Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.11.2021Norm
BAO §229Rechtssatz
Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt ein Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenbescheid; Rückstandsausweis; dingliche Wirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1637.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022