 EO (der die Exekutionstitel im Sinne der EO aufzählt) lautet:

"13. die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;".

Daraus folgt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2019, mit welcher Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 23. Juli 2019 erhoben wurde bzw. die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten bestritten wurde, als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs.4 EO zu qualifizieren ist.

3.1.3. Zum Instanzenzug:

Über diesen Antrag des Beschwerdeführers (betreffend Aufhebung des Rückstandsausweise) wurde letztlich mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20. Dezember 2020 (abschlägig) entschieden. Dieser Bescheid wurde mit der vorliegenden Beschwerde – nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bekämpft.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt auch im Falle einer gerichtlichen Exekution jedenfalls bei der Titelbehörde (vgl. VwGH 2004/17/0168).

3.1.4.

Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist, weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt. Es handelt sich dabei insgesamt um einen (negativen) Feststellungsantrag, dass die (vollstreckbare) Zahlungspflicht in dieser Höhe nicht zu Recht bestehe, somit die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht ausgestellt worden sei.

Erweisen sich die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig, so hat die Abgabenbehörde den Feststellungsantrag abzuweisen bzw. die Vollstreckbarkeit des ausgewiesenen Rückstandes zu bestätigen. Widrigenfalls – wenn sich nicht alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig erweisen - wäre die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen bzw. der Rückstandsausweis aufzuheben. Da es sich bei einem Rückstandsausweis selbst nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw. Berichtigung durch Bescheid jedenfalls nicht in Betracht. Erweist sich die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes als unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstandsausweis aufzuheben.

3.1.5. Zur Abgabenfestsetzung:

Bei dem gegenüber dem Voreigentümer erlassenen Abgabenbescheid vom
7. Februar 2011 war diesem eine Seuchenvorsorgeabgabe mit einem Jahresbetrag in der Höhe von € 13,50 und damit nach dem klaren Wortlaut des Spruches eine bestimmte Jahresgebühr vorgeschrieben worden. Die in diesem Abgabenbescheid festgesetzte Seuchenvorsorgeabgabe war bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser, eine "laufende" Abgabe bemessende Bescheid - wie auch jeder andere Abgabenfestsetzungsbescheid - nicht als Leistungsbescheid formuliert ist, bildete er - wie jeder Abgabenfestsetzungsbescheid - eine taugliche Grundlage für die Vornahme einer entsprechenden Anlastung am Abgabenkonto des Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 2006/17/0054).

3.1.6. Zur dinglichen Wirkung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die dingliche Bescheidwirkung so zu verstehen, dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Ab dem Eigentumsübergang hatte der an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheid betreffend Seuchenvorsorgeabgabe unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; diesem gegenüber ist insoweit weder die Sachhaftung noch die persönliche Haftung geltend zu machen. Die " dingliche Wirkung" erfasst nach der erwähnten Rechtsprechung sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert (vgl. VwGH 2006/17/0054 und VwGH 2011/17/0071).

Es handelt sich bei der dinglichen Bescheidwirkung somit um eine gesetzlich angeordnete Erstreckung von Bescheidwirkungen auf den (die) folgenden Eigentümer einer bescheidgegenständlichen Liegenschaft. Die bescheidmäßige „Personalisierung“ der Abgabenforderung gegenüber dem früheren Liegenschaftseigentümer ist für den Eintritt einer Zahlungspflicht des späteren Eigentümers (hinsichtlich der vor dem Eigentumsübergang entstandenen Abgabenschuldverhältnisse) notwendige Voraussetzung. Bei einem Abgabenbescheid handelt es sich um einen Festsetzungsbescheid, einen Leistungsbescheid, aus welchem sich eine konkrete Zahlungsverpflichtung ergibt. Die Seuchenvorsorgeabgabe ist in ihrem Jahresbetrag festzusetzen, ein solcher Bescheid wirkt auch für die bescheidgegenständliche Liegenschaft auch für die Folgejahre, bis zur Erlassung eines neuen Bescheides. Zu entrichten sind die festgesetzten Abgabenbeträge zu den ebenfalls im Abgabenbescheid bezeichneten Fälligkeitsterminen. Die Höhe der offenen und vollstreckbaren Forderungen ergibt sich dann aus der Differenz zwischen den zu den einzelnen Fälligkeitsterminen zu entrichtenden Beträgen und den tatsächlich entrichteten Beträgen (vgl. VwGH 2006/17/0054). Da – wie festgestellt - gegenüber dem früheren Eigentümer der Liegenschaft wirksam mit Abgabenbescheid die Seuchenvorsorgeangabe festgesetzt wurde, trifft die durch diesen Bescheid begründete Zahlungspflicht auch jeden späteren Eigentümer der Liegenschaft (als Gesamtschuldner). Dementsprechend stehen der Einforderung von Abgabenbeträgen hinsichtlich der vor dem Zeitpunkt eines Eigentumsübergangs angefallenen Seuchenvorsorgeabgabe grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse entgegen.

3.1.7. Zur Verjährungseinrede:

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Einhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht "einhebungsverjährt" sind (vgl. VwGH 2009/15/0093). Der Zweck der Verjährungsbestimmungen nach § 238 BAO liegt darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden (vgl. VwGH Ro 2017/15/0015).

Die hg. Rechtsprechung seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom
18. Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038, VwSlg. 7038 F/1995, sieht Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO anspruchsbezogen und somit entfalten solche Unterbrechungshandlungen nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkungen (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 18 zu § 238 zitierte hg. Rechtsprechung sowie VwGH 2007/13/0017 und VwGH Ra 2015/16/0044). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es ausreicht, wenn eine Unterbrechungshandlung zumindest gegenüber einem von mehreren Miteigentümern bzw. dem Voreigentümer gesetzt wurde. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zählt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (vgl. z.B. Ritz, BAO4, § 238 Tz 12, mit Hinweisen auf die hg. ständige Judikatur, sowie VwGH 2010/13/0153). Der Rückstandsausweis ist seinem Inhalt nach eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Verrechnung der Abgabenbelastungen, der Zahlungen und sonstigen Gutschriften, abgeleitet aus dem Rechenwerk der Behörde. Die Behörde weist somit den Stand der Gestion der Abgabengebarung aus, ordnet das aufgegliederte Ergebnis der Schuld einem bestimmten Schuldner zu und hält dieses Ergebnis ihrer schuldnerbezogenen Gebarung in einer öffentlichen Urkunde, im Rückstandsausweis - als Bedingung und Grundlage der Vollstreckung -, fest. Der Rückstandsausweis ist somit als Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zu werten.

Bei der vorliegenden "dinglichen Wirkung" des Abgabenbescheides vom
7. Februar 2011 muss sich aber auch der Rechtsnachfolger Unterbrechungshandlungen zurechnen lassen, die dem Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum gegenüber gesetzt wurden. Die behauptete Einhebungsverjährung liegt somit nicht vor.

3.1.8.

Es ist daher in der Folge für den verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom 23. Juli 2019 zu prüfen, ob die im Rückstandsausweis ausgewiesene Abgabenforderung betreffend Seuchenvorsorgeabgabe dem Grunde und der Höhe zu Recht besteht, ob es sich um offene, rechtmäßig bestehende (bescheidmäßig begründete) Zahlungspflichten des in Anspruch genommenen Schuldners handelt.

Es erweist sich daher, dass der zur Exekution gebrachte Betrag in dieser Höhe offen ist bzw. die gegen den Rückstandsausweis eingebrachten Einwendungen nicht berechtigt sind. Da der im Rückstandsausweis ausgewiesenen Forderungen betreffend Seuchenvorsorgeabgabe durch Bescheid begründete Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadtgemeinde *** zugrunde liegen, erweist sich dieser Rückstandsausweis als rechtsrichtig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

3.1.9.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2.    Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenbescheid; Rückstandsausweis; Wirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1351.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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