Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.11.2021Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §2Rechtssatz
Adressat eines Auskunftsersuchens ist nicht ein bestimmter Organwalter, sondern die jeweilige Organisationseinheit, die die Aufgaben besorgt (vgl Liehr, Kommentar zumNÖ Auskunftsgesetz, 58). […] Sind Beweisanträge auf die Beischaffung von (möglichem) Wissen eines bestimmten Organwalters, nicht aber der Organisationseinheit, gerichtet, überschreiten sie […] den Auskunftsgegenstand. Für ein systematisches Durchsuchen oder Durchsuchenlassen von E-Mails und Kalendereinträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern […] gibt es keine Rechtsgrundlage im NÖ AuskunftsG oder in dem gemäß § 6 Abs 5 NÖ AuskunftsG als Verfahrensordnung anzuwendenden AVG.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Auskunftserteilung; Verweigerung; Bescheid; Auskunftsbegehren; Adressat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.921.001.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022