Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
11.11.2021Norm
BAO §229Rechtssatz
Erweisen sich die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig, so hat die Abgabenbehörde den Feststellungsantrag abzuweisen bzw. die Vollstreckbarkeit des ausgewiesenen Rückstandes zu bestätigen. Widrigenfalls – wenn sich nicht alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig erweisen - wäre die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen bzw. der Rückstandsausweis aufzuheben. Da es sich bei einem Rückstandsausweis nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw Berichtigung durch Bescheid jedenfalls nicht in Betracht.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenbescheid; Rückstandsausweis; dingliche Wirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1637.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022