TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/8 94/04/0058

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

58/01 Bergrecht;

Norm

BergG 1975 §1 Z3;
BergG 1975 §132 Abs1;
BergG 1975 §2 Abs1;
BergG 1975 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde

1. der Gemeinde S, 2. der CS, 3. des HS, 4. des A, 5. des Ing. RK, 6. der FK, 7. der R, 8. des J, 9. der E, 10. der M und

11. der P, sämtliche in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Dezember 1993, Zl. 63 220/70-VII/A/4/93, betreffend Bewilligung einer Anlage gemäß § 146 Berggesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: X-Baugesellschaft mbH in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführen insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.860.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 25. Juni 1991 bei der Berghauptmannschaft Salzburg die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Asphaltmischanlage (Trocken- und Heißmischanlage) im Areal des Kalksteinbruches "X" gemäß § 146 Berggesetz. Nach mehrfacher Ergänzung dieses Ansuchens führte die Berghauptmannschaft Salzburg an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung am 15. April 1992 durch.

Mit Eingabe vom 1. Juli 1992 ergänzte die mitbeteiligte Partei ihr Ansuchen um die Errichtung einer Flüssiggasversorgungsanlage für die Trocken- und Heißmischanlage. Nach mehrfacher Ergänzung auch dieses Ansuchens fand in Fortsetzung der Verhandlung vom 15. April 1992 vor der Berghauptmannschaft Salzburg am 15. März 1993 eine weitere Verhandlung statt.

Aufgrund der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne und Unterlagen wurde von der Berghauptmannschaft Salzburg in den mündlichen Verhandlungen folgender entscheidungswesentlicher Befund festgehalten:

Die geplante Bergbauanlage soll im Abbaufeld "Y" und im Tagbaugelände des Kalksteinbruches "Y" verteilt auf die zwei untersten Abbauetagen errichtet werden. Auf der untersten Etage kommt die Verladehalle mit der Siebmaschinenbühne, dem Mischer und den Fertiggutlagerkammern zur Aufstellung. Auf der höherliegenden Etage soll das Trockentrommelgebäude mit Staubfilteranlage, Dosierlager und Bitumenlagertanks errichtet werden. An das Dosierlager anschließend und zwar auf derselben Etage kommen die Rohstoffhalden für die Beschickung des Dosierlagers zu liegen. Diese Rohstoffhalden werden von der auf der darüberliegenden Etage liegenden Sieb- und Sortieranlage der Aufbereitungsanlage über Förderbänder beschickt. Eine Etage höher kommen die Vor- und Nachbrecheranlage der Aufbereitung zu liegen. Mit Ausnahme des Bitumens kommen sämtliche Materialien für diese Veredelungsanlage aus dem Kalksteinbruch "Y". Bei gelegentlich zu erzeugenden geringen Mengen von Spezialasphalten (Dünnschichtbelag) wird ein 15 %iger Zusatz von Hartgestein, welcher zuzuführen ist, benötigt.

Die wesentlichen Arbeitsvorgänge sind folgende:

Mineralstoffe lagern und dosieren - trocknen und erhitzen dieser Mineralstoffe - Abgase reinigen - Mineralstoffe klassieren und mischen - Wrasen absaugen - Mischmaschine entstauben - Asphalt lagern und verladen - Füller lagern und zuteilen - Bindemittel lagern und verarbeiten - Asphaltgranulat verarbeiten.

Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 20. Juli 1993 wurde gemäß § 146 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 355/1990 antragsgemäß die Errichtung der "Asphaltmischanlage" einschließlich der "zugehörigen Flüssiggasversorgung im Areal des Kalksteinbruches Y auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 1110 in der Katastral- und Ortsgemeinde S, nach Maßgabe der mit den vorgenannten Eingaben vorgelegten Pläne und Unterlagen und des in den Verhandlungsschriften" festgehaltenen Befundes unter Auflagen erteilt. Die u.a. von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurden teilweise zurück- und teilweise abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Dezember 1993, wurde die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft "mit nachstehender Änderung bestätigt:

Im ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides ist nach der Anführung der angewendeten Gesetzesstelle die Wortfolge "in Verbindung mit § 132 Abs. 1 und 2 des Berggesetzes 1975" einzufügen."

In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant - aus, durch die am 1. Jänner 1991 in Kraft getretene Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, sei u.a. Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk und als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eigne, zu einem grundeigenen mineralischen Rohstoff erklärt worden (neue Fassung des § 5 Berggesetz 1975) und dadurch dessen Aufsuchen, Gewinnen, damit im Zusammenhang stehendes Aufbereiten und als Ausfluß der besonderen Befugnisse eines Bergbauberechtigten bei einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Aufbereiten das Veredeln und das Weiterverarbeiten des genannten mineralischen Rohstoffs bis zu einem verkaufsfähigen Produkt (Hinweis auf § 132 Berggesetz 1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990 und der Kundmachung BGBl. Nr. 193/1993) zur Gänze dem Bergrecht unterstellt worden. Nach § 146 Abs. 1 Berggesetz 1975 sei u.a. zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen eine Bewilligung der Berghauptmannschaft einzuholen. Parteien eines derartigen Bewilligungsverfahrens seien nach § 146 Abs. 6 leg. cit. neben dem Bewilligungswerber u.a. auch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich Berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die Bergbauanlage aus diesen Gründen erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Den Beschwerdeführern käme Parteistellung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu, sie seien zur Erhebung der Berufungen berechtigt. Die Beschwerdeführer hätten die Zuständigkeit der Berghauptmannschaft zur Erteilung der gegenständlichen Bewilligung in Zweifel gezogen. Die mitbeteiligte Partei habe um die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Trocken- und Heißmischanlage einschließlich der zugehörigen Flüssiggasversorgungsanlage angesucht. In der Trocken- und Heißmischanlage soll der im Kalksteinbergbau Y abgebaute, sodann zerkleinerte, klassierte sowie zwischengelagerte Kalkstein mit den erforderlichen Fördereinrichtungen einer Trockentrommel zugeführt, anschließend gesiebt, gewogen sowie einem Mischer aufgegeben werden. In diesem werde das getrocknete Abgabegut intensiv mit Bitumen vermischt. Mit Ausnahme des Bitumens - dieser mache etwa 3 % des Mischgutes aus - kämen alle Einsatzstoffe aus dem Kalksteinbergbau Y. Das Heißmischgut werde sodann in Lagersilos zwischengelagert, von dort zur Weiterverwendung abgezogen und mittels LKWs abtransportiert. Lediglich bei Spezialasphalten (Dünnschichtbelag) werde ein 15 %iger Zusatz von Hartgestein, welches zuzuführen sei, benötigt. Nach der diesbezüglichen eindeutigen Anordnung des § 146 Abs. 1 Berggesetz 1975 habe über einen Antrag auf Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage die Berghauptmannschaft Salzburg - deren örtliche Zuständigkeit könne nicht zweifelhaft sein - zu entscheiden. Somit sei die Zuständigkeit der Berghauptmannschaft zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gegeben gewesen (Hinweis auf den hg. Beschluß vom 27. Februar 1991, Zl. 90/04/0291). Zu prüfen sei, ob die Berghauptmannschaft zu Recht auf die gegenständliche Anlage die Bestimmungen über Bergbauanlagen angewendet habe. Unter einer Bergbauanlage sei nach § 145 Berggesetz 1975 jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt sei. Zu diesen Tätigkeiten sei auch das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten im betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolge, zu zählen. Was unter Aufbereiten zu verstehen sei, ergebe sich aus § 1 Z. 3 leg. cit. Als Ausfluß seiner Bergbauberechtigung sei der Bergbauberechtigte nach § 132 Abs. 1 leg. cit. auch befugt, (aufbereitete) mineralische Rohstoffe in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten zu veredeln, u.a. zu trocknen, und, wenn sie in veredeltem Zustand noch nicht verkaufsfähig seien, bis zu einem verkaufsfähigen Produkt weiter zu verarbeiten. Für das Veredeln und Weiterverarbeiten gelte nach § 132 Abs. 2 leg. cit. u.a. das VIII. Hauptstück des Berggesetzes 1975, sohin auch der u. a. von den Bergbauanlagen handelnde IV. Abschnitt dieses Hauptstückes sinngemäß. Bei dem im Steinbruch Y tagbaumäßig abgebauten Kalkstein handle es sich nach einem - von der mitbeteiligten Partei in einem anderen bergbehördlichen Verfahren der Berghauptmannschaft vorgelegten - Gutachten um Kalkstein, der sowohl für die Herstellung von Branntkalk als auch als Einsatzstoff bei der Zementherstellung und als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen geeignet sei. Der gegenständliche Kalkstein gelte daher nach § 5 Berggesetz 1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990 als grundeigener mineralischer Rohstoff. Dieser werde in der geplanten Anlage sowohl einer weiteren Aufbereitung als auch einer Trocknung (Veredelung) zugeführt. Die anschließenden Tätigkeiten - Weiterverarbeitung zu bituminösem Mischgut - stellten zwar gewerbliche Tätigkeiten dar, jedoch werde zu beachten sein, daß die dafür vorgesehenen Anlagenteile mit jenen Anlagenteilen, in denen die Aufbereitung und Veredelung erfolge, eine untrennbare Einheit bildeten. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei trotz der Vornahme gewerblicher Tätigkeiten der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt (Hinweis auf § 74 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973). Die geplante Trocken- und Heißmischanlage sei daher von der Berghauptmannschaft zu Recht als Bergbauanlage im Sinne des § 145 Berggesetz 1975 qualifiziert worden, deren Herstellung (Errichtung) einer Bewilligung nach § 146 leg. cit. bedürfe. Da die Trocken- und Heißmischanlage darüberhinaus im Tagbaugelände errichtet werden soll und - wie bereits dargelegt - die vorerwähnten Tätigkeiten mit den vorangehenden Aufbereitungstätigkeiten in einem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang stünden, sei sohin der Bergbauberechtigte auch zur Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeiten nach § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 befugt. Nach § 146 Abs. 3 Berggesetz 1975 sei die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn im konkreten Fall nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3 leg. cit.) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten seien und weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar und nicht verwertbar seien. Auf öffentliche Interessen sei Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- und Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen handle, seien die davon ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3 leg. cit.) zu begrenzen und hätten die Auflagen auch Maßnahmen betreffend Störfälle zu umfassen. Unter Bedachtnahme auf die Art der geplanten Anlage erscheine eine Gefährdung bzw. unzumutbare Belästigung nur durch Emissionen denkbar. Als Emissionen aus der geplanten Anlage seien nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und nach den Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen Staub, Stickstoffoxyde und gasförmige organische Stoffe sowie Lärmemissionen zu erwarten. Unter Berücksichtigung der im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten kommt die belangte Behörde in der Folge zum Ergebnis, daß die von der geplanten Anlage zu erwartenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und ferner auf öffentliche Interessen durch Vorschreibung von insgesamt 88 Auflagen Bedacht genommen worden sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung nach § 146 Abs. 3 Berggesetz 1975 lägen somit vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 263/94-4, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "daß entgegen den Bestimmungen des Berggesetzes (§ 2, § 132 Berggesetz in der geltenden Fassung) und entgegen den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften keine bergbehördliche Bewilligung erteilt wird". Sie machen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (richtig wohl: Rechtswidrigkeit des Inhaltes) tragen die Beschwerdeführer vor, im Verwaltungsverfahren hätten sie sich stets darauf berufen, daß eine Zuständigkeit der Berghauptmannschaft Salzburg als Bergbehörde und in der Folge des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheit nicht bestehe. Die von der mitbeteiligten Partei geplanten Anlagen bzw. Produktionsverfahren unterlägen nicht dem Berggesetz. Die gegenständliche Asphaltmischanlage solle nicht nur mit jenen Materialien, die im Schotterbruch abgebaut würden, betrieben werden. Zur Asphaltherstellung müßten von außen Bitumen und Hartgestein zugeführt werden. Unter Aufbereitung im Sinne des § 2 Abs. 1 Berggesetz sei ausschließlich eine Bearbeitung der vom Bergbauberechtigten gewonnenen Stoffe zu verstehen, nicht aber eine Vermengung dieser Stoffe mit anderen - von außen zugeführten - Stoffen. Die Produktionsabläufe in der geplanten Ansphaltmischanlage könnten nicht unter die im § 132 Abs. 1 Berggesetz aufgezählten Tatbestandsmerkmale subsumiert werden. Derartiges werde von der belangten Behörde auch nicht behauptet bzw. festgestellt. Die gegenständliche Asphaltmischanlage könnte nur dem Tatbestandsmerkmal "Weiterverarbeitung bis zu einem verkaufsfähigen Produkt" im Sinne des § 132 Abs. 1 letzter Satzteil im ersten Satz Berggesetz 1975 unterstellt werden. Dieses Tatbestandsmerkmal könne jedoch nur dann zutreffen, wenn die mineralischen Rohstoffe nach Anwendung der Aufarbeitungsarbeiten noch nicht verkaufsfähig seien. Dies werde aber weder vom Antragsteller noch von der belangten Behörde behauptet. Aus einem Schotterbruch gewonnene mineralische Rohstoffe seien jedenfalls verkaufsfähig. Der Schotterbruch der mitbeteiligten Partei bestehe nämlich schon Jahre hindurch. Die geplante Asphaltmischanlage unterliege daher nicht den Bestimmungen des Berggesetzes, vielmehr denjenigen der Gewerbeordnung, des Wasserrechtes und anderer Vorschriften. Es sei daher keine ausschließliche Zuständigkeit der Bergbehörden gegeben. Selbst wenn Zweifel daran bestünden, ob die Produktionsverfahren der geplanten Asphaltmischanlage noch in den Rahmen der Ausübung der Befugnisse nach § 132 Abs. 1 Berggesetz fielen, müßte nach § 132 Abs. 3 Berggesetz, da es sich aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Zuständigkeit der Bergbehörde um einen "Streitfall" im Sinne dieser Bestimmung handle, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden über den Umfang und die Ausübung der Befugnisse entscheiden. Eine derartige Entscheidung liege nicht vor. Die Berghauptmannschaft Salzburg sei somit zur Entscheidung über die geplante Asphaltmischanlage nicht zuständig gewesen. Die belangte Behörde - führen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus - habe ihrer gesetzlichen Feststellung und Begründungspflicht nicht entsprochen. Es fehlten Feststellungen, die eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 132 Berggesetz 1975 erlaubten. Auch die rechtliche Beurteilung, die geplante Anlage sei eine "Veredelungsanlage" gemäß § 132 Berggesetz 1975 könne aufgrund der mangelnden Feststellungen nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde habe sich insbesondere damit nicht auseinandergesetzt, daß offensichtlich die Abbauprodukte des bereits seit längerer Zeit bestehenden Schotterbruchs auch bisher verkäuflich waren und es daher nicht ersichtlich sei, weshalb nunmehr zur Herstellung der Verkaufsfähigkeit dieser Produkte die Errichtung einer Asphaltmischanlage erforderlich sein sollte. Hiezu lägen auch keinerlei Beweisergebnisse vor. Hätte die belangte Behörde ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, wäre sie im Ergebnis zu einem anders lautenden Bescheid gelangt.

Die Behörden und die Parteien des beschwerdegegenständlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß die mitbeteiligte Partei Inhaberin einer Gewinnungsbewilligung für das Abbaufeld "Y" in der Katastralgemeinde S, auf dem sich ihr Kalksteinbergbau Y befindet, ist. In diesem gewinnt die mitbeteiligte Partei tagbaumäßig Kalkstein, der sowohl für die Herstellung von Branntkalk als auch als Einsatzstoff für die Zementherstellung und als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen geeignet ist. Aufgrund ihrer Gewinnungsbewilligung übt die mitbeteiligte Partei bereits seit mehreren Jahren einen Schotterbruch aus.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259/1975 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 193/1993, gilt dieses Bundesgesetz für das Aufsuchen und Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe, sowie für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten im betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt (die übrigen hier normierten Tatbestände sind für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht entscheidungsrelevant). "Aufbereiten" im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet gemäß § 1 Z. 3 leg. cit. das Zerkleinern mineralischer Rohstoffe und deren Trennen in physikalisch unterscheidbare Bestandteile und Merkmalsklassen, besonders das Anreichern der erlösbringenden Anteile in Konzentraten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Verfahren, und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten.

Gemäß § 132 Abs. 1 leg. cit. ist der Bergbauberechtigte befugt, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 mineralische Rohstoffe aufzubereiten, diese in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten zu pelletieren, brikettieren, trocknen, brennen, schwelen, verkoken, vergasen, verflüssigen, verlösen, in Suspension zu bringen und, wenn sie dann nicht verkaufsfähig sind, bis zu einem verkaufsfähigen Produkt weiter zu verarbeiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten u.a. Bergbauanlagen (§ 145) für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden. Für das Pelletieren, Brikettieren, Trocknen, Brennen, Schwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen, Verlösen, in Suspension bringen und Weiterverarbeiten nach Abs. 1 gelten gemäß § 132 Abs. 2 leg. cit. das VIII. bis XIII. sowie das XVI. bis XVII. Hauptstück dieses Gesetzes (somit auch die Bestimmungen der §§ 145 ff leg. cit. betreffend Bergbauanlagen) sinngemäß.

Unter einer Bergbauanlage wiederum ist gemäß § 145 leg. cit. jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen Bergbauanlagen sind gemäß § 146 Abs. 1 leg. cit. Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen.

Die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildende Trocken- und Heißmischanlage (Asphaltmischanlage) bedarf daher einer bergbehördlichen Bewilligung, wenn sie einer der im § 2 Abs. 1 leg. cit. genannten Tätigkeiten (z.B. dem in - betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgenden - Aufbereiten des gewonnenen, § 5 Berggesetz zuzuordnenden Kalksteines), oder einer der im § 132 Abs. 1 leg. cit. genannten - in betrieblichem oder räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten erfolgenden - "Veredelungstätigkeiten" (Pelletieren, Brikettieren, etc.) oder der Weiterverarbeitung von - nicht verkaufsfähigen - "veredelten" mineralischen Rohstoffen zu dienen bestimmt wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0031).

Die Beschwerdeführer erachten die Zuständigkeit der Bergbehörden für die Bewilligung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Anlage deshalb nicht gegeben, weil es sich hiebei um keine Bergbauanlage im Sinne des § 105 Berggesetz 1975 handle.

Gemäß § 146 Abs. 1 Berggesetz 1975 sind zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen Bergbauanlagen ... , soweit diese wegen ihrer Ausstattung mit Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern zu gefährden, sowie bei wesentlichen Änderungen an derartigen Bergbauanlagen Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind Parteien in den Bewilligungsverfahren der Bewilligungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahen Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Abs. 2 Einwendungen gegen die Bergbauanlage aus diesen Gründen erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß die hier zu bewilligende Anlage eine Bergbauanlage deshalb ist, weil sie für Tätigkeiten vorgesehen ist, die dem Tatbestandsmerkmal Aufbereiten im Sinne des § 1 Z. 3 Berggesetz 1975 zuzuordnen sind.

Aufgrund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen läßt sich jedoch derzeit abschließend nicht beurteilen, ob die hier zu beurteilende Anlage den im § 2 Abs. 1 Berggesetz 1975 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Das im § 2 Abs. 1 leg. cit. für grundeigene mineralische Rohstoffe geforderte Tatbestandsmerkmal "Aufbereiten" (§ 1 Z. 3) ist dem Anwendungsbereich des Berggesetzes nämlich nur dann zuzuordnen, soweit es durch den Bergbauberechtigten im betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt.

In ihrer Gegenschrift vermeint zwar die belangte Behörde diesen Zusammenhang im Hinblick auf die Untrennbarkeit der durch die Anlage zu erzielenden Betriebsvorgänge und die anlagenmäßig enge räumliche Verbindung durch betriebliche Einrichtungen wie Förderbänder, Zubringerschnecken, Pumpen sowie andere im Betrieb eingesetzte Fördereinrichtungen für gegeben. Damit ist aber der vom Gesetz geforderte betriebliche Zusammenhang für das Aufbereiten des grundeigenen mineralischen Rohstoffes mit dem Aufsuchen oder Gewinnen desselben noch nicht schlüssig hergestellt, beginnt doch aufgrund des dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Einreichplanes (mit dargestelltem Verfahrensfließbild) betreffend die Errichtung der hier zu beurteilenden Asphaltmischanlage bei der Mineralstoffdeponie, was darauf hindeutet, daß der Vorgang des Aufsuchens oder Gewinnens des aufzubereitenden Rohstoffes bereits abgeschlossen und nicht mehr in betrieblichem Zusammenhang mit der bewilligten Anlage steht. Entsprechender konkreter Feststellungen, die den Zusammenhang der Aufbereitungsanlage mit dem Aufsuchen oder Gewinnen des Rohstoffes dokumentieren, bedarf es im gegenständlichen Fall schon deshalb, weil die mitbeteiligte Partei bereits seit Jahren als Bergbauberechtigte einen Schotterbruch ohne die hier gegenständliche Trocken- und Heißmischanlage betreibt. Auch der Hinweis der belangten Behörde, das Trocknen falle unter die im § 132 Abs. 1 Berggesetz 1975 genannten Tätigkeiten ändert an dieser Beurteilung nichts, da nach der bestehenden Rechtslage auch die im § 132 Abs. 1 leg. cit. dem Bergbauberechtigten eingeräumte Befugnis zur "Aufbereitung" nur unter den im § 2 Abs. 1 und 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen ermöglicht wird, somit eine solche Tätigkeit nur im betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen der Rohstoffe erfolgen darf.

Da somit derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine Bergbauanlage im Sinne des § 146 Abs. 1 Berggesetz 1975 vorliegt, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040058.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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