RS Lvwg 2021/11/18 LVwG-AV-921/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §2
AuskunftsG NÖ 1988 §3
AuskunftsG NÖ 1988 §4
AuskunftsG NÖ 1988 §5
AuskunftsG NÖ 1988 §6
B-VG Art 20

Rechtssatz

Adressat eines Auskunftsersuchens ist nicht ein bestimmter Organwalter, sondern die jeweilige Organisationseinheit, die die Aufgaben besorgt (vgl Liehr, Kommentar zumNÖ Auskunftsgesetz, 58). […] Sind Beweisanträge auf die Beischaffung von (möglichem) Wissen eines bestimmten Organwalters, nicht aber der Organisationseinheit, gerichtet, überschreiten sie […] den Auskunftsgegenstand. Für ein systematisches Durchsuchen oder Durchsuchenlassen von E-Mails und Kalendereinträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern […] gibt es keine Rechtsgrundlage im NÖ AuskunftsG oder in dem gemäß § 6 Abs 5 NÖ AuskunftsG als Verfahrensordnung anzuwendenden AVG.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Auskunftserteilung; Verweigerung; Bescheid; Auskunftsbegehren; Adressat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.921.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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