TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/18 LVwG-AV-921/001-2021

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Entscheidungsdatum

18.11.2021

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §2
AuskunftsG NÖ 1988 §3
AuskunftsG NÖ 1988 §4
AuskunftsG NÖ 1988 §5
AuskunftsG NÖ 1988 §6
B-VG Art 20

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 21. April 2021, Zl. ***, betreffend Verweigerung der Erteilung von Auskünften nach dem NÖ Auskunftsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich der Fragen Punkt 1-4, 6 und 7 abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

II.

Zu Frage Punkt 5 („Mit welchen anderen Organisationen gibt es eine ähnliche oder vergleichbare Zusammenarbeit? Mit welchen anderen Organisationen gibt es ähnliche oder vergleichbare Vereinbarungen?“) fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den

Beschluss:

1.   Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich Frage Punkt 5 („Mit welchen anderen Organisationen gibt es eine ähnliche oder vergleichbare Zusammenarbeit? Mit welchen anderen Organisationen gibt es ähnliche oder vergleichbare Vereinbarungen?“) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Sachverhalt:

1.1.     Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Email vom 10.02.2021 verlangte der Beschwerdeführer gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Beantwortung folgender Fragen betreffend die Beratung der B bei der Verteilung von Geldern an Kulturschaffende:

1)   Welche konkreten Empfehlungen, Expertisen und Vorschläge wurden der B übermittelt?

2)   Bei welchen Tätigkeiten wurde die B beraten?

3)   Zu welchen Zeitpunkten wurden solche Empfehlungen, Expertisen bzw. Beratungsleistungen angefragt, durchgeführt bzw. übermittelt?

4)   Wie wurde diese Zusammenarbeit bzw. Tätigkeit angebahnt?

5)   Mit welchen anderen Organisationen gibt es eine ähnliche oder vergleichbare Zusammenarbeit? Mit welchen anderen Organisationen gibt es ähnliche oder vergleichbare Vereinbarungen?

6)   Wie ist der Wortlaut der Empfehlungen, Expertisen, Vorschläge und Beratungsleistungen, die an die B kommuniziert wurden?

7)   Wie ist der Wortlaut der Informationsanfragen, Beratungsanfragen, Bitten oder Anforderung um Empfehlungen oder Expertisen durch die B?

8)   Wie ist der Wortlaut der E-Mails, Briefe, Telefonprotokolle, in denen die oben genannte Zusammenarbeit bzw. Tätigkeit angebahnt wurde?

Für den Fall der Verweigerung Auskunft wurde die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 6 NÖ Auskunftsgesetz beantragt.

Der Leiter der Abteilung Kunst und Kultur (K1) des Amtes der NÖ Landesregierung übermittelte am 06.04.2021 folgende Antwort an den Beschwerdeführer:

„Ihre Anfrage vom 10. Februar 2021 mit dem Betreff "Beratung B bzgl Gelder an Kulturschaffende [***]" an die Landesamtsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung wird zuständigkeitshalber von der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung wie folgt gem. § 4 NÖ Auskunftsgesetz beantwortet:

Im § 3 Abs. 5 des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1996 ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Kulturförderung des Landes der Bestärkung privater Kulturförderung dient und daher subsidiären Charakter hat, Eigenleistungen und Finanzierungsbeiträge Dritter sind dafür Voraussetzung. Demzufolge haben Kulturveranstalter auch für die Unterstützung durch private Unternehmen zu sorgen, um Kulturprojekte umsetzen zu können. Konkrete Unterstützungsvereinbarungen werden ausschließlich zwischen dem jeweiligen Kulturveranstalter und dem Unterstützer getroffen. Die Entscheidung über ein allfälliges Sponsoring trifft immer der jeweilige Sponsor eigenverantwortlich und unabhängig.

Die Abteilung Kunst und Kultur als zuständige Fachstelle des Landes informiert bei etwaigen Sponsoringanfragen darüber, welche Kulturinstitutionen bzw. –Veranstaltungen es in Niederösterreich gibt. Solche allgemeinen Informationen werden von der Abteilung Kunst und Kultur auf Anfrage erteilt, weshalb es mangels Konkretisierung auch keiner Aktenführung bedarf. Aus diesem Grund können darüber auch keine näheren Angaben gemacht werden. Selbstverständlich nehmen mehrere potentielle Sponsoren ein Beratungsangebot der Kulturabteilung in Anspruch. In diesem Zusammenhang greift das Grundrecht auf Datenschutz, welches nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen gilt.“

Mit E-Mail vom 6. April 2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass, da keine der beantragten Auskünfte erteilt worden sei, er der baldigen Ausfertigung eines Bescheides wie schon in der Anfrage in eventu beantragten entgegensehe.

Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 21. April 2021, ***, sprach die belangte Behörde aus, dass die Beauskunftung der per E-Mail am 10. Februar 2021 gestellten Fragen nicht erfolgt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen auf das Antwortschreiben vom 6. April 2021 der belangten Behörde an den Beschwerdeführer verwiesen wonach keine Daten über die Beratung von Unternehmen und Organisationen zum Sponsoring von Kulturveranstaltungen vorliegen würden und hinsichtlich anderer potentieller Sponsoren das Grundrecht auf Datenschutz einer Beauskunftung entgegenstünde.

1.2.     Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid vom 21. April 2021 richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Begründend wurde dazu zunächst ausgeführt, dass mangelnde Tatsachenfeststellungen vorliegen würden. Die äußerst kurze und vage gehaltene Begründung der Nichterteilung der Auskunft sei in sich nicht schlüssig. Einerseits werde behauptet, dass Informationen nicht vorhanden seien, andererseits werde auf den Datenschutz der beratenen Personen verwiesen. Dadurch werde impliziert, dass Daten oder Informationen in diesem Kontext durchaus vorhanden seien.

Weiters werde darauf verwiesen, dass es in diesem Bereich keiner Aktenführung bedürfe. Hier verkenne die Behörde, dass alle ihr bekannten Tatsachen in ihrem Wirkungsbereich der Auskunftspflicht unterliegen würden. Selbstverständlich bestehe das Auskunftsrecht unabhängig davon, wie gut oder schlecht die Behörde organisiert sei. Könnte bzw. dürfte sich die Behörde auf die mangelnde Aktenführung oder unterlassene elektronische Datenspeicherung berufen, wäre der Zweck des Auskunftsgesetzes vollkommen ausgehöhlt. Ansonsten könnte die Behörde durch das einseitige herabsenken des innerbehördlichen Organisationsgrades auch den Umfang des Auskunftsanspruches faktisch nach Belieben beschränken.

Die Behörde gebe in ihrem Schreiben an, dass die Kulturförderung des Landes „der Bestärkung privater Kulturförderung diene“. Umso außergewöhnlicher scheine es, dass es offenbar nicht für nötig gehalten werde, die Leistungen der Behörde in diesem Kernbereich aktenmäßig zu dokumentieren.

Da im Raum stehe, dass die Behörde Beratungen bzw. Empfehlungen zu Förderungen in der Höhe von 6-stelligen Summen gegeben habe, sei darzustellen, in welcher Form Beratungen dieser Art erfolgt seien und ob es über sie Aufzeichnungen jeglicher Art gebe wie etwa E-Mails, Briefverkehr, Empfehlungsschreiben, für persönliche Termine vorbereitete Briefings, Notizen der Sachbearbeiter, Nachrichten auf Mobiltelefonen der Sachbearbeiter bis hin zu Backups ebenjener.

Weiters liege eine Verletzung des NÖ Auskunftsgesetzes vor. Die Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder seien direkt aus dem subjektiv öffentlichen Recht des Art. 20 Abs. 4 B-VG abgeleitet. Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts hätten über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Die gesetzlichen Geheimhaltungsgründe würden sich aus Art. 20 Abs. 3 B-VG ableiten, seien taxativ und könnten einfachgesetzlich lediglich eingeschränkt, nicht aber erweitert werden. Auskünfte müssten erteilt werden, soweit Geheimhaltungsgründe nicht gegen die Auskunftserteilung sprechen würden. Anders als die Behörde darstelle, sei es für eine behördliche Geheimhaltung nicht ausreichend, wenn das Grundrecht auf Datenschutz greife. Der Datenschutz sei in Art. 20 B-VG nicht als absoluter Geheimhaltungsgrund vorgesehen, sondern vielmehr unter Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien subsumiert. Die Behörde habe nicht mal ansatzweise versucht darzulegen, wem gegenüber der Datenschutz bestehe und aus welchem Grund dieser dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Es sei nicht davon auszugehen, dass die angefragten Informationen sensible Daten der Auskunftswerber seien. Die Information, dass eine Person eine Information bei einer Behörde angefragt und erhalten habe, sei wohl keine Information aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich.

Zu betonen sei weiters, dass auch der Datenschutz von Förderempfängern nicht zwingendermaßen eine Geheimhaltung der erhaltenen Förderungen und Förderbeträge bedinge. Insbesondere gelte dies bei Anfragen von „public watchdogs“ wie in diesem Verfahren.

Weiters wurde vorgebracht eine Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 10 EMRK. Als „public watchdog“ – der Beschwerdeführer sei freier Datenjournalist sowie Mitgründer der *** – seien seine Informationsrechte gegenüber Behörden geschützt, jegliche Informationsverweigerung sei nach strengen Regeln zu beurteilen. Bei Anfragen von „public watchdogs“ sei nicht nur zu beachten, ob eine Auskunftsverweigerung rechtlich gedeckt sei, sondern auch, ob sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Dafür seien die Kriterien anzuwenden, die der EGMR in der Entscheidung „Magyar Helsinki“ (18030/11) definiert habe. Die einschlägigen Entscheidungen des EGMR seien in Österreich von Behörden und Gerichten direkt zu beachten, würden im Verfassungsrang liegen und seien so konkretisiert, dass sie direkt anwendbar seien.

Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen der Behörde sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die angeführten Kriterien selbst anzuwenden und zu argumentieren. Dies wäre der Behörde im weiteren Verfahren zu überlassen. Es werde angeregt, dies mittels Beschwerdevorentscheidung oder zumindest mittels schriftlicher Stellungnahme bei Übermittlung an das Verwaltungsgericht durchzuführen. Sollte der letzteren Weg gewählt werden werde sogleich die Übermittlung der dem Gericht übermittelten Stellungnahmen begehrt.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, dass die beantragte Auskunftserteilung zur Gänze zu gewähren sei. Die Durchfahrt einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

1.3.     Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 legte die belangte Behörde ohne weitere inhaltliche Stellungnahme den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme einer informierten Vertreterin der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass es aus seiner Sicht sinnvoll und zielführend wäre, die Angaben der belangten Behörde zu überprüfen und nachzuprüfen, ob tatsächlich keine E-Mails der B in der Abteilung vorhanden sind. Darüber hinaus erachte er es als zielführend, die Landeshauptfrau von Niederösterreich in dieser Sache einzuvernehmen oder zumindest um eine Stellungnahme der Landeshauptfrau zu ersuchen.

Mit Schreiben vom 5. November 2021 brachte der Beschwerdeführer ergänzende Beweisanträge ein.

Für die Feststellung der folgenden Sachverhalte:

?    Wurde die B tatsächlich durch die Abteilung Kunst und Kultur beraten?

?    Welche geeigneten Schritte wurden gesetzt, um die in meiner Anfrage enthaltenen Fragen zu beantworten?

?    Gibt es E-Mails, Briefe, Telefonprotokolle oÄ in denen diese Tätigkeit angebahnt wurde? Wie sonst wurde die Tätigkeit angebahnt?

?    Mit welchen anderen Organisationen gibt es eine ähnliche oder vergleichbare Zusammenarbeit? Mit welchen anderen Organisationen gibt es ähnliche oder vergleichbare Vereinbarungen?

?    Wie ist der Wortlaut der Empfehlungen, Expertisen, Vorschläge und Beratungsleistungen, die an die B kommuniziert wurden?

wurde die Ladung des Leiters der Abteilung Kunst und Kultur C beantragt.

Für die Feststellung der folgenden Sachverhalte:

?    Wurde die B tatsächlich durch Mitglieder der NÖ Landesregierung beraten?

?    Gibt es E-Mails, Briefe, Telefonprotokolle oÄ in denen diese Tätigkeit angebahnt wurde? Wie sonst wurde die Tätigkeit angebahnt?

?    Mit welchen anderen Organisationen gibt es eine ähnliche oder vergleichbare Zusammenarbeit? Mit welchen anderen Organisationen gibt es ähnliche oder vergleichbare Vereinbarungen?

?    Wie ist der Wortlaut der Empfehlungen, Expertisen, Vorschläge und Beratungsleistungen, die an die B kommuniziert wurden?

wurde die Ladung der Landeshauptfrau (und für kulturelle Angelegenheiten zuständige Landesrätin) D beantragt.

Für die Feststellung der folgenden Sachverhalte:

?    Durch welche Stellen des Landes Niederösterreich wurde die B beraten?

?    Mit welchen anderen Organisationen gibt es eine ähnliche oder vergleichbare Zusammenarbeit? Mit welchen anderen Organisationen gibt es ähnliche oder vergleichbare Vereinbarungen?

?    Hat E als Mitglied der Landesregierung Kenntnis über diese Beratungsleistungen erlangt oder als (mutmaßliches) Mitglied eines Vereines, der gesponsort wurde?

wurde die Ladung von E als ehemaliges Mitglied der NÖ Landesregierung und als einzige Person, die diese Beratungsleistung bisher ö?entlich thematisiert hat, beantragt.

Weiters wurde beantragt, die Behörde nach § 66. (1) Verwaltungsverfahrensgesetz eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchführen zu lassen, und zwar E-Mails und Kalendereinträge von Mitarbeiter:innen der möglicherweise zuständigen Abteilungen mit Bezug auf B auszuheben. Dies solle einer zentralen IT-Abteilung ohne nennenswerten Aufwand möglich sein.

1.4.     Weitere Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist freier Datenjournalist sowie Mitbegründer der ***.

Die Abteilung Kunst und Kultur beim Amt der NÖ Landesregierung ist zuständig für kulturelle und museale Angelegenheiten und auch für Förderungen in diesem Zusammenhang.

Die Abteilung Kunst und Kultur arbeitet wie das gesamte Amt der NÖ Landesregierung mit einem elektronischen Aktensystem (LAKIS). In der Abteilung Kunst und Kultur arbeiten etwa 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das sind aber nicht nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in *** in der Zentralstelle arbeiten, sondern gehören dazu auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die an dislozierten Stellen tätig sind, wie etwa Museen, bei den Landessammlungen Niederösterreich, etc. In der Zentralstelle *** sind ungefähr 60 Personen tätig.

Es gibt in der Abteilung Kunst und Kultur den Veranstaltungskalender über Kulturveranstaltungen sowie auch einen Überblick über Kultureinrichtungen. Der Veranstaltungskalender wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Öffentlichkeitsarbeit am aktuellen Stand gehalten. Dieser Veranstaltungskalender ist auch öffentlich einsichtig und über die Landeswebsite abrufbar. Was die Kultureinrichtungen in Niederösterreich angeht, so sind die im Wesentlichen über die Website des Landes verlinkt.

Anfragen können bei der Abteilung Kunst und Kultur sowie in der Landesverwaltung üblich gestellt werden, das ist hauptsächlich telefonisch bzw. mit E-Mail. Diese werden aber nicht veraktet. Kernaufgabe der Abteilung Kunst und Kultur ist die Förderung der Kulturschaffenden.

Jährlich werden vom Land etwa 130 Millionen Euro an Fördermittel für Kulturschaffende vergeben. Diese Vergabe läuft über die Abteilung Kunst und Kultur. Die Abteilung Kunst und Kultur ist Ansprechpartner für die Kulturschaffenden die aus diesem Fördermitteltopf Mittel lukrieren möchten. Im Kulturbericht des jeweiligen Jahres ist auch ersichtlich, an wen diese Fördermittel in welchem Ausmaß gewährt wurden. In den jährlichen Kulturberichten geht es nicht nur um Förderungen an Kulturschaffende, sondern auch um andere Bereiche für die die Abteilung Kunst und Kultur zuständig ist, wie etwa der Bereich Erwachsenenbildung. Der Bericht ist in elektronischer Form auf der Website abrufbar.

Wenn sich Kulturschaffende an die Abteilung wenden um Mittel zu lukrieren, dann müssen sie dazu eine Kalkulation vorlegen. Im Schnitt beträgt der Zuschuss, der vom Land geleistet wird, etwa 20-30 %. Es hängt von der Veranstaltung bzw. von den Gesamtumständen ab, wie hoch genau die Förderung im konkreten Einzelfall dann ist. Kulturschaffende müssen in ihrer Kalkulation darlegen, warum sie in welcher Höhe Mittel beantragen möchten. In diesen Kalkulationen scheinen auch immer wieder Posten auf die als „Sponsoring“ tituliert sind. Da sind normalerweise keine Namen eingefügt oder Unternehmen, sondern allgemeine Posten wo eine Summe dabeisteht. An die Kulturschaffenden werden nur Zuschüsse gewährt, die Kosten für Veranstaltungen oder Projekte werden nicht gänzlich abgedeckt.

Es kommt auch vor, dass bei der Abteilung Kunst und Kultur Anfragen von Personen oder Unternehmen gestellt werden um Kulturschaffende zu unterstützen. Mit dritten Personen oder Unternehmen, die sich als Sponsoren bei den Kulturschaffenden beteiligen möchten, bestehen keine Vereinbarungen mit der Abteilung Kunst und Kultur bzw. dem Land Niederösterreich. Das müssen sich diese direkt mit den Kulturschaffenden ausmachen und entsprechend vertraglich regeln. Die Abteilung Kunst und Kultur bekommt keine Abschrift oder Kopie von solchen Vereinbarungen.

Von B gab es Anfragen bei der Abteilung Kunst und Kultur. Diese Anfragen wurden von Personen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit bzw. vom Leiter der Abteilung mündlich bzw. telefonisch beantwortet.

1.5.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ausführungen der informierten Vertreterin der belangten Behörde. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der belangten Behörde ergeben sich insbesondere aus den glaubhaften und lebensnahen Darstellung der informierten Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Diese ist auf die Fragen ausführlich eingegangen und hat nicht den Eindruck vermittelt, etwas unvollständig oder unrichtig darzustellen.

2.   Rechtslage:

2.1.     Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

2.2.     NÖ Auskunftsgesetz:

§ 2

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

[…]

§ 3

Verlangen um Auskunft

Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.

§ 4

Erteilung der Auskunft

(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.

(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.

(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.

§ 5

Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

1.       Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;

2.       Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

3.       Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

4.       Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;

5.       Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;

6.       Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

§ 6

Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist in Sachen zuständig:

1. die vom Amt der Landesregierung besorgt werden das Amt der Landesregierung als Behörde

[…]

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

3.   Erwägungen:

3.1.      Allgemeines

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG iVm dem AuskunftspflichtGG und § 1 NÖ Auskunftsgesetz bezieht sich auf die Hoheitsverwaltung und die Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 95/05/0250).

Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides (vgl. VwGH Ra 2017/02/0141). Daher kommt eine Erteilung begehrter Auskünfte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).

Im gegenständlichen Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 21. April 2021 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines Antrages vom 7. April 2021 zu der mit E-Mail vom 10. Februar 2021 begehrten Auskunft kein Recht auf Auskunft zustehe. Eine Auskunft werde daher nicht erteilt.

Der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist somit durch das Auskunftsbegehren vom 10. Februar 2021 definiert und abgegrenzt.

3.2.     Auskunftsgegenstand

Gemäß § 2 des NÖ Auskunftsgesetzes hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

Unter den Begriff der „Auskunft“ fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Mitteilungen gesicherten Wissens, nicht jedoch die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen (vgl. VwGH 2010/05/0230).

Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet (VwGH 2013/04/0021).

Adressat des Auskunftsersuchens ist nicht ein bestimmter Organwalter, sondern die jeweilige Organisationseinheit, die die Aufgaben besorgt (Liehr, Kommentar zum

NÖ Auskunftsgesetz, 58).

Die gestellten Beweisanträge überschreiten die Sache des Beschwerdeverfahrens und den Auskunftsgegenstand, da sie auf die Beischaffung von (möglichem) Wissen des Abteilungsleiters, damit eines bestimmten Organwalters, der Landeshauptfrau und des ehemaligen Landeshauptmann-Stellvertreters, nicht aber der Organisationseinheit, gerichtet sind. Für ein systematisches Durchsuchen oder Durchsuchen lassen von E-Mails und Kalendereinträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der „möglicherweise zuständigen Abteilungen“ mit Bezug auf B durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gibt es keine Rechtsgrundlage im NÖ Auskunftsgesetz oder in dem gemäß § 6 Abs. 5 NÖ Auskunftsgesetz als Verfahrensordnung anzuwendenden AVG.

3.3.     Fragen betreffend B

Zu den die B betreffenden Fragen ist festzuhalten, dass es in der Abteilung Kunst und Kultur den Veranstaltungskalender über Kulturveranstaltungen sowie auch einen Überblick über Kultureinrichtungen gibt. Der Veranstaltungskalender wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Öffentlichkeitsarbeit am aktuellen Stand gehalten. Dieser Veranstaltungskalender ist auch öffentlich einsichtig und über die Landeswebsite abrufbar. Was die Kultureinrichtungen in Niederösterreich angeht, so sind die im Wesentlichen über die Website des Landes verlinkt. Anfragen können bei der Abteilung Kunst und Kultur sowie in der Landesverwaltung üblich gestellt werden, das ist hauptsächlich telefonisch bzw. mit E-Mail. Diese werden aber nicht veraktet.

Erforderlichenfalls sind amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten (§ 16 Abs. 1 AVG). Eine Kernaufgabe der Abteilung Kunst und Kultur ist die Förderung der Kulturschaffenden. Der Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie zusätzliche damit einhergehende Aufgaben, wie etwa die Erteilung von Auskünften, im Sinne der Verfahrensökonomie telefonisch oder mündlich erledigt. Vielmehr ordnet das Gesetz ausdrücklich an, das der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft möglichst gering zu halten ist (§ 4 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz). Wenn die Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung einem Unternehmen Auskünfte über stattfindende Kulturveranstaltungen erteilt, kommt sie diesem Unternehmen gegenüber der im NÖ Auskunftspflicht statuierten Auskunftsverpflichtung nach.

Von B gab es Anfragen bei der Abteilung Kunst und Kultur. Diese Anfragen wurden von Personen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit bzw. vom Leiter der Abteilung mündlich bzw. telefonisch beantwortet. Da über die bereits mitgeteilten Informationen hinaus hinsichtlich B nicht mehr Informationen bei der angefragten Organisationseinheit aufliegen, erfolgte diesbezüglich die Verweigerung zu Recht.

3.4.     Fragen betreffend andere Organisationen

Es kommt auch vor, dass bei der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung Anfragen von Unternehmen gestellt werden, um Kulturschaffende unterstützen zu können.

Die Bekanntgabe dieser Unternehmen bzw. Organisationen wurde unter Verweis auf das Grundrecht auf Datenschutz verweigert, da der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (§ 5 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz) entgegenstünde.

Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG kommt sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch eigenständig die im Datenschutzgesetz umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Nichts anderes gilt für die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz; auch diese kann sich somit aus verschiedenen Bestimmungen ergeben (VwGH 2007/04/0105).

Nach dem Datenschutzgesetz sind an sich schutzwürdige Interessen dann nicht verletzt, wenn „überwiegende“ berechtigte Interessen eines Dritten die Verwendung der Daten (dazu zählt auch die Übermittlung von Daten) erfordern (vgl. VwGH 2007/04/0105).

Im angefochtenen Bescheid fehlt die demnach vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. BVwG W211 2233997-1). Die belangte Behörde hat auch keine der dafür erforderlichen Ermittlungen durchgeführt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Im behördlichen Verfahren hat die belangte Behörde keine Ermittlungsschritte gesetzt, um überhaupt eine Interessenabwägung durchführen zu können. Damit eine solche vorgenommen werden kann, müssten die betroffenen Unternehmen im Rahmen eines Parteiengehörs einbezogen werden, um ihre allfälligen Geheimhaltungsinteressen iSd § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz darlegen zu können. Der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG steht diesbezüglich nicht fest, weil die belangte Behörde notwendige Ermittlungen hinsichtlich der in Frage kommenden Unternehmen bzw. Organisationen unterlassen hat.

Damit stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist. Es liegt auf der Hand, dass die Ermittlung der anfragenden Unternehmen bzw. Organisationen (allenfalls unter Präzisierung des Zeitraumes der Anfrage im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 3 oder 5 NÖ Auskunftsgesetz) und die Einbeziehung dieser Unternehmen in Hinblick auf allfällige Geheimhaltungsinteressen rascher und kostengünstiger durch die belangte Behörde bewerkstelligt werden können als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5.     Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen und die zitierte Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Auskunftserteilung; Verweigerung; Bescheid; Auskunftsbegehren; Adressat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.921.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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