Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.11.2021Norm
BAO §229Rechtssatz
Ein Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist somit weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid (vgl VwGH VwSlg 2252 A/1951; 2000/17/0100; 2000/15/0141). […] Der Rückstandsausweis ist gemäß § 229 BAO Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenbescheid; Rückstandsausweis; dingliche Wirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1637.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022