Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.11.2021Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §2Rechtssatz
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides (vgl VwGH Ra 2017/02/0141).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Auskunftserteilung; Verweigerung; Bescheid; Auskunftsbegehren; Adressat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.921.001.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022