Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.11.2021Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §2Rechtssatz
Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art 20 Abs 4 erster Satz B-VG kommt sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch eigenständig die im DSG umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Nichts anderes gilt für die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 5 Abs 1 Z 2 NÖ AuskunftsG; auch diese kann sich somit aus verschiedenen Bestimmungen ergeben (vgl VwGH 2007/04/0105).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Auskunftserteilung; Verweigerung; Bescheid; Auskunftsbegehren; Adressat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.921.001.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022